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Gesetz für WhistleblowerGut für JournalistInnen

Das geplante Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbessert auch den Schutz der Medien. Der ARD-Protest ist nicht überzeugend.

Ob das Gesetz auch ihm geholfen hätte? Edward Snwoden bei einer Liveschalte 2015 Foto: AP

Am Donnerstag diskutiert der Bundestag erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum „Schutz von Geschäftsgeheimnissen“. In dem geplanten Gesetz wird auch die Position von investigativen Journalisten verbessert. Die Kritik der ARD am Gesetzentwurf kann nicht überzeugen.

Wer Geschäftsgeheimnisse verrät oder diese anschließend nutzt und offenlegt, muss mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen, so der Entwurf. Zudem können betroffene Firmen zivilrechtlich Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verlangen. Der Gesetzentwurf soll eine EU-Richtlinie umsetzen.

Die ARD kritisiert, dass der Gesetzentwurf über die EU-Vorgabe hinausgehe, die keine Strafvorschriften enthalte. „Damit bedeutet der aktuelle Gesetzentwurf, dass journalistische Arbeit, die bisher grundsätzlich erlaubt ist, kriminalisiert werden kann“, erklärt Albrecht Hesse, Vorsitzender der Juristischen Kommission der ARD. „Investigative Recherche darf durch das neue Gesetz nicht unnötig behindert oder gar kriminalisiert werden“, fordert der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm.

Faktisch ändert sich hier aber nichts. Schon bisher war im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die so genannte Geheimnishehlerei strafbar. Danach wird unter anderem bestraft, wer ein unbefugt verschafftes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet. Anders als Hesse behauptet, galt dies bisher nicht nur „zu Zwecken des Wettbewerbs“, sondern auch „aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen“. Bei dieser Aufzählung bleibt es.

Ausdrückliche Rechtfertigung

Neu ist jedoch eine ausdrückliche Rechtfertigung für Whistleblower und Journalisten. Wer eine rechtswidrige Handlung oder ein sonstiges Fehlverhalten aufdeckt, macht sich ebenso wenig strafbar wie der Journalist, der sich darüber informiert. Eine sachfremde Absicht des Informanten (Rache, Eifersucht) beeinträchtigtt den Schutz des Journalisten nicht. Damit sind Journalisten vor Strafverfolgung, aber auch vor zivilrechtlichen Ansprüchen (einschließlich Auskunftsansprüchen) geschützt. Eine solche Schutz-Klausel gab es im UWG noch nicht.

Die ARD hätte allerdings eine andere rechtliche Konstruktion bevozugt. „Wenn Informanten oder Berichterstatter sich den Unwägbarkeiten einer Rechtmäßigkeitsabwägung ausgesetzt sehen, werden sie sich im Zweifelsfalle eher dazu entscheiden, dieses Risiko zu vermeiden, als wenn sie schon den Tatbestand nicht erfüllen“, schreibt ARD-Justiziar Hesse und warnt vor „chilling effects“ (Einschüchterungseffekten). Tatsächlich ist in der Begründung des Gesetzentwurfs von einer „Abwägung“ der Interessen die Rede, die im Normtext des Gesetzes fehlt. Bei einem Strafgesetz kommt es allerdings nur auf den Normtext an.

Gleichzeitig hat die Lösung der Bundesregierung auch einen klaren Vorteil. Wenn etwas im Gesetz ausdrücklich als rechtmäßig eingestuft ist, können sich Journalisten generell darauf berufen. Das ist besser, als wenn das Gesetz auf sie gar nicht anwendbar wäre.

Schließlich kritisiert der ARD-Vorsitzende Wilhelm auch: „Wenn Unternehmen weitgehend selbst bestimmen können, was als Geschäftsgeheimnis unter den Schutz des Gesetzes fällt, ist eine journalistische Aufklärung von Missständen im Geschäftsgebaren von Unternehmen nicht mehr ausreichend möglich.“ Dabei übersieht Wilhelm aber, dass es auf die Definionsmacht (die die Unternehmen schon immer hatten) gar nicht ankommt – weil sich Journalisten bei ihrer Arbeit ja auf die Rechtmäßigkeitklausel berufen können.

