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Razzia in FlüchtlingsunterkunftPolizei ignoriert Gerichtsurteil

Polizist*innen haben Wohnungen der Flüchtlingsunterkunft Neugraben ohne richterlichen Beschluss durchsucht. Nach einem neuen Urteil ist das verboten.

Leichter Einstieg für die Staatsmacht: Feuertreppen in der Flüchtlingsunterkunft Neugraben Foto: Yevgeniya Shcherbakova

Hamburg taz | Kaum ist das Urteil zu Wohnungsdurchsuchungen von Flüchtlingsunterkünften gesprochen, wird es auch schon gebrochen: Vergangene Woche haben Mitarbeiter*innen der Hamburger Ausländerbehörde mit Polizist*innen Wohnungen in der Flüchtlingsunterkunft Neugraben durchsucht – ohne Durchsuchungsbeschluss.

Die Beamt*innen waren auf der Suche nach einer Frau und ihren zwei Kindern, die auf richterlichen Beschluss zur Abschiebung nach Serbien abgeholt werden sollten. Hierfür erhielt die Ausländerbehörde Hamburg vom Heimbetreiber Deutsches Rotes Kreuz (DRK)den Schlüssel zur Wohnung der Gesuchten. Als die Beamt*innen die gesuchte Mutter nicht in ihrer Wohnung antrafen, suchten sie bei den Nachbar*innen weiter.

Ab diesem Punkt gehen die Darstellungen auseinander: Radima Velagić (30) berichtet, deutlich mehr als zehn Polizist*innen hätten plötzlich auf der Feuertreppe vor der gemeinschaftlichen Küchentür gestanden und die Wohnräume ohne Ankündigung oder Erlaubnis betreten.

Die Ausländerbehörde stellt das anders dar: Die Beamt*innen hätten sich vorgestellt und ihr Anliegen erklärt. Sie seien daraufhin hineingebeten worden. „Die Wohnung wurde ausdrücklich mit der Billigung und auf Einladung der Bewohner betreten“, behauptet Behördensprecher Matthias Krumm. Einen Durchsuchungsbeschluss, so viel ist sicher, hatte die Polizei für diese Wohnung nicht.

Das waren keine normalen Polizisten. Sie waren in Schwarz gekleidet, mit hohen Stiefeln

Bewohnerin der DRK-Flüchtlingsunterkunft Neugraben

Auch eine weitere Nachbarin hat den „Besuch“ anders in Erinnerung: „Das waren keine normalen Polizisten. Sie waren in Schwarz gekleidet, mit hohen Stiefeln“, beschreibt die 19-jährige Mutter sichtlich geschockt die Uniformierten. „Ich habe total Angst bekommen. Es war, als hätten wir jemand getötet.“ Die Beamt*innen verlangten ihre Papiere und die Geburtsurkunde ihres Kindes, um auszuschließen, dass es sich um die gesuchten Personen handelt. Dabei hatten die Polizist*innen Bilder und Daten der gesuchten Frau bei sich, anhand derer man hätte ausschließen können, dass es sich dabei um die 19-Jährige handelte. Dennoch wurden ihre Dokumente und die ihres Kindes überprüft, sogar mehrfach, wie die Ausländerbehörde bestätigt.

Kleiderschränke und sogar den Kühlschrank hätten die Beamt*innen nach der gesuchten Person inspiziert – in der Wohnung der Nachbarn. „Sie haben auch in den Backofen geschaut“, sagt Velagić. Im Zuge der Durchsuchung seien sie auch in Zimmer mit schlafenden Kindern gestürmt, darunter auch in das, in dem die Tochter von Velagić schlief. Die Dreijährige leide an einer chronischen Herzerkrankung und an psychischen Traumata, so die Mutter. Ihre Bitten, die Tochter in Ruhe schlafen zu lassen, habe die Polizei ignoriert. Stattdessen habe einer der Beamten dem Kind ohne Ankündigung die Bettdecke weggezogen, woraufhin es angefangen habe zu schreien.

Die Ausländerbehörde bestreitet das. „Eine Durchsuchung gegen den Willen der Betroffenen fand nicht statt“, schreibt Behördensprecher Krumm. „Zu keiner Zeit wurden (schlafenden) Kindern oder Erwachsenen die Bettdecke weggezogen.“ Überhaupt hätten die Beamt*innen nur zwei Erwachsene und ein Kind angetroffen.

Velagić hingegen sagt, die Polizist*innen hätten ihren Weckdienst bei weiteren Kindern fortgesetzt. Mindestens drei Familien seien von der Razzia betroffen gewesen. „Ich bin jetzt seit vier Jahren hier, aber so was habe ich noch nie erlebt.“

Die 19-jährige Mutter sollte auf Verlangen eines Beamten eine abgeschlossene Tür zur privaten Räumlichkeit eines weiteren Bewohners öffnen. Als sie erklärte, dass es sich nicht um ihren Raum handele und sie deswegen auch keinen Schlüssel besitze, hätten die Polizisten die Räumlichkeiten verlassen, um in benachbarten Unterkünften weiterzusuchen.

