BGH über geleakte „Afghanistan-Papiere“: Mit Urheberrecht gegen Transparenz
Am Bundesgerichtshof zeichnet sich ein Erfolg der Regierung im Streit um geleakte Papiere ab. Es geht um Berichte über Bundeswehreinsätze.
taz Regierungsberichte sind urheberrechtlich geschützt. Die Bundesregierung kann deshalb die Veröffentlichung von geleakten Dokumenten grundsätzlich gerichtlich untersagen lassen. Dieses Ergebnis zeichnet sich nach einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) ab, bei der die Bundesregierung mit der Funke-Mediengruppe stritt.
Konkret geht es um vertrauliche Berichte über Auslandseinsätze der Bundeswehr. In ungekürzter Form erhalten sie nur wenige Abgeordnete sowie Regierungsstellen. Der zur Funke-Gruppe gehörenden Zeitung WAZ wurden solche Berichte aus der Zeit von 2005 bis 2012 zugespielt. Die WAZ veröffentlichte die sogenannten „Afghanistan Papiere“ dann auf einem speziellen Portal.
Erst nach einigen Monaten ging die Bundesregierung dagegen vor – und berief sich auf ihr Urheberrecht. Das Landgericht Köln und auch das dortige OLG akzeptierten das. Der BGH muss nun eine Grundsatzentscheidung treffen.
„Eigentlich soll das Urheberrecht ja verhindern, dass jemand die kreative Leistung des Autors ohne dessen Zustimmung ökonomisch nutzen kann“, betonte in Karlsruhe WAZ-Anwalt Thomas von Plehwe. „Es ist nicht Aufgabe des Urheberrechts, die Verbreitung von Informationen zu verhindern.“ Zumindest sei hier das „Zitatrecht“ analog anwendbar, denn das WAZ-Portal habe die Bundeswehr-Berichte online gemeinsam mit den Lesern auswerten wollen.
„Zum Urheberrecht gehört auch das Recht, über Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung eines Werks zu entscheiden“, hielt Peter Baukelmann, Anwalt der Bundesregierung, dagegen. Die geleakten Berichte enthielten persönliche Einschätzungen von Beamten. Damit sei die für ein urheberrechtlich geschütztes „Sprachwerk“ erforderliche „Schöpfungshöhe“ gegeben. Die WAZ könne sich auch nicht auf das Zitatrecht berufen. „Die vollständige Veröffentlichung eines Werks ist nie ein Zitat“, so der Regierungsanwalt.
Der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher ließ erkennen, weitgehend die Sicht der Bundesregierung zu teilen. „Auch das Interesse des Urhebers an der Geheimhaltung seines Werks ist geschützt“, sagte er in der Verhandlung. Das Zitatrecht passe nicht, denn es erfordere „eine Verbindung mit eigenen Gedanken“. Offen ist wohl noch, ob hier eine spezielle Abwägung mit der Pressefreiheit erforderlich ist. Das Urteil wird am 1. Juni verkündet.
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