Rechtsextremer Heimatschützer: Gericht lässt sich nicht aus der Reserve locken
Ein verurteilter Bundeswehrreservist klagte gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung durch das LKA Niedersachsen. Damit hatte er keinen Erfolg.
Vor dem Verwaltungsgericht Hannover klagte am Dienstag der Reserveoffizier Jens G. gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung durch das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen. Gegen insgesamt 13 Personen, darunter mehrere Reservisten der Bundeswehr, hatte die Staatsanwaltschaft Lüneburg mehrere Jahre wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe ermittelt. Der sogenannten „Neigungsgruppe G“ wurde damals vorgeworfen, auch über Anschläge gegen Migranten gesprochen zu haben. G. galt dabei als Führungsperson der Gruppe.
2013 hatte Jens G. das Kommando über die Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte (RSU) Nordheide erhalten, eine der Heimatschutzkompanien der Bundeswehr in Niedersachsen. Später war er stellvertretender Vorsitzender der Reservisten-Kreisgruppe Hannover.
Bei einer Hausdurchsuchung fanden die Ermittler*innen damals unter anderem Waffenteile eines G3-Sturmgewehrs, einen Einzellader, sogenannte „Polenböller“ und pyrotechnische Munition. Trotz der erheblichen Vorwürfe wurde G. zunächst nie erkennungsdienstlich behandelt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnten Wehrsportübungen mit einem Boot und Softairwaffen zwar bestätigt werden, nicht jedoch die Verwendung scharfer Waffen, sodass das Verfahren wegen Bildung einer bewaffneten Gruppe 2023 eingestellt wurde. Jens G. wurde schlussendlich vom Amtsgericht Burgwedel lediglich wegen Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt.
Vor Gericht erklärte G., er sei nach wie vor Reserveoffizier, jedoch vom Verband der Reservisten ausgeschlossen worden und habe vom Landeskommando ein Uniformtrage- und ein Kontaktverbot erhalten. Seit 2015 sei er aufgrund seines erhöhten Blutdrucks ausgemustert worden. Eine Sprecherin der Bundeswehr in Köln wollte sich aufgrund des Datenschutzes nicht zum Reservistenstatus von Jens G. äußern.
Wirklich keine rechtsextreme Gesinnung?
Sein Anwalt Harald Schwarzrock versuchte, die waffenrechtlichen Verfehlungen seines Mandanten vor Gericht zu relativieren. G. habe im Rahmen der Bundeswehr Schießübungen geleitet. Dort sei Munition herausgegeben worden, ohne nachzuzählen, und diese habe er schlicht in den Rucksack gepackt. Sein Mandant habe sich jedoch nicht „schwer bewaffnet verbarrikadiert“; auf seinem großen Grundstück hätten lediglich Waffenteile herumgelegen. Den Vorwurf einer rechtsextremen Gesinnung bezeichnete Schwarzrock als falsch.
Das Gericht trug vor, G. habe im Rahmen einer Bundeswehrübung am Lagerfeuer aus dem Buch „Der totale Widerstand: Kleinkriegsanleitung für jedermann“ vorgelesen – einem Handbuch für den Guerillakrieg. Zudem sei er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe gewesen, in der nationalsozialistische Inhalte verbreitet wurden. Ein Foto eines Gruppentreffens zeigt die Mitglieder vor einer Wand mit einem Reichsadler samt Hakenkreuz.
Jens G. ist seit Jahrzehnten in rechten, völkischen Organisationen aktiv. Seine Jugend verbrachte er in der Gruppierung „Deutsche Wandervogel“. Laut dem Gericht war G. zusätzlich Mitglied in der verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend e. V.“ und der extrem rechten Gruppierung „Sturmvogel“. Später nahm er an Treffen der mittlerweile verbotenen antisemitischen „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft“ teil und besuchte 2004 ein „Ordenstreffen der Ritterkreuzträger“ des Dritten Reiches.
Videos zeigen G. zudem im Jahr 2016 bei einer völkischen Maitanzveranstaltung in Edendorf (Landkreis Uelzen) zusammen mit weiteren damals beschuldigten Reservisten. Zudem ist er Mitglied der schlagenden hannoverschen Burschenschaft Germania. Vor Gericht gab G. an, er habe die Waffen nie gegen Personen einsetzen wollen und bei seiner Arbeit als Zimmermann auch mit „ausländischstämmigen Personen“ zu tun.
Das Gericht wies die Klage schließlich ab. Allein die Verstöße gegen das Waffenrecht würden die erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen, denn es handele sich um keine Bagatelldelikte. Zusätzlich hätten die Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten gezeigt, dass G. nicht vollständig auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht.
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