Datenspeicherung von Freigesprochenen: Die Polizei vergisst nicht
Daten von Freigesprochenen zu speichern ist eigentlich nur nach Einzelfallprüfung erlaubt. Doch das BKA hält sich offenbar nicht daran.
Eine Sprecherin des BKA teilte der taz auf Nachfrage mit, bei einem Freispruch oder einer Einstellung zweiter Klasse bestehe noch ein Restverdacht. Das BKA-Gesetz erlaube daher, weiter zu speichern. „Das Urteil oder die Einstellung mit Restverdacht ist gerade kein Anlass für eine Löschung, die Speicherung ist daher korrekt“, so die Sprecherin.
Gleichwohl gelte: „Erhält die speichernde Dienststelle einen Hinweis darauf, dass die Speicherung nicht länger aktuell, korrekt oder zulässig ist, veranlasst sie selbst die entsprechenden Korrekturen beziehungsweise die Löschung.“ Somit sei „in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Grunddaten einer Person weiterhin gespeichert bleiben dürfen oder ob sie gelöscht werden müssen“.
Ob ein Freispruch zweiter Klasse in jedem Fall genügt, um solch eine Prüfung auszulösen, ließ die Sprecherin offen. Auch auf Nachfrage wurde das BKA nicht konkreter.
Datenschützer bestehen bei Freisprüchen zweiter Klasse auf die Einzelfallprüfungen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff sagte der taz, grundsätzlich müsse in diesen Fällen „bei der weiteren Speicherung gemäß § 8 Abs. 2 des BKA-Gesetzes eine sogenannte Negativprognose erstellt werden“. Die speichernde Behörde müsse prüfen, „ob eine Gefahr besteht, dass die Person auch in Zukunft straffällig werden könnte“. Hierbei seien die Verhältnismäßigkeit und der Grad des Restverdachts zu berücksichtigen. Ohne Negativprognose sei eine weitere Speicherung in Verbunddateien unzulässig.
Voßhoff stützt sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, demzufolge die speichernde Polizeibehörde nach dem Freispruch „für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts besondere Anhaltspunkte“ darlegen müsse. Schon im vergangenen Jahr fand die Bundesdatenschutzbeauftragte bei einer Kontrolle der „Falldatei Rauschgift“ Hinweise darauf, dass dies möglicherweise nicht immer passiert: Bei der Prüfung von Daten des Zollkriminalamts stellte sie fest, „dass durchgehend dokumentierte Negativprognosen fehlten“.
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