Erbschaftsteuer vor Gericht: Karlsruhe prüft den Erbenrabatt
Normale Erbschaften werden besteuert, Unternehmensvermögen oft verschont. Ist das gerecht? Darüber verhandelte das Bundesverfassungsgericht.
Foto: Wolfgang Maria Weber/imago
Bei der Besteuerung von Unternehmenserben wird sich wohl weniger ändern, als viele erwarten. Das deutete sich bei der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag an.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer weitgehend verschont bleiben dürfen, um Arbeitsplätze zu sichern. Seit 2009 gibt es dafür die sogenannte Regelverschonung: Wer das Unternehmen mindestens fünf Jahre weiterführt und die Lohnsumme stabil hält, zahlt auf 85 Prozent des geerbten Vermögens keine Erbschaftsteuer.
Diese Regelverschonung hat das Bundesverfassungsgericht schon 2014 grundsätzlich gebilligt. Nur bei großen Unternehmenserbfällen mit mehr als 26 Millionen Euro Wert pro Person wurde dieser Automatismus damals beanstandet. Hier soll individuell geprüft werden, ob die Erb:innen nicht doch zahlen können, ohne den Erfolg des Unternehmens zu gefährden.
Der Bundestag setzte diese Vorgabe 2016 um und führte die „Verschonungsbedarfsprüfung“ ein. Danach bleibt ein Großunternehmenserbe steuerfrei, wenn er die Steuer nicht aus seinem Privatvermögen begleichen kann. Diese Regelung hat jedoch dazu geführt, dass Großunternehmenserben im Schnitt nur 2,5 Prozent Erbschaftsteuer zahlen statt der gesetzlich vorgesehenen 30 Prozent. In der Praxis nutzen sie dabei drei Tricks: Sie rechnen sich mit Hilfe von Anwälten und Steuerberatern am Stichtag „arm“, setzen Kinder oder Jugendliche als Erben ein, die kaum Vermögen besitzen, oder übertragen das Erbe auf Familienstiftungen ohne weitere Mittel.
Zwanzig Expert:innen kamen zu Wort
Gegen diese Praxis hat Heinrich Fischwasser Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der ehemalige Bankmanager, der sich bei Transparency International engagiert, erbte von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Grundvermögen im Wert von 250.000 Euro. Darauf musste er rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen, etwa 20 Prozent. Er empfindet es als ungerecht, dass Erben großer Betriebsvermögen hingegen weitgehend verschont bleiben. Fischwasser sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, der Gleichbehandlung garantiert.
In der mündlichen Verhandlung kritisierte Fischwasser, dass die Verschonungsregeln nicht nur Erben zugutekommen, die den Betrieb weiterführen, sondern auch solchen, die lediglich Aktien halten und Dividenden kassieren. „Hier wird nicht das Unternehmen geschützt, sondern das Vermögen des Erben“, bemängelte er. Er forderte, dass Unternehmenserben mindestens 10 Prozent Steuer auf ihr Erbe zahlen.
Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden, ob die Ungleichbehandlung von Firmenerben und sonstigen Erben sachlich gerechtfertigt ist. Hierzu hörten die Richter:innen rund zwanzig Expert:innen. Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) warnte: „Jeder Euro, der aus dem Unternehmen genommen wird, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, reduziert die Investitionskraft des Unternehmens und gefährdet dadurch Arbeitsplätze“. Andere Wirtschaftsverbände argumentierten ähnlich.
Katja Rietzler von der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung bezweifelte die Notwendigkeit von Verschonungsregeln grundsätzlich. „Vor deren Einführung ist auch kein Unternehmen wegen der Erbschaftsteuer in die Bredouille geraten.“ Es sei ausreichend, wenn die Steuerschuld über mehrere Jahre gestundet werden kann. Julia Jirmann vom Netzwerk Steuergerechtigkeit schlug vor, dass Unternehmenserben nur besteuert werden, wenn das Unternehmen Gewinne macht.
Vermutlich wird das Gericht dem Bundestag überlassen, wie er das Problem löst. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten verkündet. Das gilt auch für das zweite Verfahren, über das Karlsruhe am Montag verhandelte. Bayern wollte eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer durchsetzen, wird aber wohl scheitern.
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