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Wann ist Kunst frei?

Die Juristen Christoph Möllers und Nils Weinberg stellen die Kulturpolitik auf eine neue Grundlage. Falls die AfD Wahlen gewinnt, wird der Schutz der Institutionen zentral

Von Dirk Knipphals

Es heißt im deutschen Grundgesetz keineswegs „Der Künstler ist frei“ (oder „die Künstlerin“ oder eine anders gegenderte Person). Es heißt auch nicht „Das Kunstwerk ist frei“, etwa parallel zur Meinung, deren Freiheit im selben Artikel, aber in einem anderen Absatz postuliert wird. Es heißt, Artikel 5, Absatz 3: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Die Kunst also, als eigenständiger Bereich und gesellschaftliches Subsystem, in einem Atemzug mit der Wissenschaft, die Kunst ist frei.

Aus dieser Formulierung machen die Autoren Christoph Möllers und Nils Weinberg in ihrem grundlegenden Buch „Öffentliche Kunstfreiheit“ viel (Suhrkamp, 180 Seiten, 20 Euro). Hervorgegangen ist der Band aus zwei Gutachten, die Möllers, Professor für Rechtsphilosophie, nach dem Debakel um die „documenta 15“ für das Kulturstaatsministerium angefertigt hat. Nach den antisemitischen Vorfällen auf der Kunstausstellung sollten die Eingriffsmöglichkeiten des Staates geklärt werden. Darüber geht das Buch jetzt noch hinaus, und man kann ihm – auch wenn es streckenweise juristisch verklausuliert und sperrig ist – in der deutschen Kulturpolitik nur viele sorgfältige Le­se­r*in­nen wünschen.

Staatlichen Eingriffe setzen die Autoren aus ihrer verfassungsrechtlichen Perspektive enge Grenzen. „Jenseits strafbarer Äußerungen darf der Staat in eine laufende Ausstellung auch dann nicht unmittelbar eingreifen, wenn er sie gefördert hat“, schreiben sie. Selbst antisemitische Kunst bedarf ihnen zufolge einer „verfassungsrechtlich notwendigen Abwägungsentscheidung“ im Einzelfall. Bei Bekenntnisklauseln gegen Antisemitismus, wie sie etwa in Berlin bei Förderanträgen angedacht waren, äußern sie „deutliche Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit.

Vertreter einer möglichst weit gefassten Kunstfreiheit können sich in dem Band mit Argumenten munitionieren. Befürworter von strengen Eingriffen müssten nach juristischen Schwachstellen der Argumentation suchen, was ihnen schwerfallen dürfte. Das Buch ist aber auch kein Freifahrtschein für aktivistische Künst­le­r*in­nen, welcher Richtung auch immer. Der Staat kann sich von ihrer Kunst distanzieren, die Öffentlichkeit über sie empören. Die Künst­le­r*in­nen stehen, so Möllers/Weingarten, in der Verantwortung für die Auseinandersetzung über ihre Kunst. Künst­le­r*in­nen, die bei scharfer Kritik über Zensur klagen, „zeigen damit an, dass sie ihre informelle Verantwortung in einer offenen Gesellschaft nicht annehmen“, schreiben die Autoren trocken.

Alle diese Aspekte sind brisant genug. Der tatsächlich fruchtbare Punkt des Buches jenseits der Debatten um Antisemitismusvorwürfe einerseits und Zensurvorwürfe andererseits liegt aber noch woanders. Er besteht darin, dass die Darstellung auf den Schutz der kulturellen Institutionen zielt, also nicht nur auf die einzelnen Künstler, sondern auf die öffentlichen Stiftungen, die Akademien, Kunstvereine, Hochschulen, Theater, Museen, Filmfestivals und so weiter, die derzeit unter Druck geraten sind und, sollte die AfD tatsächlich demnächst Wahlen gewinnen, noch mehr unter Druck geraten werden.

Möllers/Weingarten knüpfen dabei an rechtsphilosophische Überlegungen an, nach denen das Grundgesetz gerade auch die Ausdifferenzierung der deutschen Gesellschaft schützt, also etwa die Unabhängigkeit von Justiz und Wissenschaft und eben auch die Eigengesetzlichkeit von Kunst. Der Staatsrechtler Rudolf Smend sprach von einer „Selbstregulierung des geistigen Lebens“, Traditionslinien gehen zurück bis hin zu Hegel, Schelling und Schiller. Die Argumentation ist auf den ersten Blick verblüffend. Die moderne Kunst hat ja immer wieder gegen ihre bürgerliche Autonomie rebelliert, aber halt innerhalb des Subsystems Kunst. Dieses System zu schützen, ergibt sich für Möllers/Weingarten aus dem Grundgesetz. Für sie erfährt die deutsche Tradition, staatlich eine öffentliche Kunst zu fördern und dabei auf ihre Eigengesetzlichkeit zu setzen, eine „frische Rechtfertigung“, wenn – was tatsächlich drohen könnte – unbegrenzte Staatsgewalt und kapitalistisches Unternehmertum sich gegen die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verbünden.

