Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Mietpreisbremse ist weiter verfassungsmäßig
Es wird weiter gebremst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer Immobilienbesitzerin gegen die Mietpreisbremse abgelehnt.
Die Mietpreisbremse für neue Mietverträge verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch wenn sie immer wieder verlängert wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Die Mietpreisbremse wurde im März 2015 von der großen Koalition auf Bundesebene eingeführt. Sie soll den Anstieg der Miethöhe bei Neuvermietungen bremsen. Die Landesregierungen können demnach „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ festlegen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses in der Regel die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten.
Mittlerweile gilt die Mietpreisbremse in 627 deutschen Städten und Gemeinden. Nur in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und dem Saarland wird das Instrument gar nicht angewandt. Der Bundestag hat die gesetzlichen Regelungen, die 2015 auf fünf Jahre befristet eingeführt worden war, inzwischen zwei Mal verlängert, 2020 und zuletzt im Juli 2025.
Von Anfang an äußerten Hauseigentümer:innen Zweifel, ob die Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Doch schon 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
Auch die verlängerte Mietpreisbremse wurde gebilligt
Eine Berliner Hauseigentümerin, die wegen der Mietpreisbremse zur Rückzahlung überhöhter Miete verurteilt wurde, probierte es dann allerdings erneut. Sie argumentierte, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse 2020 unzulässig in ihr Grundrecht auf Eigentum eingegriffen habe. Die Mietpreisbremse habe sich als ungeeignet erwiesen und stelle vielmehr ein „Investitionshindernis“ dar.
Doch auch die verlängerte Mietpreisbremse wurde vom Bundesverfassungsgericht gebilligt. Das Grundrecht auf Eigentum schütze nicht „die einträglichste Nutzung des Eigentums“. Der konkrete Eingriff ins Eigentumsrecht sei „nicht schwerwiegend“ und „verhältnismäßig.“ Es gebe schließlich keine absolute Obergrenze für Mieten. Die Orientierung an marktüblichen Vergleichsmieten stelle die „Wirtschaftlichkeit der Wohnungsvermietung regelmäßig sicher“. Die Landesregierungen müssten zudem bei einer Verlängerung der Bremse in ihrem Bundesland prüfen, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind. So sei es in Berlin nach wie vor gerechtfertigt, dass die Mietpreisbremse im gesamten Bundesland gilt.
Die Entscheidung betrifft formell zwar nur die Verlängerung der Mietpreisbremse 2020. Die Argumente sind jedoch auch auf die Verlängerung von 2025 anwendbar.
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