AfD-Klage in Hessen: Schwarz-grüne Mehrheit bleibt

Die Mandate im aktuellen Hessischen Landtag wurden korrekt berechnet, urteilt das hessische Verfassungsgericht. Geklagt hatte die AfD.

AfD-Abgeordnete im hessischen Landtag in Wiesbaden

Bekommt keinen Zuwachs: die AfD-Fraktion im Hessischen Landtag Foto: Arne Dedert/dpa

FRANKFURT AM MAIN taz | Es bleibt bei der schwarz-grünen Landtagsmehrheit in Hessen. Das hessische Verfassungsgericht hat am Montag eine Beschwerde der AfD-Landtagsfraktion gegen die Sitzverteilung im hessischen Landtag zurückgewiesen.

Die AfD hatte die Berechnung der Mandatszuteilung nach der Landtagswahl 2018 angegriffen. Erst durch eine fehlerhafte Berechnung der Ausgleichsmandate habe sich aus dem knappen schwarz-grünen Vorsprung bei den Zweitstimmen eine Einstimmenmehrheit ergeben, so die AfD.

Wäre das Gericht dieser Argumentation gefolgt, hätte die Koalition ihre Mehrheit verloren. Das Gericht erkannte zwar eine „Unregelmäßigkeit“ im Wahlverfahren, sah aber keinen „Wahlfehler“.

Bei der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 hatte die CDU 40 Direktmandate gewonnen. Wegen der 110 gesetzlichen Mitglieder des Landtags hätten ihr aber bei 27 Prozent der abgegebenen Zweitstimmen lediglich 32 Mandate zugestanden. Auf die Grünen entfielen zunächst bei 19,8 Prozent der Stimmen 23 Mandate. Damit ergaben sich für CDU und Grüne zusammen 55, also genau über die Hälfte der 110 im Gesetz vorgesehenen Mandate – ein Patt zwischen Opposition und Regierungskoalition wäre die Folge gewesen.

Gericht sieht „Unregelmäßigkeiten“ im Wahlsystem

Doch die gesetzlichen Regeln sehen vor, dass die Überhangmandate der CDU (8) ausgeglichen werden mussten. Der Landeswahlleiter hatte dafür das Berechnungssystem nach Hare/Niemeyer angewandt. Grüne und SPD bekamen danach jeweils sechs Ausgleichsmandate zugesprochen, die übrigen Oppositionsparteien, AfD, FDP und Linke, zusammen insgesamt 7. Der Landtag wuchs so auf 137 Sitze an, CDU und Grüne verfügen nach dieser Berechnung mit zusammen 69 Sitzen über eine Einstimmenmehrheit im Landtag.

In seinem Urteil weist das Gericht die Argumentation der AfD zurück. Zwar sei das angewandte Berechnungsverfahren nicht ausdrücklich im Gesetz verankert. Es widerspreche aber nicht dem Prinzip, dass die Berechnung der Ausgleichsmandate der Stimmenverteilung bei der Landtagswahl am Ende der Sitzverteilung im Landesparlament möglichst nahekommen soll.

Zwar hätte der Landeswahlleiter bei der Berechnung auch prüfen müssen, ob ein Landtagszuschnitt mit 138, 139 oder 140 Sitzen das Wahlergebnis besser abgebildet hätte. Dass dies unterblieben sei, nennt das Gericht einen „Fehler im Wahlverfahren“. Doch die RichterInnen holten diese versäumte Berechnung nach und kommen zu dem Ergebnis, dass tatsächlich im Vergleich die festgelegte Sitzverteilung dem Wahlergebnis am nächsten kommt. Der AfD steht danach kein weiteres Ausgleichsmandat zu.

Erleichtert reagierten die Regierungsparteien. Wie schon in der Vergangenheit habe die AfD versucht, in eine Opferrolle zu schlüpfen und die Arbeit der staatlichen Institutionen in ein schlechtes Licht zu rücken, formulierte die CDU.

„Klamauk“, sagen die Grünen

Die Grünen kritisierten die Klage der AfD als „Klamauk“. Ziel sei es gewesen, die Integrität von Wahlen und speziell der Landtagswahl 2018 zu erschüttern. Dieser Angriff auf das Wahlverfahren und die Entscheidungen der zuständigen Gremien für die Wahlprüfung sei kläglich gescheitert, so die Grünen.

Die FDP appellierte dagegen an die Landtagsmehrheit, mit einer Wahlrechtsreform die Unklarheiten zu beseitigen und Vorsorge dafür zu treffen, dass das Parlament nicht durch Überhang- und Ausgleichsmandate weiterwächst. Die AfD sieht sich teilweise bestätigt: offenbar sei der Landeswahlleiter „nur durch Zufall“ zum richtigen Ergebnis gekommen, erklärte sie.

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