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Massenklage gegen VW wegen DieselMega-Verfahren wird fortgesetzt

Am Montag beginnt der zweite Verhandlungstag im Großverfahren gegen Volkswagen wegen des Dieselbetrugs. Ein Vergleich ist nicht in Sicht.

Mitarbeiterparkplatz vor dem Verwaltungshochhaus des VW Werkes Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Berlin taz | Auch vor dem zweiten Verhandlungstag im Verfahren um die Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Autobauer Volkswagen ist kein Vergleich zwischen beiden Seiten in Sicht. Die Verbraucherschützer wollen vom Oberlandesgericht Braunschweig feststellen lassen, dass VW im Zuge der Abgasmanipulationen an Dieselmotoren „vorsätzlich und sittenwidrig“ betrogen hat und den KundInnen Schadenersatz zusteht. VW bestreitet, dass den KäuferInnen ein Schaden entstanden ist. Am Montag wird es vor Gericht unter anderem um die Frage gehen, ob die geltend gemachten Ansprüche begründet sind.

Ende September hat vor dem Oberlandesgericht Braunschweig das bislang größte Verfahren um manipulierte Dieselfahrzeuge begonnen. Bei der Musterfeststellungsklage führte eine Partei stellvertretend den Prozess, im Erfolgsfall gilt das Urteil für alle Personen, die sich in das entsprechende Register beim Bundesjustizministerium eingetragen haben. In diesem Fall gibt es 468.000 Einträge. Allerdings müssen die AutokäuferInnen ihre Ansprüche individuell einklagen.

Das könnte ihnen erspart werden, wenn sich VW und die VerbraucherschützerInnen auf einen Vergleich einigen. Dem Autobauer würden dadurch enorme Gerichtskosten erspart bleiben. Die Verbraucherschützer sind offen für einen Vergleich. Volkswagen sei bislang nicht an den Verband herangetreten, sagte Sebastian Reiling vom Bundesverband. Allerdings sei noch immer unklar, wie viele der 468.000 Einträge im Klageregister valide sind. Möglicherweise gibt es Doppelungen, auch könnten sich AutohalterInnen in das Register eingetragen haben, für deren Fahrzeuge die Klage nicht gilt. Erst wenn alle Eintragungen ausgewertet sind, könne der wirtschaftliche Wert eines Vergleichs bestimmt werden, sagte er.

Kommt es nicht zu einem Vergleich, wird das Verfahren wahrscheinlich bis vor den Bundesgerichtshof gehen. Bislang ist die Rechtsprechung in Bezug auf die Abgasmanipulationen nicht eindeutig. Volkswagen verweist auf etliche Oberlandesgerichte, die zugunsten des Autobauers entschieden haben. Die VerbraucherschützerInnen dagegen sehen die Gerichte eher auf Seiten der DieselkäuferInnen. Außerdem weisen sie darauf hin, dass VW Vergleiche schließt, um höchstrichterliche Urteile mit Grundsatzcharakter zu verhindern.

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4 Kommentare

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  • Ein Vergleich mit VW steht schon deshalb nicht in Sicht, weil da, aufgrund fehlender Gesetzeslagen für Strafverfahren, anders als in den USA, in Sachen Dieselabgasgate in Deutschland, das Aktienrecht vorsteht, Aktionären aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen zu Gunsten Dritter bei unklarer, nicht belastbarer Gesetzeslage in Deutschland finanzielle Belastungen aufzuerlegen.

    Scheitert die Musterfeststellungsklage (MfK) vorm Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig verfällt Klagerecht von 470 000 Sammelklägern per Sichelschnitt automatisch, außer in Deutschland gilt endlich wieder ein Unternehmensstrafrecht in corpore, das 1953 auf Anraten Deutschen Juristentages, Unternehmen vor Zwangsarbeiter*nnen Entschädigungsforderungen aus den Jahren 1939-1945 zu schützen, durch die Konrad Adenauer Regierung ausgesetzt wurde..

    Siehe in diesem Kontext meine Petition zu SPD Justizministerin Christine Lambrechts Gesetzesinitiative, trotz weiterhin politisch weisungsgebundener Staatsanwaltschaften, Generalbundesanwalt, Verfassungsschutzämtern Bund, Ländern, den Schritt vom Opportunitäts- zum Legalitätsprinzip bei Wirtschaftskriminalität zu wagen, mit der Folge, dass Unternehmensvergehen, Abgas- , Subventions- , Steuer- , Prospekt- , Verbraucherbetrug, Verletzung von Arbeitnehmerrechten, Arbeitsschutzbestimmungen als Offizialdelikt automatisch anzeigepflichtig, Ermittlungen auslösen, Verjährungsfristen durch Klageerhebung unterbrechen.

    weact.campact.de/p...just_launched=true

  • 8G
    83191 (Profil gelöscht)

    Man könnte als Kläger ja auch auf die amerikanische Justiz und deren Aussagen verweisen ;-)

    Sobald die genaue Anzahl der im Register eingetragenen Personen feststeht, wird VW seine Optionen bzgl. Vergleich überprüfen. Bis dahin spielt man auf Zeit.

    Das ein Schaden entstanden ist, ist eigentlich unbestreitbar (falsche Verbrauchsangaben, höhere Abgasbelastungen in z.B. geschlossenen Räumen (-> Garage), unlauterer Wettbewerbsvorteil ggü. der Konkurrenz (Beispiel: VW Fahrzeug wegen angeblicher Umweltaspekte einem günstigeren Fahrzeug vorgezogen), Reduktion des Wiederverkaufswertes etc.pp.).

    • 0G
      07954 (Profil gelöscht)
      @83191 (Profil gelöscht):

      ..."falsche Verbrauchsangaben".... stimmt insoweit, dass durch die Schummelei die Verbrauchswerte und auch der CO2 Ausstoss deutlich reduziert wurden.. zu Lasten NOx eben..

      • 8G
        83191 (Profil gelöscht)
        @07954 (Profil gelöscht):

        Diese Reduktion ist ja bereits durch andere Maßnahmen üblich. Macht man sich kein Bild was die da alles für Ideen haben um den Verbrauch auf dem Laufband zu optimieren ;-) (Spezialreifen z.B.)

        Spart man allerdings die absolut notwendigen Regnerationszyklen für die Katalysatoren aus, kommt man halt nicht auf die technisch notwendigen Werte. So wie das Fahrzeug auf dem Prüfstand fährt, dürfte es halt auf der Straße nicht fahren. Alle Anderen Maßnahmen müssen in der Theorie dem Käufer zur Verfügung stehen. Aber den Reinigungszyklus auszuschalten ist halt wegen Abgaswerten letztlich strafbar.