Banken verlangen zu viele Daten: Unzulässiger Wissenshunger

Kreditinstitute wollen von Privatleuten umfangreiche Informationen. Ein großer Anbieter ist zu weit gegangen – und rudert zurück.

Ein Mann mit Regenschirm läft vor dem ING Logo entlang

Viele Banken wollen von Kund:innen viel mehr wissen, als sie dürfen Foto: Francois Lenoir/reuters

BERLIN taz | Es wäre ein Leichtes gewesen, die Änderung zu übersehen. Sie verbirgt sich auf Seite 6 der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank ING, einer der größten Banken in Deutschland. Dort verpflichtete das Geldinstitut mit einer Änderung zu Anfang November Kun­d:in­nen nicht nur dann zur Meldung, wenn sich Name, Anschrift oder Staatsangehörigkeit ändern. Sondern auch bei einer Änderung des „Beschäftigungsverhältnisses“. Das heißt: Kun­d:in­nen müssten der Bank nicht nur mitteilen, wenn sie den Arbeitgeber wechseln, sondern auch eine neue Position im Unternehmen, genauso wie Elternzeit oder Arbeitslosigkeit.

Ein Leser und Genosse, der auch ING-Kunde ist, hat die taz darauf aufmerksam gemacht. Er ist nicht der Einzige, dem die Verpflichtung merkwürdig vorkommt. David Riechmann, Jurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, fragt am Telefon gleich: „Geht es um die ING?“ Man habe in dieser Sache bereits mehrere Beschwerden erhalten.

Die ING hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Zuständig ist der hessische Datenschutzbeauftragte. Deren Sprecherin weist darauf hin, dass Banken zwar Verpflichtungen haben, die sich aus dem Geldwäschegesetz ergeben. Allerdings: Es werde „in der Regel nicht erforderlich sein, Daten zum Beschäftigungsverhältnis zu erheben“. Höchstens in Einzelfällen, wenn es einen Verdacht gebe. Die Behörde kündigte an, die Bank darauf hinzuweisen.

Die ING selbst rückt auf Anfrage von ihrer AGB-Änderung ab. Dass Kund:innen Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis melden müssen, sei „grundsätzlich nur nach Anforderung durch uns zwingend erforderlich“, erklärt Sprecher Patrick Herwarth gegenüber der taz. Doch die Kund:innen erfahren diese Interpretation zunächst nicht.

Nur sehr wenige Institute stellen Vertragsformulare auf die eigene Webseite

Der Fall ist extrem, weil die Klausel vom November Kun­d:in­nen verpflichtet, im laufenden Vertragsverhältnis Angaben zu machen. Kund:innen sollten solche Verpflichtungen ernst nehmen. Die Bank kann sonst das Konto kündigen. Das kann sich durch die damit verbundene Schufa-Mitteilung negativ auf andere Verträge auswirken, etwa beim Abschluss eines Kredits oder Mobilfunkvertrag.

Doch dass Banken sich interessiert zeigen an den beruflichen Umständen ihrer Kun­d:in­nen, ist kein Einzelfall. So fragen zahlreiche Banken bereits bei Vertragsschluss Daten zum Job ab – und das teilweise noch detaillierter. Die Postbank verlangt nicht nur die Angabe grober Kategorien wie angestellt, selbstständig, im Ruhestand, studierend, arbeitslos oder „Hausfrau/Hausmann“. Sondern auch den Beruf und die Branche. Die PSD-Bank Hannover will darüber hinaus in ihrem Kundenstammvertrag, der der taz vorliegt, sogar Name und Anschrift des Arbeitgebers wissen, ausdrücklich als Pflichtfeld. Dazu kommen der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses samt eventueller Befristung oder Probezeit. Dass diese Felder nur optional ausgefüllt werden müssen, ebenso wie Fragen zur Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Wohnstatus (Eigentum/Miete/bei Eltern), lässt sich leicht übersehen.

Die PSD-Bank Hannover teilte dazu mit, man erhebe „personenbezogene Daten im Rahmen der Sorgfaltspflichten und zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen“. Ein Sprecher der Finanzaufsicht Bafin stellt jedoch klar: „Es besteht keine explizite gesetzliche Verpflichtung der Institute, bei der Eröffnung eines Kontos vom Vertragspartner den konkreten Beruf sowie den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers zu erheben.“ Bei einem normalen Girokonto wäre das unzulässig, sagt Johannes Pepping, Sprecher der Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, über die zahlreichen, von der Bank verlangten Daten zur Beschäftigung. Auch bei Krediten müsse man immer im Einzelfall entscheiden, ob das Abfragen einer derartigen Datenfülle angemessen sei.

Vertragsformulare nicht online einsehbar

Kund:innen befinden sich allerdings in einer schwachen Position. Verlangte Angaben zu verweigern, wird in der Regel dazu führen, das gewünschte Konto nicht zu bekommen. Oder viel Zeit für die Recherche zu reservieren: Denn ob eine Bank zu den datensparsamen oder den neugierigen Banken zählt, ist erst sehr spät bei einer Kontoeröffnung ersichtlich.

Obwohl die Institute problemlos ihre Vertragsformulare auf der eigenen Webseite veröffentlichen könnten, ist das die Ausnahme. In der Regel führen Banken Interessent:innen in einem Schritt-für-Schritt-Prozess durch die Kontoeröffnung. Es kann also sein, dass die Frage nach dem Beruf erst kommt, wenn sämtliche anderen persönlichen Daten wie Name, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit und Steueridentifikationsnummer schon angegeben sind.

Die ING hat die umstrittene Klausel übrigens in einer neuen Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anfang Dezember angepasst. So ist jetzt zu lesen, dass Kund:innen „nach ausdrücklicher Aufforderung der ING“ angeben müssen, ob und wie sich vorhandene Daten geändert haben.

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