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VW scheitert in Karlsruhe

Verfassungsrichter legen die Rechte von Anwälten und Mandanten betont eng aus

Aus Karlsruhe Christian Rath

Die bei einer Münchener Kanzlei sichergestellten Unterlagen zum Audi-Abgasskandal dürfen nun doch ausgewertet werden. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht und legte dabei die Rechte von Anwälten und Mandanten betont eng aus.

Im März 2017 ließ die Staatsanwaltschaft München II die Münchener Räume der US-Anwaltsfirma Jones Day durchsuchen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt im Zuge des Diesel-Abgasskandals wegen Betrugs gegen Audi-Mitarbeiter. Damals wurden 185 Aktenordner und unzählige Dateien sichergestellt. VW hatte die US-Kanzlei Jones Day mit internen Ermittlungen beauftragt. Die Ergebnisse wurden zwar den US-Behörden vorgelegt, den deutschen Ermittlern aber verweigert. Das Landgericht München I billigte im Mai 2017 die Durchsuchung bei Jones Day.

VW, die Kanzlei und drei beteiligte Anwälte erhoben dagegen mehrere Verfassungsbeschwerden. Zunächst verhinderten die Verfassungsrichter im Juli 2017 mit einer einstweiligen Anordnung die Auswertung der sichergestellten Akten und Dateien. Im Ergebnis blieben die Verfassungsbeschwerden nun aber in vollem Umfang erfolglos.

Die Verfassungsrichter billigten die Annahme des Münchener Landgerichts, dass der Schutz der Vertrauensbeziehung von Anwalt und Mandant nur dann ein Beschlagnahmeverbot erfordert, wenn der Mandant bereits „beschuldigt“ ist. Das entsprechende Verbot der Strafprozessordnung sei im Interesse einer effektiven Strafverfolgung eng auszulegen. Es könnte sonst leicht missbraucht werden, indem Unterlagen über Straftaten stets bei Rechtsanwälten gelagert und so der Beschlagnahme entzogen würden.

Für die Annahme eines besonderen Schutzbedürfnisses genüge es nicht, so die Karlsruher Richter, dass ein Unternehmen ein künftiges Ermittlungsverfahren lediglich befürchtet und sich deshalb anwaltlich beraten lässt oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gibt.

Die Verfassungsbeschwerde von Jones Day wurde sogar als unzulässig abgelehnt. Eine US-Firma könne sich in Deutschland nicht auf Grundrechte berufen. Nur deutsche und EU-europäische „juristische Personen“ sind durch das Grundgesetz „natürlichen Personen“ gleichgestellt.

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