Prozess zu G20-Gipfel in Hamburg 2017: Mitläufer sollen büßen
2020 steht ein weiterer G20-Prozess an: In Hamburg sollen DemonstrantInnen angeklagt werden, nur weil sie dabei waren, als andere randalierten.
Am Morgen des 7. Juli 2017 waren in der Straße Rondenbarg in einem Gewerbegebiet in Hamburg-Bahrenfeld etwa 150 bis 200 überwiegend dunkel gekleidete DemonstrantInnen und eine Hundertschaft der Bundespolizei aneinandergeraten. Doch anders als an der Elbchaussee, wo vermummte DemonstrantInnen Autos in Brand setzten und Scheiben klirren ließen, ist am Rondenbarg kein nennenswerter Sach- und erst recht kein Personenschaden entstanden.
Die Polizeivideos zeigen zwar, dass etwa ein Dutzend Steine und auch Leuchtmunition in Richtung einer sich im Laufschritt nähernden Polizeihundertschaft geschleudert wurden. Doch während des gesamten Einsatzes wurde kein einziger Polizist verletzt, während vor allem bei den nicht gerade zimperlich verlaufenden Festnahmen insgesamt 14 DemonstrantInnen zu Schaden kamen.
Bis zum Auftakt der Verfahren kann es noch Monate dauern – drei Jahre werden dann die Geschehnisse zurückliegen. Denn die Koordination der Termine aller Beteiligten, vor allem der zahlreichen AnwältInnen, gestaltet sich schwierig. Zwar sind die Prozesse noch nicht terminiert, ihre Anklage aber hat die Staatsanwaltschaft bereits formuliert. Und dabei setzt sie wie im Elbchausseeprozess darauf, dass sämtliche DemoteilnehmerInnen für alle aus dem Aufzug heraus verübten Straftaten juristisch verantwortlich seien.
Wer hat Steine geworfen und wer nicht? Egal!
In einem der vier geplanten Verfahren, das sich gegen 19 Angeklagte richtet, die zum Tatzeitpunkt allesamt noch nicht 21 Jahre alt waren, baut sie dieselbe Rechtskonstruktion auf, mit der sie auch im laufenden Elbchausseeverfahren hohe Haftstrafen für die zum Tatzeitpunkt ebenfalls größtenteils Minderjährigen fordert.
Demnach sollen „alle Beschuldigten durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich“ schweren Landfriedensbruch und versuchte gefährliche Körperverletzung begangen haben, daneben auch Sachbeschädigung und tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte.
Dabei ist es der Staatsanwaltschaft in ihrer Beweisführung egal, welcheR Angeklagte etwa einen Stein geworfen hat und welcheR nicht. Sie geht davon aus, dass alle DemonstrantInnen einen „gemeinsamen Tatplan“ gehabt hätten, der die angeklagten Straftaten beinhaltet habe.
Wer nicht selber einen Stein geworfen habe – so auch die staatsanwaltschaftliche Konstruktion im Elbchausseeverfahren –, habe die RandaliererInnen eben durch „psychische Beihilfe“ und den Schutz der Gruppe unterstützt – der gemeinsame Tatplan sei so gemeinschaftlich umgesetzt worden.
Mitgegangen – mitgehangen
Setzte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Auffassung durch, schriebe sie – auf Kosten der Angeklagten – Rechtsgeschichte. Dann könnte zukünftig jedeR, der oder die auch nur für kurze Zeit an einer sich unfriedlich entwickelnden Demonstration teilgenommen hat, für alle Ausschreitungen straf- und damit auch zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden, selbst wenn er oder sie an diesen nachweislich nicht beteiligt war oder den Ort des Geschehens zum Tatzeitpunkt längst verlassen hat. Die Devise hieße: Mitgegangen – mitgehangen.
Bislang geht die Rechtsprechung in eine andere Richtung. Im sogenannten Brokdorf-Urteil, in dem es um das Verbot einer Demo gegen den gleichnamigen Atommeiler ging, entschied das Bundesverfassungsgericht bereits 1985: Die Versammlungsfreiheit friedfertiger DemoteilnehmerInnen bleibt auch erhalten, wenn Ausschreitungen anderer DemonstrantInnen stattfinden. Seitens der Behörden seien alle Mittel auszuschöpfen, in dem Fall friedlichen DemonstrantInnen eine Grundrechtsverwirklichung zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte im Mai 2017 zwar, dass schon das Mitmarschieren in einer gewaltbereiten Menge ausreiche, um den Tatbestand des Landfriedensbruchs zu erfüllen. Die „konkrete Täterschaft bei der Begehung von Gewalttaten“ sei dabei nicht erforderlich, um sich strafbar zu machen.
Allerdings schränkte der BGH den nach einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Hooligangruppen ergangenen Urteilsspruch ein: Er gelte nicht für politische Demonstrationen, bei denen von einigen TeilnehmerInnen – nicht von allen – Gewalttaten begangen werden.
Extra Härte für die Angeklagten
Beide Urteile zielen also darauf ab, bei Politaufmärschen, aus denen heraus Straftaten begangen werden, friedliche DemonstrantInnen und aktive GewalttäterInnen säuberlich voneinander zu trennen. Hamburgs Staatsanwaltschaft aber legt es jetzt darauf an, Spreu und Weizen zu mischen, indem sie die G20-Versammlungen nicht als Demonstrationen einstuft, die unter die Ausnahmeregelung des BGH-Urteils fallen.
Stattdessen sollen die Versammlungen als geplante Zusammentreffen verstanden werden, bei denen alle TeilnehmerInnen das Ziel haben, gemeinsam Straftaten zu begehen. Die Staatsanwaltschaft tut das unter der Weisungsbefugnis des grünen Justizsenators Till Steffen, der gerade als grüner Bezirkschef in Hamburg-Eimsbüttel eine Koalition mit der CDU aufgelegt hat, obwohl auch die SPD, mit der die Grünen Hamburg regieren, zu einem Bündnis bereit gewesen wäre.
Neben dem offensiven Auftreten der Staatsanwaltschaft beinhaltet der Prozess weitere Härten für die Angeklagten, von denen sich die meisten noch in der Ausbildung befinden. Keiner von ihnen kommt aus Hamburg, ihre Wohnorte sind über die gesamte Republik verteilt, viele wohnen mehr als 400 Kilometer entfernt.
Entgegen dem eigentlich bindenden Wohnortprinzip, das dafür sorgen soll, dass heranwachsende Beschuldigte nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden, wird den 19 Angeklagten nicht an ihrem Heimatgericht, sondern an dem für den Tatort zuständigen Gericht der Prozess gemacht. Offen ist derzeit noch, ob das Verfahren am Amtsgericht oder am Landgericht stattfinden wird.
Das Verfahren wird voraussichtlich ein Jahr oder auch länger dauern – bei einem Verhandlungsintervall von mindestens einem Prozesstag die Woche. Kaum eineR der Angeklagten, so befürchten deren AnwältInnen, wird während dieser Zeit seine Ausbildung vernünftig fortsetzen oder in gebotener Regelmäßigkeit die Schule besuchen können.
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