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BehindertengleichstellungsgesetzEin Gesetz, das Barrieren schützt

Raúl Krauthausen

Gastkommentar von

Raúl Krauthausen

Die vorgeschlagene Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes reicht Betroffenen nicht aus. Barrierefreiheit bleibt am guten Willen privater Unternehmen hängen.

Ob beim Arzt, Friseur oder im Supermarkt – für Barrierefreiheit sorgt allenfalls, wer nicht unverhältnismäßig belastet wird Foto: Michael Kappeler/dpa

D ie Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes war die Chance, dem jahrzehntelangen Versprechen für Barrierefreiheit nachzukommen. Private Unternehmen wie Arztpraxen, Restaurants und Supermärkte hätten endlich verbindlich dazu verpflichtet werden sollen. Stattdessen führt der vorgelegte Gesetzesentwurf zwar den Begriff der „angemessenen Vorkehrung“ ein, erklärt bauliche Veränderungen aber pauschal zur unzumutbaren Belastung. Konkret: Statt einer Rampe reicht es, die Bestellung vor die Restaurant-Tür zu bringen.

Exklusion als Lösung. Das nennt diese Bundesregierung barrierefrei. Dabei hat Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert und sich damit völkerrechtlich dazu verpflichtet, für gleichberechtigte Teilhabe zu sorgen – auch in der Privatwirtschaft. Der UN-Fachausschuss hat dieses Versäumnis bei der Staatenprüfung 2023 ausdrücklich angemahnt. Der Gesetzesentwurf beantwortet das mit einem Achselzucken.

Wer trotzdem klagt, kann zwar vom Gericht feststellen lassen, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, wird dafür aber weder entschädigt werden, noch besteht die gesetzliche Pflicht, die Barriere zu beseitigen. Das ist, als würde ein Gericht nach einem Diebstahl urteilen: „Ja, Sie wurden bestohlen. Schade für Sie.“ Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, hält das erklärtermaßen und zu Recht für unwürdig, trägt den Entwurf aber trotzdem mit.

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Eine Regelung, die die Betroffenen vor Gericht stärken würde, sähe vor, dass bei Diskriminierung das beklagte Unternehmen – nicht die Betroffenen – unter Beweispflicht gestellt wird. Doch eine solche Regelung wurde auf Druck des CDU-geführten Wirtschaftsministeriums gestrichen. Hier fehlt ganz offensichtlich der politische Wille.

Die Abgeordneten sind aufgefordert, den Entwurf grundlegend nachzubessern: echte Barrierefreiheitspflichten, wirksame Sanktionen und faire Regeln vor Gericht. Alles andere wäre ein Schutzgesetz für Diskriminierende.

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3 Kommentare

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  • Auch wenn ich die Problematik natürlich sehe und anerkenne, eine Pflicht zum errichten von vollständiger Barrierefreiheit sehe ich dennoch kritisch und sowieso nicht überall umsetzbar.

    Ich empfange hier in meinem kleinen Geschäft bspw. monatlich zw. 5 und 10 Kunden, manchmal auch weniger. Ein behindertengerechter Umbau der Lokalität wäre baulich vielleicht machbar, kostenmässig müsste ich mein Geschäft aber wahrscheinlich aufgeben oder alternativ eben mit evtl. Klagen rechnen.

    Im nächsten Städtchen gibts bestimmt auch ein dutzend kleinerer Geschäfte und Kaffees, Altbauten, da führen nur schmale Treppen zu schmalen Eingangstüren. Und auf den Treppen zu den Toiletten kommen auch nicht zwei Personen aneinander vorbei.

    Wünsche und Umsetzbarkeit sind leider oftmals zweierlei.

  • Es geht eben nicht alles.



    Gemüseladen an der Ecke 3 Stufen, Rampenlänge 9-10m



    Eckkneipe 2 Stufe Rampenlänge 6-7m 2,5m² Klo danach 6m²



    Von den Türgrößen brauchen wir gar nicht anfangen.



    Das gleiche für die Hausarztpraxis im Altbau.



    Wollen wir die wirklich erzwingen oder schliessen?

    Was wirklich helfen würde wären flexiblere Regularien zu Abmessungen z. B. für WC Anlagen. Anstatt immer das Maximum zu fordern könnte man hier vieles Erleichtern. In anderen Ländern ist das längst machbar.

  • Wer trotzdem klagt, kann zwar vom Gericht feststellen lassen, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, wird dafür aber weder entschädigt werden, noch besteht die gesetzliche Pflicht, die Barriere zu beseitigen.

    Diskriminierung ist damit dann also de facto legal.