Corona-Virus und Konsum: Nur ein Kunde auf 20 Quadratmetern

Die unterschiedllichen Corona-Regeln für den Einzelhandel in den Ländern führen zu Protesten. Nun klagt eine Kaufhauskette in NRW.

Manche Läden bereiten sich schon auf die Wiedereröffnung vor Foto: Arne Dedert/dpa

BERLIN taz | Wer coronamüde demnächst mal ausgiebig shoppen will, fährt besser nach Nordrhein-Westfalen. Dort dürfen ab Montag auch jene Läden öffnen, die in großen Shoppingmalls beheimatet sind. In Bayern hingegen bleiben die Einkaufszentren geschlossen. Der Infektionsschutz unterscheidet sich gebiets- und fallweise und die Proteste dagegen mehren sich.

Die Essener Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof hat jetzt in einem Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Klage gegen die coronabedingte Schließung ihrer Kaufhäuser in NRW eingereicht. Das Land hat Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen. Eine Entscheidung dazu werde aber im Laufe dieser Woche „nicht mehr ergehen“, teilte das Gericht am Freitag mit.

Die Bundesregierung und die MinisterpräsidentInnen der Länder hatten sich am Mittwoch auf neue Vorgaben auch für den Einzelhandel geeinigt, die von den einzelnen Ländern ausgestaltet werden. Danach dürfen frühestens ab Montag Geschäfte wieder öffnen, deren Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt, wobei es Ausnahmen gibt.

Eine Frage, die sich dabei stellt, lautet, ob die kleineren Geschäfte in den Shoppingmalls dann auch öffnen dürfen, was ja ein Gedränge in den Einkaufszentren zur Folge haben könnte. Außerdem beklagen Kaufhäuser, dass beispielsweise große Autohändler, in NRW sogar Möbelhäuser öffnen dürfen, obwohl sie mehr Verkaufsfläche haben als 800 Quadratmeter, Kaufhäuser aber geschlossen bleiben müssen.

Für den Infektionsschutz

Die Länder beantworten diese Fragen unterschiedlich. Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums in Bayern erklärte dazu auf Anfrage der taz, „Großkaufhäuser und Shoppingmalls“ blieben auch in der nächsten Zeit in Bayern noch geschlossen, „auch wenn die dort integrierten Fachgeschäfte für sich genommen unter 800 Quadratmeter Ladenfläche liegen. Gegen eine Öffnung sprechen gewichtige Infektionsschutz-Gründe.“

Anders sieht man die Sache in Nordrhein-Westfalen. Ein Sprecher der Staatskanzlei NRW sagte, „Einkaufszentren, Shoppingmalls und vergleichbare Einrichtungen dürfen öffnen, damit die Geschäfte, die darin liegen und öffnen dürfen, aufgesucht werden können.“

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hatte dazu erklärt, dass die Betreiber der Einkaufszentren dafür zuständig seien, dass die Abstandsregeln eingehalten werden. In der Öffentlichkeit und damit auch in den Gängen der Malls gilt ein Abstandsgebot von 1,50 Meter bis zwei Meter zu anderen PassantInnen.

Mehr Platz in Bayern

Ausreichend Abstand soll auch in den Geschäften eingehalten werden, aber auch für die erlaubte Kundendichte gibt es unterschiedliche Vorgaben. In der Corona-Schutz-Verordnung in NRW heißt es dazu, die „Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht übersteigen“. In Bayern hingegen gilt ein Verhältnis von einer Person auf 20 Quadratmetern als Limit für den Besucherandrang im Laden.

Zu kontrollieren ist die Besuchermenge gegebenenfalls durch Sicherheitspersonal, das man am Eingang der Geschäfte als auch am Eingang zu den Malls positionieren muss.

Im Einzelhandel gibt es die Überlegung, ob man Kaufhäuser nicht einfach etagenweise öffnen könnte, so dass die Vorgabe von einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern damit nicht überschritten würde. Die Handelsverbände in Berlin-Brandenburg und in Niedersachsen-Bremen rechnen damit, dass die Betreiber dies versuchen werden.

Wäre eine solche Lösung beispielsweise in Berlin möglich, dann würde man in dem fünfgeschossigen Naturkaufhaus in Berlin die ersten beiden Etagen öffnen, sagte ein Sprecher des Hauses in Steglitz der taz.

Keine Tricks mit Absperrungen

In Bayern ist man da aber rigoros: Die Flächengrenze von 800 Quadratmetern beziehe sich auf „objektiv baulich vorhandene Verkaufsfläche“, so der Ministeriumssprecher. „Es ist daher nicht gestattet, durch Absperrungen oder Ähnliches ‚unter die Grenze‘ zu kommen.“

In der Corona-Schutzverordnung in Bayern wird das Verkaufspersonal angewiesen, Masken zu tragen, die Betreiber müssen ein „Schutz- und Hygienekonzept“ vorlegen. Ähnliches gilt auch anderswo. Wie die Einzelhändler an entsprechende Schutzmasken für ihre Beschäftigten kommen und das möglicherweise nötige Sicherheitspersonal finden und bezahlen können, um das Abstandsgebot zu überwachen, ist vielerorts noch völlig unklar, heißt es bei den Handelsverbänden.

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