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EuGH zu Ergebnissen von SuchmaschinenGoogle muss nur EU-weit löschen

Das „Recht auf Vergessenwerden“ gilt nicht weltweit, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Nationale Gerichte können aber weiter gehen.

Der Anspruch betrifft nur die Google-Trefferliste, nicht die Original-Quelle im Internet Foto: reuters/Dado Ruvic/Illustration/File Photo

Karlsruhe taz | Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden gilt derzeit nur in der EU, nicht für alle weltweiten Google-Versionen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. In einer zweiten Entscheidung präzisierte er, wann Anspruch auf Auslistung aus Google-Trefferlisten besteht.

Im Mai 2014 hatte der EuGH mit seinem „Google Spain“-Urteil für einen Paukenschlag gesorgt. Eine Privatperson kann seither von Google verlangen, dass bestimmte Links in den Suchergebnissen zu ihrer Person nicht mehr auftauchen. Dieser Anspruch ist nicht auf rechtswidrige oder veraltete Inhalte beschränkt. Niemand müsse dulden, dass über ihn umfassende Profile angefertigt werden. Ausnahmen soll es nur bei Personen des öffentlichen Lebens geben. Der Anspruch betrifft nur die Google-Trefferliste, nicht die Original-Quelle im Internet.

Seither hat Google EU-weit 846.000 Anträge auf Auslistung aus Trefferlisten erhalten, die 3,3 Millionen Webseiten betreffen. Davon stammen 139.000 Anträge aus Deutschland. EU-weit gab der Suchmaschinen-Betreiber nur 45 Prozent der Anträge statt, in Deutschland lag die Erfolgsquote bei 49 Prozent.

Französische Initiative

Von Beginn an war umstritten, ob das Recht auf Vergessenwerden weltweit gilt. Die französische Datenschutzbehörde vertritt diese Auffassung und forderte Google auf, Auslistungen bei allen Versionen seiner Suchmaschine weltweit vorzunehmen. Google weigerte sich und wurde deshalb mit einem Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro belegt. Das höchste französische Verwaltungsgericht bat den EuGH um Auslegung des EU-Datenschutzrechts.

Der EuGH entschied nun, dass der Auslistungsanspruch nach derzeitigem Stand des EU-Rechts nicht für weltweit alle Versionen einer Suchmaschine gilt, sondern nur für die Versionen, die in den 28 EU-Mitgliedstaaten gebräuchlich sind. Gemeint sind also zum Beispiel google.de und google.fr, aber nicht google.in, die indische Version.

Allerdings muss Google die Nutzer, die sich in EU-Staaten befinden, „zuverlässig davon abhalten“, auf Google-Versionen außerhalb der EU zuzugreifen. Vollständig wird dies zwar kaum gelingen, doch der Aufwand für Nutzer dürfte steigen.

Außerdem, so der EuGH, können nationale Gerichte Google durchaus zu weltweiter Auslistung verpflichten, wenn sich dies aus nationalem Recht ergibt. Das EU-Recht verbiete die weltweite Auslistung nicht. In Deutschland müsste dies der Bundesgerichtshof entscheiden.

Präzisere Prüfanforderungen

In einem zweiten Urteil, das auch auf eine Vorlage des französischen Verwaltungsgerichts zurückgeht, präzisierte der EuGH die Prüfanforderungen an Google und andere Suchmaschinenbetreiber. Konkret ging es um vier Fälle von Personen, deren Auslistungsanträge von Google abgelehnt wurden. Geklagt hatte unter anderem ein Straftäter, der wegen sexuellem Missbrauch von Jugendlichen verurteilt worden war, und ein Politiker der französischen Republikaner, der in eine Parteispendenaffäre verwickelt war – wobei das Verfahren später eingestellt wurde. Alle beriefen sich darauf, dass das EU-Recht „sensible Daten“ besonders schützt, also insbesondere Daten über Gesundheit und Sexualleben, ethnische Herkunft und politische Überzeugungen.

Wie der EuGH nun bekräftigte, gelten die Datenschutzanforderungen auch für eine Suchmaschine. Dies führe aber nicht dazu, dass Google allen Auslistungsanträgen stattgeben müsse. Vielmehr ist jeweils eine Abwägung erforderlich.

Danach überwiegen die Persönlichkeitsrechte „grundsätzlich“ das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Meinungsfreiheit der Verfasser der jeweiligen Beiträge. Je nach der Rolle, die der Antragsteller im öffentlichen Leben spielt, kann das Ergebnis aber auch anders ausgehen. Je bekannter und wichtiger eine Person ist, umso weniger kann sie also ihr öffentliches Bild über Auslistungsanträge an Google steuern.

Aktuelle Rechtslage muss sich spiegeln

Spezielle Vorgaben machte der EuGH für Links auf inzwischen überholte Informationen zu Gerichtsverfahren. Diese seien grundsätzlich auszulisten. Gemeint ist zum Beispiel der Link auf einen Bericht über die Anklage-Erhebung, wenn der Betroffene später freigesprochen wurde.

Anderes gilt aber wiederum bei prominenten Personen. Falls hier ein Link ausnahmsweise doch in der Trefferliste verbleiben kann, muss Google künftig dafür sorgen, dass er nicht ganz oben steht. Das „Gesamtbild“ soll für die Internetnutzer die „aktuelle Rechtslage“ widerspiegeln, so der EuGH. Informationen über den Freispruch müssten künftig also weiter oben in der Trefferliste stehen als Links zu Berichten über die Anklage-Erhebung. Anspruch auf eine entsprechende Neuordnung der Trefferliste hat ein Betroffener aber erst, wenn er einen Auslistungsantrag gestellt hat. Google muss also nicht permanent prüfen, wie Gerichtsverfahren ausgegangen sind.

(Az.: C-507/17 und C-136/17)

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