Gesetzentwurf zu Feindeslisten: Beunruhigend unscharf

Der neue Gesetzentwurf erfasst nicht nur Feindeslisten von ExtremistInnen, strafbar soll auch die Verbreitung anderer personenbezogener Daten sein.

En Mann mit geschorenem Kopf steht zwischen schwarz-weiß-roten Fahnen während einer Demonstration von Rechtsextremen

Unscharf: der Gesetzentwurf erfasst nicht nur Feindeslisten von RechtsextremistInnen Foto: Fredrik von Erichsen/dpa

Von einem Schnellschuss kann man eigentlich nicht sprechen. Immerhin wird schon seit rund zwei Jahren über eine mögliche Strafbarkeit sogenannter Feindeslisten diskutiert. Dennoch ist der Gesetzentwurf, den das Justizministerium jetzt vorgelegt hat, so unscharf, dass er sogar JournalistInnen und AktivistInnen beunruhigen sollte. Der Gesetzentwurf erfasst eben nicht nur Feindeslisten von RechtsextremistInnen, die die Öffentlichkeit einschüchtern. Vielmehr soll künftig die Verbreitung aller personenbezogenen Daten strafbar sein, die ihrer Art nach „geeignet ist“, die Gefahr schwerer Straftaten auszulösen.

Diese Formulierung ist so weit gefasst, dass beim Lesen vermutlich niemand, der die Vorgeschichte verpasst hat, an extremistische Todeslisten denkt. Intuitiv erinnert man sich vielleicht eher an die Bild-Zeitung, die anklagend und schon-immer-gewusst-habend über den Rückfall eines Sexualstraftäters im offenen Vollzug berichtet. Oder an eine Initiative gegen Polizeigewalt, die emotionalisierend einen Knüppelexzess konkreter BeamtInnen anprangert.

Kann das nicht auch „geeignet“ sein, Menschen in Selbstjustiz-Laune zu versetzen oder zu militanter Gegenwehr anzuregen? Wer das weit hergeholt ­findet, denke an die Diskussion in Frankreich. Dort soll das Filmen prügelnder PolizistInnen verboten werden, wenn die Verbreitung der Bilder die „körperliche oder psychische Unversehrtheit einzelner Beamter“ gefährden könnte.

Wenn die Koalition an ihrem Vorhaben festhält, müsste sie zweierlei sicherstellen: Erstens müsste eine subjektive Absicht verlangt werden, dass die Veröffentlichung der Daten zu Gewalttaten führt. Das hatte sogar das Bundeskriminalamt in seinem Vorschlag vorgesehen. Eine bloße „Geeignetheit“ darf nicht genügen.

Und es müsste klargestellt werden, dass meinungsstarke Medienberichte und Beiträge zum politischen Diskurs nicht unter das Gesetz fallen, solange sie nur (mutmaßliche) Missstände benennen und nicht zu Straftaten auf­rufen. Die Abgrenzung ist schwierig. Aber genau darauf kommt es an.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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