Urteil zu Psychopharmaka: Kein Zwang zur Medikation
Das Bundesverfassungsgericht billigt Psychiatriepatienten, die keine Neuroleptika wollen, ein „Recht zur Krankheit“ zu. Es zählt die Patientenverfügung.
Konkret ging es um einen 1979 geborenen Mann aus Franken. Er hatte 2015 im Wahn mit einem Besteckmesser auf einen Nachbarn eingestochen und versucht, diesen zu töten. Gutachter attestierten ihm eine „Schizophrenie vom paranoid-halluzinatorischen Typ“. Er wurde nicht strafrechtlich verurteilt, sondern in der Psychiatrie untergebracht. Dort muss er bleiben, bis er nicht mehr gefährlich ist.
Die Ärzte in der Psychiatrie wollten ihn mit sogenannten Neuroleptika behandeln, auch um hirnorganische Schäden zu verhindern. Der Mann legte jedoch eine Patientenverfügung aus dem Jahr 2015 vor, in der er allen Ärzten die Gabe von Neuroleptika verbot. Die Behandlung mit solchen Medikamenten ist vor allem bei Psychiatriekritiker:innen umstritten. Sie glauben, dass die Nebenwirkungen den Nutzen weit überwiegen. Die Patient:innen würden zu dauerhaften Wracks, so der Vorwurf.
Doch die bayerischen Gerichte genehmigten die Zwangsbehandlung. Sie gingen zwar davon aus, dass die Verfügung noch im Zustand der Einsichtsfähigkeit geschrieben wurde. Vorrang habe jedoch die staatliche Schutzpflicht für die Gesundheit des Mannes. Ohne Behandlung sei seine Entlassung dauerhaft gefährdet.
Respekt vor dem Willen der Kranken
Die Verfassungsbeschwerde des Mannes hatte nun aber Erfolg. Die Genehmigung der Zwangsbehandlung habe sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Wenn eine wirksame Patientenverfügung die Gabe von Neuroleptika verbietet, dann könne eine Zwangsbehandlung nicht mit den Interessen des Kranken gerechtfertigt werden.
Der Mann habe ein „Recht zur Krankheit“, so die Karlsruher Richter:innen. Die Ablehnung einer Behandlung sei zu respektieren, auch wenn ein dauerhafter Verlust der Freiheit drohe.
Die bayerischen Gerichte müssen nun neu über die Zwangsbehandlung entscheiden. Dabei ist zunächst die Patientenverfügung zu prüfen, so die Vorgabe aus Karlsruhe. Ist diese wirklich in einem Zustand der Einsichtsfähigkeit geschrieben worden? Und sind die Festlegungen so bestimmt, dass sie auch auf die Situation in der Maßregelpsychiatrie passen?
Gefährdung anderer zählt auch
Sollte die Patientenverfügung des Mannes bindend sein, könne eine Zwangsbehandlung nur gerechtfertigt werden, so das Verfassungsgericht, wenn sie dem Schutz anderer Menschen dient. Im konkreten Fall ist dies durchaus denkbar, weil der Mann bereits mehrfach das Pflegepersonal der Psychiatrie angegriffen hat.
Doch auch wenn eine Zwangsbehandlung genehmigt werden kann, müsse das Klinikpersonal immer wieder versuchen, so die Richter:innen, die Maßnahme zu erklären und eine „auf Vertrauen gegründete Zustimmung“ zu erhalten. Die Karlsruher Entscheidung dürfte auch für Psychiatriepatient:innen Bedeutung haben, die keine Straftaten begangen haben. (Az.: 2 BvR 1314/18).
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