Kommentar Kündigungsschutz bei der Kirche : Parallelgesellschaft einhegen
Die Kirche mag im Kern ein Tendenzbetrieb sein. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, große Teile des sozialen Arbeitsmarkts zu Parallelgesellschaften mit eigener Moral zu erklären.
N icht die Kirchen, sondern die deutschen Gerichte haben einen Rüffel aus Straßburg bekommen. Zu groß ist der Freiraum, den sie der katholischen Kirche bei der Kündigung von Mitarbeitern einräumen. Dies stellte jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem eher vorsichtigen und zurückhaltenden Urteil fest.
Danach ist es auch künftig möglich, dass die katholische Kirche Mitarbeitern wegen Ehebruchs kündigt - vor allem, wenn diese als Seelsorger oder in leitenden Positionen eingesetzt sind. Bei anderen Beschäftigten dürfte die Kündigung künftig aber deutlich erschwert sein, weil der Straßburger Gerichtshof eine echte Abwägung der privaten Interessen der Beschäftigten fordert.
Das Urteil betrifft keine kleine Nische des Arbeitsmarkts, denn die Kirchen sind - nach dem Staat - der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands. Bei Caritas und Diakonischem Werk arbeiten Hunderttausende, die kein Interesse an religiöser Verkündigung haben, sondern einfach nur einen sozialen Beruf ausüben wollen.
Hier muss der Einfluss der Kirchen noch deutlicher zurückgedrängt werden, als es der Gerichtshof für Menschenrechte jetzt getan hat. Man mag den Kirchen zugestehen, dass sie in ihren Sozialeinrichtungen christliche Vorgaben für die Ausübung des Dienstes machen - etwa dass im Altenheim gebetet wird. Dagegen geht aber das Privatleben einer Sozialarbeiterin oder eines Erziehers den kirchlichen Arbeitgeber nichts an. Die Kirche mag im Kern ein Tendenzbetrieb sein. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, große Teile des sozialen Arbeitsmarkts zu Parallelgesellschaften mit eigener Moral zu erklären.
Die deutsche Justiz darf nicht länger vor den Ansprüchen der Kirchen "kapitulieren", wie Sarrazin sagen würde - wenn es um den Islam ginge.
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