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Keine Abstimmung über die Ehe

Verfassungsgericht SPD muss bei Gleichstellung für Homosexuelle nicht Farbe bekennen

FREIBURG taz | Die Opposition kann den Bundestag nicht zur Abstimmung über die „Ehe für alle“ zwingen. Das entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Er lehnte den Antrag der Grünen auf eine einstweilige Anordnung ab.

Derzeit liegen dem Bundestag drei ganz ähnliche Gesetzentwürfe von Linken, Grünen und Bundesrat vor. Sie fordern eine völlige Gleichstellung von Homosexuellen im Eherecht. Lesben und Schwule sollen nicht nur eingetragene Partnerschaften schließen können, sondern normal heiraten. Der Gesetzentwurf der Linken ist der älteste und wurde schon 2013 eingebracht. Seitdem wurde er im Rechtsausschuss 25 Mal vertagt. Die in dieser Frage gespaltene Große Koalition wollte offensichtlich eine Abstimmung im Plenum vermeiden.

Deshalb haben die Grünen im Mai einen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Der Rechtsausschuss solle endlich den Weg frei machen, damit der Bundestag in seiner letzten Sitzungswoche am 30. Juni über die „Ehe für alle“ abstimmen kann. Es sei unzulässig, einen Antrag im Ausschuss einfach zu „begraben“. Das Demokratieprinzip sei in Gefahr, wenn „über eine wichtige Frage nicht vor den Augen der Öffentlichkeit Beschluss gefasst wird“. Die Linksfraktion schloss sich dem Antrag der Grünen an.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag nun aber ab, denn auch in der Hauptsache wäre eine Organklage der Grünen „offensichtlich unbegründet“.

Zwar habe eine Fraktion grundsätzlich das Recht, dass über ihren Gesetzentwurf „in angemessener Frist“ beraten und beschlossen wird. Es gebe aber „keine Pflicht des Ausschusses oder des Bundestages, über sämtliche vorliegenden Gesetzesvorhaben innerhalb einer Legislaturperiode abschließend zu entscheiden“.

Die Behandlung der Oppositionsanträge sei auch nicht willkürlich verschleppt worden. Vielmehr habe die SPD und eine kleine CDU-Minderheit versucht, die Mehrheit der Union doch noch von der Gleichstellung zu überzeugen. Auch sei das Gesetzesinitiativrecht der Opposition „nicht entleert“ worden, so die Richter weiter. Immerhin sei im Bundestag mehrfach über die Anträge beraten worden, „bis zum Überdruss aller Beteiligten“, wie die Richter genüsslich aus dem ­Antrag der Grünen zitieren. Az. 2 BvQ 29/17*a

Christian Rath

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