Prozess gegen Teekanne: In Himbeertee gehören Himbeeren
Der Tee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ war mit Früchten bebildert, obwohl keine drin sind. Unzulässig, meint der Bundesgerichtshof.
Das bekannte Teehandelsunternehmen „Teekanne“ hat die Verbraucher getäuscht. Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Wenn auf einer Teeverpackung die Worte „Himbeer“ und „Vanille“ hervorgehoben werden und außerdem Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet sind, dann darf der Verbraucher davon ausgehen, dass der Tee tatsächlich Himbeeren und Vanille enthält.
Konkret ging es um den Früchtetee „Felix – Himbeer-Vanille-Abenteuer“. Auf der Verpackung stand „Früchtetee mit natürlichen Aromen“. Abgebildet waren Himbeeren und Vanilleblüten. Außerdem fand sich auf der Verpackung noch eine Art Siegel: „nur natürliche Zutaten“.
Tatsächlich enthielt der Tee aber weder Himbeeren noch Vanille. Laut Zutatenliste bestand der Früchtetee vielmehr aus Hibiskus, Apfel, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren und Holunderbeeren. Für das erwünschte Geschmackserlebnis sorgten natürliche Aromen, die aber nicht aus Himbeeren oder Vanille hergestellt wurden. Teekanne ging davon aus, dass die Käufer richtig informiert wurden, schließlich sei die Zutatenliste korrekt gewesen.
Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf. Geben Name und Verpackung eines Tees darüber Auskunft, was im Tee enthalten ist, oder nur darüber, wie der Tee schmeckt? Der vom BGH befragte Europäische Gerichtshof hat schon im Sommer entschieden, dass es jedenfalls nicht genügt, wenn die Zutatenliste auf der Verpackung korrekt ist.
Verpackung führt in die Irre
Jetzt musste der BGH ausloten, ob die Teeverpackung irreführend war. Die Richter bejahten das. „Die in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Packung weisen darauf hin, dass im Tee Vannille- und Himbeebestandteile enthalten sind“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Ein klein gedrucktes Zutatenverzeichnis reiche nicht. Letztlich komme es immer auf das Zusammenspiel der Etikettierungsbestandteile an.
Maßstab sei, ob ein „normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher“ von der Aufmachung der Ware getäuscht werde. Der konkrete Tee ist nicht mehr auf dem Markt. Künftig würde es genügen, wenn der Tee lediglich Bestandteile von Vanille und Himbeere enthält. Sein Geschmack könnte weiter von sonstigen Aromen bestimmt werden. (Az.: 1 ZR 45/13*a)
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