Wann aber ist die Kunst frei? Wenn, so lässt sich Möllers/Weingarten vereinfacht resümieren, in ihr künstlerische Kriterien ausschlaggebend sind. Insofern kulturelle Institutionen das Primat dieser künstlerischen Kriterien sicherstellen, etwa indem sie unabhängige Jurys berufen, können sie also, so die Autoren, „eine eigene grundgesetzlich geschützte Position beanspruchen“.

Konkret: Die Verwaltungschefin eines Theaters kann sich im Zweifel nicht auf das Grundgesetz berufen. Aber die künstlerischen Führungsebenen können das durchaus. Das schützt nicht die Institutionen als solche, aber doch die in ihnen stattfindenden Abläufe. Der Staat muss keine Theater bauen oder Kulturstiftungen gründen, und er kann sie auch wieder schließen, wenn etwa die Haushaltslage es erfordert. Doch, wie es bei Möllers/Weingarten heißt: „Wenn sich demokratische Organe aber dafür entscheiden, bestimmte künstlerische Projekte zu fördern, müssen sie im zweiten Schritt sicherstellen, dass bei der Umsetzung einer solchen Entscheidung kunst­immanente Kriterien zur Anwendung kommen. Aus dem Grundgesetz folgt insoweit eine Verpflichtung zu einer spezifischen Beratung und Kontrolle künstlerisch relevanter Entscheidungen.“

Was bringt es, die Kunstfreiheit in dieser Form nicht nur als Meinungsfreiheit zu verstehen, sondern, parallel zur Wissenschaftsfreiheit, aufs Institutionelle zu beziehen? Viel. Es gibt den kulturellen Institutionen die Möglichkeit, selbstbewusst um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen, wenn etwa AfD-Politiker eine Rückwendung ins Deutschtümelnde von ihnen fordern. Allerdings müssen die Institutionen das auch selbst tun: kämpfen und im Zweifel bis vors Verfassungsgericht ziehen. Wobei die Freiheit wissenschaftlicher Institutionen durch viele Gerichtsurteile detailliert ausgelegt ist, die Freiheit künstlerischer Institutionen aber bislang noch nicht. Vielleicht muss das jetzt nachgeholt werden. Mit so aggressiven Gegnern, die die Kultur systematisch so ernst nehmen wie die AfD, hatte die Kulturpolitik noch nicht zu tun.

Außerdem lässt sich mit diesem Buch die Empörung untermauern, die aufkam, als der Kulturstaatsminister drei Buchhandlungen vom Buchhandlungspreis ausschloss. Für so einen Preis eine unabhängige Jury einzusetzen, folgt der Notwendigkeit, kunstimmanente Kriterien zur Anwendung zu bringen. Sie dann derart auszuhebeln, wie Wolfram Weimer das getan hat, entspricht dagegen wohl kaum dem Geist von Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes, zumal Weimer noch nicht einmal öffentlich diskutierbare Gründe für die Entscheidung angeben konnte. Das lässt mindestens jene Sensibilität von staatlicher Seite vermissen, die Möllers/Weingarten für eine funktionierende freie Kulturförderung vollkommen zu Recht als unabdingbar erachten.

Jurys auszuhebeln, entspricht kaum dem Geist des Grundgesetzes

Die Argumentation beinhaltet aber nicht nur einen möglichen Schutz der Institutionen, sondern auch eine Verpflichtung für sie. Sie müssen sicherstellen, dass bei ihnen tatsächlich künstlerische Gesichtspunkte ausschlaggebend sind – und unter Umständen müssen sie das auch gegen Künst­le­r*in­nen durchsetzen, denen politische Aussagen wichtiger sind als ästhetische Aspekte. Das setzt also ein Spannungsverhältnis zwischen Kuratorenteams und Künst­le­r*in­nen voraus. Dass es das etwa bei der „documenta 15“ nicht gegeben hat, war eins der großen Probleme bei diesem Ereignis. Die kuratorische Seite hat sich dabei eins zu eins mit den Künstlergruppen identifiziert, darin lag gerade das Konzept der Schau. Das sollten die Institutionen nicht noch einmal zulassen.

Die verfassungsrechtlich informierte kulturpolitische Idee von Möllers/Weingarten besteht also darin, die Institutionen zu stärken und gleichzeitig in die Pflicht zu nehmen. Auf sie kommt es an, erst recht, falls die politische Lage in einen Autoritarismus kippen sollte. Sehen kann man mit diesem Buch auch, wie zentral ein öffentlicher Diskurs über Kunst und Kultur ist, an ihm muss der Staat ein Interesse haben, um seinen Grundgesetzauftrag, die Freiheit der Kunst zu gewährleisten, erfüllen zu können.

Nun steht dieser Diskurs auch nicht ungefährdet da. Es mag der Fall eintreten, dass die öffentlich-rechtlichen Medien sich noch weiter aus ihm zurückziehen werden, als sie es eh schon machen, und die Feuilletons weiter schrumpfen werden. Sollte dann nicht nur die Kunst, sondern auch die Kunstkritik öffentlich gefördert werden? Kunst-, Theater-, Musik- und Literaturmagazine, herausgegeben von einer Kunstakademie? Ein Gedanke, der einem noch schräg vorkommt, aber, wenn man dieses Buch gelesen hat, etwas weniger schräg.

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