Laut einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August ist das Durchsuchen von Wohnungen zum Zweck einer Abschiebung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss verboten. Das Urteil bezieht sich auf einen Fall aus dem Jahr 2017, bei dem sich die Polizei ohne gerichtlichen Beschluss Zugang zur Wohnung einer irakischen Familie verschafft hatte, um diese für die Abschiebung mitzunehmen.

Beratungsstelle erwägt Klage

Im Fall von Neugraben hat die Polizei laut DRK lediglich für die Durchsuchung der Wohnung der Gesuchten einen richterlichen Beschluss vorgelegt, nicht aber für die Nachbarwohnungen. Da die Polizei außerhalb der Dienstzeiten der DRK-Mitarbeiter*innen kam, habe man nicht von seinem Hausrecht Gebrauch machen können, teilt DRK-Sprecherin Astrid Heissen mit.

Die kirchliche Beratungsstelle Fluchtpunkt, die das OVG-Urteil erstritten hatte, bezeichnet den Vorfall in Neugraben als skandalös. „In jedem anderen Fall kann die Polizei auch nicht bei Nachbarn der gesuchten Person einmarschieren“, sagt Fluchtpunkt-Pressesprecher Justus Linz. „Das ist absolut unverhältnismäßig. Es gelten gleiche Rechte für alle, das heißt auch für Geflüchtete.“ Wohnungen ohne richterlichen Beschluss oder wegen Gefahr im Verzug zu betreten, ist der Staatsmacht laut Artikel 13 des Grundgesetzes verboten.

Genau solche razzienartigen Maßnahmen der Hamburger Innenbehörde seien 2017 der Grund für die Fluchtpunkt-Klage gewesen, so Linz. Als Folge des Polizeieinsatzes in Neugraben erwägt er eine erneute Feststellungsklage, mit der die Organisation nachträglich überprüfen lasse, ob dieses Vorgehen rechtswidrig sei. Dass diese Klagen auf Dauer keine Lösung seien, stellt Linz aber auch klar: „Die Behörden müssen sich an verfassungsrechtliche Regeln halten.“

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5 Kommentare

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  • Ohne es jetzt ganz konkret auf den geschilderten Fall zu beziehen:



    Das im Artikel geschilderte Urteil (Az.: AZ: 4 Bf 160/19) bezieht sich auf die Rechtslage im Jahr 2017. Die wurde aber mitlerweile geändert, das sagt das Gericht auch selbst: "Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der streitigen Maßnahme im Jahr 2017 abzustellen war, waren die vom Bundesgesetzgeber im August 2019 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Vorschriften des § 58 Abs. 5 und 6 AufenthG, die spezialgesetzlich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zum Zweck seiner Ergreifung regeln, für die Entscheidung ohne Bedeutung."



    Die Aussage, dass das Urteil also "ignoriert" wurde halte ich erst einmal für falsch: Denn ob es auch für die neue Rechtslage gelten würde wissen wir nicht. Denn es gibt kein Urteil zur aktuellen Rechtslage.



    Die Gesetzänderung kann natürlich jeder nach eigenem Gusto bewerten.

    • @Mike-in-the-Box:

      Nachträglich villeicht, das ist das neue Gesetz:

      "(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.



      (6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."

      Danach darf die Polizei also sowohl die Wohnung der abzuschiebenden Person als auch andere Personen durchsuchen (in Grenzen). Beispielsweise wenn Tatsachen vorliegen die vermuten lassen, dass diese Person denjenigen der gesucht wird versteckt.

      Das ist die Rechtslage, soweit ich weiß gibt es noch keine Urteile dazu. Ich habe jetzt gerade auch keinen Zugruff auf Gesetzeskommentierungen. Das es Recht ist, heißt nicht, dass es nicht auch höherem Recht wiedersprechen kann. Aber auch nicht, dass es das tut.



      Gesetze die in Grundrechte eingreifen sind nicht automatisch nichtig. Es gibt rechtmäßige Einschränkungen der Grundrechte. Ob das eine davon ist müsste am Ende im Zweifel das Verfassungsgericht beurteilen. Hat es aber noch nicht. Wir wenn auch ein paar Jahre dauern, der Rechtsweg kann länger dauern.

  • Das in Hamburg die Polizei sich häufig nicht an Gerichtsurteile hält und auch sonst eine eigene Sicht auf ihren Auftrag hat, kenne ich seit 50 Jahren.



    Das ist Tradition im schlechtesten Sinn.

  • Zitat: „Die Behörden müssen sich an verfassungsrechtliche Regeln halten.“

    Ach ja, müssen sie? Tja, das scheint zumindest diese „Behörde[]“ anders zu sehen. Vielleicht denkt auch sie sich, was meine Tochter mir mit 14 gesagt hat, wenn jemand gemeint hat: “Du musst...“. Sie sagte: „Zwing mich doch!“

  • Dass diese Klagen auf Dauer keine Lösung seien, stellt Linz aber auch klar:



    „Die Behörden müssen sich an verfassungsrechtliche Regeln halten.“

    Ach, da wird aber viel von den Behörden verlangt.



    Sie müssen sich an verfassungsrechtliche Regeln halten? Was kommt als Nächstes? Polizei darf keine unschuldige Menschen im Knast sperren? Krass.