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Polizeikessel bei EinheitsfeierBremer Anwälte kündigen Klagen an

Woher hätte man wissen sollen, dass spontane Demonstrationen während der Einheitsfeier verboten waren? War das rechtens? Das soll jetzt geprüft werden.

Mehrere Personen wollen gegen den Polizeieinsatz während der Bremer Einheitsfeier zwischen dem 2. und 4. Oktober juristisch vorgehen. Wie berichtet, hatte die Polizei während der Feierlichkeiten bis zu fünf Stunden lang Personen in sogenannten Kesseln festgehalten.

„Wir haben in der Kanzlei sechs Mandatsanfragen“, sagte jetzt die Rechtsanwältin Nina Markovic der taz. Kommende Woche werde sie sich mit zwei weiteren Anwältinnen treffen, die ebenfalls Personen beraten, die möglicherweise gegen ihre Festsetzung klagen wollen. Ein weiterer Bremer Rechtsanwalt hatte schon vor zwei Wochen eine Klage angekündigt. Den An­wäl­t:in­nen zufolge dauern solche Verfahren mehrere Jahre.

Bei den angekündigten Feststellungsklagen geht es zum einen um die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns. Zum anderen aber auch um die von der Bremer Innenbehörde erlassene Allgemeinverfügung, die das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für die Dauer der Feierlichkeiten in der Innenstadt eingeschränkt hatte.

Polizei hatte Ermessensspielraum

Mit diesem Versammlungsverbot, das bereits ab zwei Personen gilt, hatte die Polizei im Nachhinein ihre Maßnahmen begründet. In einem Fall hatte sie 45 Personen eingekesselt, die teilweise spontan vor einem Zelt am Weserstadion stehen geblieben waren, um gegen eine darin stattfindende Podiumsdiskussion der AfD zu protestieren.

Ein Polizeisprecher begründete diesen und ähnliche Fälle mit der Notwendigkeit, den Verstoß gegen das Versammlungsverbot als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Dazu hätte die Identität festgestellt werden müssen, was bei einer größeren Gruppe schon einmal länger dauern könne.

Die Innenbehörde hat das Demonstrationsverbot ausschließlich auf dem Amtsweg bekannt gemacht

Allerdings haben die von den Einkesselungen Betroffenen, mit denen die taz gesprochen hat, übereinstimmend gesagt, dass es teilweise mehrere Stunden gedauert hatte, bis die Polizei mit der Identitätsfeststellung überhaupt begonnen hatte. Darunter befinden sich auch Personen, die als Zweier-„Gruppe“ festgehalten wurden.

Falsch sei auch die Behauptung der Polizei, Verstöße gegen das Versammlungsverbot hätten zwingend geahndet werden müssen, sagt Thorsten Koch, Professor für Polizei und Ordnungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. „Bei einer Ordnungswidrigkeit hat die Polizei einen Ermessensspielraum und muss das nicht verfolgen.“

Zudem müsse die Polizei eine Versammlung zwingend erst beispielsweise mit Lautsprecherdurchsagen auflösen, bevor sie die Personen einkesselt, sagt der Jurist. Denn erst dann greife die Allgemeinverfügung. Bis zur Auflösung gelte der Artikel 8 des Grundgesetzes, der die Versammlungsfreiheit garantiert.

Die taz hat mit drei Personen gesprochen, die unabhängig voneinander am Weserstadion eingekesselt waren. Keine von ihnen hat eine Polizeidurchsage gehört. Auch den Rechts­an­wäl­t:in­nen sind ausschließlich Personen bekannt, die nicht wussten, warum die Polizei sie festhielt.

Niemand wusste vom Demonstrationsverbot

„Woher hätte ich wissen sollen, dass spontane Demonstrationen verboten sind?“, fragt beispielsweise Lucia Hoymann-Krause. Die Unternehmensberaterin war auf der Festmeile unterwegs, als sie am Weserstadion auf die AfD-Veranstaltung aufmerksam wurde. „Ich habe mich spontan dazugestellt, um gegen die menschenfeindliche Politik dieser Partei zu demonstrieren“, sagt die 59-Jährige.

Auch die Rechtsanwält:innen, die am Freitag und Samstag während der Einheitsfeier vor Ort waren, um ehrenamtlich Rechtsberatung anzubieten, waren überrascht, als Po­li­zis­t:in­nen die Einkesselungen mit einer Allgemeinverfügung begründeten, ohne sie allerdings vorlegen zu können. „Wir hörten alle zum ersten Mal davon“, sagt Nina Markovic.

Tatsächlich hatte die Innenbehörde das Demonstrationsverbot ausschließlich auf dem Amtsweg bekannt gemacht. Drei Tage vor dem Inkrafttreten am 2. Oktober sei es ordnungsgemäß im Glaskasten des Ordnungsamtes östlich der Innenstadt aufgehängt worden, teilt ein Sprecher von Innensenatorin Eva Högl mit. Einen Tag später sei das Amtsblatt zudem im Internet auf der Website der amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht worden.

Allein im September wurden dort 35 weitere Amtsblätter veröffentlicht, etwa die Prüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Bachelor Maschinenbau oder die Richtlinie zur Förderung von Mehrweglösungen in kleinen Unternehmen.

Darüber hinaus gab es keinerlei offizielle Hinweise und auch Lokalmedien berichteten vorab ausführlich über das Festprogramm und Straßensperrungen, aber nicht über das eingeschränkte Versammlungsrecht.

Senat wollte kein generelles Demonstrationsverbot

Im Mai hatte der Senat auf eine Parlamentsanfrage mitgeteilt, er ziehe ein generelles Demonstrationsverbot „nicht in Erwägung“. Er begründete dies damit, dass die Versammlungsfreiheit „ein besonders hohes Schutzgut“ darstelle und es „eine konkrete, belastbare Gefahrenprognose im Einzelfall“ brauche, um sie einzuschränken.

Auch Ende August war in einer Parlamentsdebatte keine Rede von einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit während des Einheitsfestes. Der Anlass der Debatte war eine Ankündigung auf der linksradikalen Plattform Indymedia, den 3. Oktober „zum Desaster zu machen“. Innensenatorin Eva Högl verwies darauf, dass ausreichend Polizeikräfte vor Ort sein würden, um Straftaten zu verhindern und aufzuklären. „Wir sorgen für ausreichend Sicherheit.“

Vier Wochen nach dieser Parlamentssitzung veröffentlichte ihre Behörde dann die Allgemeinverfügung, die spontane Demonstrationen im Festbereich untersagt und unter anderem mit dem Indymedia-Beitrag und weiteren Aufrufen zu Störaktionen begründet. Zudem habe die linksextremistische Szene vor 16 Jahren nach dem letzten Einheitsfest ihre Enttäuschung darüber geäußert, es nicht stören zu können.

Der Jurist Thorsten Koch bezweifelt, dass diese Begründung einer richterlichen Überprüfung standhalten würde. Zudem müsse sich eine Gefahrenprognose auf eine konkrete Veranstaltung beziehen – und nicht auf drei Tage andauernde Feierlichkeiten.

Der Sprecher der Innensenatorin verweist darauf, dass das Demonstrationsverbot nur für die Bremer Innenstadt sowie das Festgelände an der Weser und zwei Straßenzügen im Viertel galt. Angemeldete Versammlungen seien ausdrücklich erlaubt gewesen. „Wer demonstrieren wollte, konnte das also tun.“

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