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Demonstrationsverbot bei G20 in HamburgAttac kämpft für die Versammlungsfreiheit

Attac und die Gesellschaft für Freiheitsrechte klagen vor Bundesverwaltungsgericht gegen ein pauschales Versammlungsverbot. Sie wollen ein Grundsatzurteil.

Attac und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gehen weiter gegen das pauschale Versammlungsverbot während des G20-Gipfels 2017 in Hamburg vor. Sie streben eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an, das dieser behördlichen Praxis Grenzen setzt.

„Das Verbot einer Versammlung darf nur das letzte Mittel sein und braucht eine konkrete Begründung“, sagt Joschka Selinger, Verfahrenskoordinator bei der GFF. Zuletzt hatte die Bremer Innenbehörde anlässlich der Feier zum Tag der Deutschen Einheit spontane Demonstrationen in der Innenstadt verboten.

Wegen der befürchteten Krawalle beim G20-Gipfel hatte der Hamburger Senat 2017 eine 36 Quadratkilometer große Demoverbotszone erlassen – vom Flughafen bis einschließlich der Innenstadt. Hanni Gramann von der kapitalismuskritischen Organisation Attac meldete zwei kleine Aktionen mit etwa 50 Teilnehmern in der Zone an, bei denen jeweils mit einem Schlauchboot auf den Zusammenhang zwischen dem Freihandel und Fluchtursachen aufmerksam gemacht werden sollte.

Unter Verweis auf ihre Allgemeinverfügung, also das flächendeckende Versammlungsverbot, untersagte die Stadt damals die Schlauchboot-Proteste. Dazu gab sie den Hinweis, diese könnten ja außerhalb der Verbotszone stattfinden – was die Aktionen jedoch entwertet hätte: Gramann hatte sie bewusst vor dem Afrika-Haus – einem dem Afrikahandel gewidmeten Kontorhaus – und der Geschäftsstelle des Afrikavereins der deutschen Wirtschaft geplant.

Unterschiedliche Urteile

Einen Widerspruch und eine Beschwerde Gramanns lehnten die Hamburger Gerichte noch vor dem Ende des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs ab.

Gramann wollte den Fall prinzipiell klären lassen und erreichte mit Unterstützung der GFF, dass das Hamburger Verwaltungsgericht das Versammlungsverbot 2022 für rechtswidrig erklärte – soweit es Gramanns Aktion unter dem Motto „Freihandel Macht Flucht“ betraf. Das Oberverwaltungsgericht sah das wiederum anders und gab im Berufungsverfahren am 20. August dieses Jahres der Stadt recht. Dieses Urteil wollen Attac und die GFF nun einer Revision unterziehen.

Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, dass Paragraf 15 des Versammlungsgesetzes ein Versammlungsverbot nur im Falle einer „unmittelbaren – konkreten – Gefahr“ ermögliche. Dass eine Aktion Teil eines gefahrenträchtigen Gesamtgeschehens sei und von einzelnen von der Allgemeinverfügung erfassten Versammlungen eine solche Gefahr ausgehe, reiche nicht aus, um alle zu verbieten – auch nicht die absehbar harmlosen.

Das Oberverwaltungsgericht sieht das genau andersherum: „Die öffentliche Sicherheit wäre bei Durchführung der Versammlungen durch gezielte oder faktische Blockaden der für den G20-Gipfel erforderlichen Transport- und Fahrtrouten mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet worden“, heißt es in einer Pressemitteilung zum Urteil.

Die Versammlungsbehörde hat wegen einer vermuteten unübersichtlichen Lage zum Vorschlaghammer gegriffen

Joschka Selinger, Gesellschaft für Freiheitsrechte

Aus den Schlauchboot-Protesten der Klägerin hätte sich zwar „nicht allein und für sich genommen“ eine unmittelbare Gefährdung ergeben. Die Gefährlichkeit hätte sich jedoch aus dem Umstand ergeben, dass die geplanten Aktionen „Teil eines außerordentlich umfangreichen Gesamtprotestgeschehens gewesen wären“.

Mit diesen widerstreitenden Auffassungen muss sich nun das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Revision auseinandersetzen.

„Die Versammlungsbehörde hat wegen einer vermuteten unübersichtlichen Lage zum Vorschlaghammer gegriffen“, kritisiert Selinger von der GFF. Indem es der Behörde recht gab, habe das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung der Versammlungsfreiheit als Mittel gesellschaftlicher Auseinandersetzung verkannt. Protest müsse in der Nähe der infrage stehenden Veranstaltung stattfinden können; er dürfe nicht in die Peripherie verbannt oder verboten werden.

Auch gegen die Allgemeinverfügung, mit der die Bremer Innenbehörde am 3. Oktober das Demonstrationsrecht einschränkte, haben Anwälte Klagen angekündigt. Weil sie angeblich gegen ein flächendeckendes Versammlungsverbot verstoßen hatten, kesselte die Polizei Dutzende von Leuten ein, um deren Personalien aufzunehmen. Der Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit.

Pikant: Dass es ein Versammlungsverbot gab, war gar nicht allgemein bekannt. Drei Tage vor dem Inkrafttreten am 2. Oktober sei es ordnungsgemäß im Glaskasten des Ordnungsamtes östlich der Innenstadt aufgehängt worden, teilte ein Sprecher von Bremens Innensenatorin Eva Högl der taz mit. Einen Tag später sei das Amtsblatt zudem im Internet auf der Website der amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht worden.

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2 Kommentare

  • Martin Sauer

    So etwas wie Grundsatzurteile gibt es nicht. Das Urteil kann sich nur auf den G20 Gipfel Hamburg beziehen. Wenn das Versamlungsrecht vorsieht Versamlungsverbote für einzelne Veranstaltungen zu erteilen, kann das Bundesverwaltungsgericht auch nichts daran ändern. Gesetzgeber sind der Bundestag und Bundesländer, aber nicht Gerichte. Wenn das Bundesverwaltungsgericht das Vebot vom G20 Gipfel für rechtwidrig erlärt, und danach irgendwo eine generelles Demoverbot für eine Veranstaltung erlassen wird , kann man das nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufheben lassen. Man muss dagegen auch klagen.

  • Perkele

    Hoffentlich werden Attac und GFF obsiegen! Es wäre in der Tat fatal für unser Land und unsere Demokratie, käme es andersherum....