Vermummungsverbot in Österreich: Gefahr gebannt
Ab Oktober sind Burkas und andere Gesichtsverhüllungen in Österreichs Öffentlichkeit verboten. Die Tourismusbranche macht sich Sorgen.
„Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen.“
Nun werden Kinder, die zu Halloween als Hexen oder Gespenster durch die Straßen ziehen, wohl ebenso wenig mit Strafverfolgung zu rechnen haben, wie die Narren am Faschingsdienstag. Aber was ist mit Menschen auf dem Weg zu einem Maskenfest? Darf Ronald McDonald weiter auf der Straße für die Kalorienbomben im Fast-Food-Lokal werben? Werden uns Horror-Clowns in Zukunft erspart bleiben, weil sie damit rechnen müssen, angehalten und zur Demaskierung aufgefordert zu werden?
Das neue Gesetz schließt in seinem Paragrafen 2, Absatz 2 die Anwendung aus, wenn die Verhüllung „im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat“. So werden wohl der Krampuslauf in Osttirol und das Tragen von Perchtenmasken bei lokalen Festen weiterhin straffrei sein. Auch erlaubt wäre allerdings, so meinen etwa die Spaßvögel der Kabarettsendung „Die Tagespresse“, dass ein Clown chirurgische Eingriffe vornimmt.
Sicher ist, dass Motorradfahrer auch künftig einen Helm tragen müssen und weder Schweißer noch das Personal auf der Seuchenstation auf ihre Masken verzichten müssen. Anders Touristen, die sich vor Keimen schützen wollen: Atemschutzmasken sollen nur mehr dann erlaubt sein, wenn Feinstaubalarm ausgerufen wurde oder die betreffende Person ein ärztliches Zertifikat vorweisen kann.
Schon ab dem kommenden Sonntag werden Polizistinnen und Polizisten die heikle Aufgabe haben, Verschleierte anzuhalten. Der Polizeigewerkschafter Hermann Greylinger klagte, man habe von der Umsetzung des Gesetzes erst aus der Zeitung erfahren und nicht – wie üblich – schon vorab. So habe es keine Möglichkeit gegeben, wichtige Details zu klären. „Die betroffene Person hat die Gesichtsverschleierung auf Aufforderung vor Ort abzunehmen“, heißt es in einer Begleitbroschüre. Weigert sie sich und lässt sie ihre Identität nicht feststellen, „kann sie durch den Polizisten auf die Polizeistation gebracht werden“. Und was dann?
Gegner des Gesetzes wenden zudem ein, dass betroffene Frauen wohl eher zu Hause bleiben werden, als den Schleier abzulegen. Das würde weder den Frauen noch den Zielen der Integration weiterhelfen. Die Tourismusbranche fürchtet um die betuchten Gäste aus den Golfstaaten, die in den Wiener und Salzburger Einkaufsstraßen ihre Petrodollars ausgeben oder in Zell am See in den besten Häusern absteigen.
Sorgen um die Unrechtmäßigkeit des Gesetzes macht der österreichische Gesetzgeber sich nicht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte 2014 bereits für Frankreich, das Tragen einer Burka stelle eine Barriere dar, „die das Recht von anderen auf friedliches Zusammenleben in einem sozialen Raum verletzt“. Ein Verbot derselben sei daher „auch im Lichte der Religionsfreiheit verhältnismäßig“.
Anders sieht das der eigentlich säkular orientierte algerische Immobilienmogul Rachid Nekkaz. Er kündigte an, im Namen der Religionsfreiheit alle eventuell anfallenden Strafen für österreichische Nikab-Trägerinnen zu übernehmen. Die Probe aufs Exempel steht auch schon an: Eine Gruppe lädt für den 1. Oktober über Facebook zum „traditionellen Wiener Vermummungsfest“ ein – natürlich eine „künstlerische, kulturelle und traditionelle Veranstaltung nach dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz § 2. Abs 2“.
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