EuGH zur Vorratsdatenspeicherung: Nicht ohne Anlass speichern

Die Vorratsdatenspeicherung in der EU greife zu sehr in das Privatleben ein. Deshalb hat der Europäische Gerichtshof sie jetzt gekippt.

Eine Frau telefoniert in einer Telefonzelle

Feststellung des Standortes beim Telefonieren – war in Telefonzellen auch schon möglich, wird jetzt aber eingeschränkt Foto: dpa

LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union gekippt. Sie lasse „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben“ der Menschen zu, urteilte der EuGH in einem Mittwoch in Luxemburg verkündeten Urteil.

Ausnahmen sind demnach bei konkreter Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung schwerer Straftaten weiter möglich. Damit dürfte auch Deutschland sein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ein weiteres Mal überarbeiten müssen.

Den Luxemburger Richtern zufolge greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung „auf das absolut Notwendige“ beschränkt werden muss. Eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten sei aber zulässig. Entsprechende Gesetze müssten dazu „klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen“.

Das Urteil erging auf Anfragen von Gerichten aus Schweden und Großbritannien. Das Ende 2015 in Kraft getretene deutsche Gesetz schreibt Telekommunikationsunternehmen eine anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten für zehn Wochen vor. Danach müssen die Daten wieder gelöscht werden. Für Standortdaten, die bei Handygesprächen anfallen, ist eine verkürzte Speicherfrist von vier Wochen vorgesehen.

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