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5 Kommentare

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  • Ein exzellentes Erklärstück, wie ich es mir öfter wünsche, hier aber auch öfter als woanders bekomme. Schade eigentlich, dass Mal wieder nur Lawanderorder seinen nichtkommunikativen Senf dazugibt. Eigentlich müsste er ja den Fortschritt durch dieses neue Gesetz begrüßen, denn hier geht es keineswegs nur um EU- Recht und noch nicht Mal nur um positives Recht sondern auch um Fehlverhalten anderer Art. Eine völlige juristische Sicherheit kann es in derartigen Fragen ohnehin nicht geben. Es hilft nur maximale Sorgfalt und den Rest muss dann eben die Rechtsabteilung machen. Whistleblower selber bezahlen eigentlich fast immer, selbst wenn sie juristisch unbehelligt bleiben ist ihre berufliche Existenz häufig am Ende. Ob irgendein Gesetz daran etwas ändern kann ist sehr fraglich.

    • @Benedikt Bräutigam:

      Na dann. Zum letzteren - noch was unkommunikstiven Mo——;)(

      www.nachdenkseiten...-print.php?p=41256

      “Whistleblowing in Deutschland? „Das geltende Arbeitsrecht schützt Whistleblower nicht einmal vor einer fristlosen Kündigung durch einen mutmaßlichen Verbrecher.“ Dieser Auffassung ist Dieter Deiseroth, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht. Im Interview mit den NachDenkSeiten schildert er, wie schwer sich deutsche Politiker mit einem umfassenden Schutzgesetz für Whistleblower tun und legt dar, warum das Whistleblowing, also das ‘Alarmschlagen’ von Insidern bei gravierenden Missständen, so wichtig für Demokratie und Gesellschaft ist. Anlass für das Interview ist die Verleihung des 10. Whistleblower-Preises in Deutschland, der am 1. Dezember in Kassel verliehen werden soll. Deiseroth hat an der Etablierung der Auszeichnung maßgeblich mitgewirkt und gilt als eine der prägenden Kräfte im Kampf für das Whistleblowing in der Bundesrepublik. Das Interview führte Marcus Klöckner.

      Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.…& ff…“

  • Guten Tag zusammen,

    über die Auswirkungen dieses Gesetzes für Journalisten kann ich nicht urteilen, dennoch möchte ich eine Ergänzung aus Sicht von Whistleblowern machen.

    Für Whistleblower ist das Gesetz problematisch, weil die Beweislast weiterhin beim Whistleblower liegt. Whistleblower nämlich müssen nach diesem Gesetz ein "berechtigtes Interesse" für die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorweisen, also auch vor Gericht beweisen können. Hier müssen einzelne Personen gegen unter Umständen riesige Unternehmen vor Gericht kämpfen. Ein ungleicher Kampf, bei dem es vor allem um die Motive des Whistleblowers geht und nicht um den eigentlichen Missstand (und damit das Gemeinwohl).

    • @Tigidi:

      - anschließe mich

      unterm——



      hoffentlich kommunikativ genug. Woll.

  • Mal etwas Wasser in dies mir allzu süffige Weinchen - wa!

    “…Immerhin: Die EU-Kommission hat auf eine entsprechende Forderung des EU-Parlaments hin am 23. April 2018 einen EU-Richtlinien-Entwurf zum Schutz von Hinweisgebern vorgelegt. Würde dieser Entwurf vom EU-Parlament und vom Rat der EU gebilligt und dann in Kraft treten, wäre dies sicher ein wichtiges Signal auch für Deutschland. Es wäre aber in der Substanz lediglich ein Fortschritt für ein Teil-Segment. Denn dies würde allein diejenigen Whistleblower schützen, die Fehlhandlungen und Straftaten aufdecken, bei denen EU-Recht verletzt wird. Weite Bereiche, in denen Whistleblowing außerhalb von Verstößen gegen EU-Recht eine bedeutsame Rolle spielt, blieben jedoch ungeregelt.“

    unterm—— &Däh! & Wer wollte widersprechen - hm*¿*



    Von Dieter Deiseroth und Hartmut Graßl am 20. August 2018 12:00



    "Wir brauchen weiterhin Whistleblower und deswegen endlich ein Whistleblower-



    www.heise.de/tp/fe...esetz-4140724.html