Plakate der Nazi-Partei III. Weg: „Eine Aufforderung zu Straftaten“

Ein Münchener Gericht verbietet das Nazi-Plakat „Hängt die Grünen“. Chemnitzer Rich­te­r:in­nen hatten anders entschieden.

Ein mann und eine Frau mit Wahlplakaten der Grünen

Wolfgang Wetzel und Christin Furlenbacher, Vorstandssprecherin der Grünen in Sachsen in Zwickau Foto: Bodo SChackow/dpa

FREIBURG taz | Das Landgericht München I hat die Nutzung des Wahlplakats „Hängt die Grünen!“ mit bundesweiter Wirkung verboten. Beantragt hatte dies der Bundesverband der Grünen.

Das Wahlplakat stammt von der rechtsextremistischen Kleinpartei „Der III. Weg“, die für einen „deutschen Sozialismus“ eintritt. Das Plakat wies den kleingedruckten Zusatz auf: „Macht unsere natio­nalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Tatsächlich ist Grün auch die Parteifarbe des „III. Wegs“. Es sollten also nicht Menschen aufgehängt werden, sondern Plakate des „III. Wegs“, so die dreiste Behauptung.

Das Landgericht München I entschied nun, dass der kleingedruckte Zusatz für den verständigen Leser kaum erkennbar ist oder jedenfalls keine große Bedeutung habe. Der objektive Sinngehalt des Plakats liege deshalb in der groß gedruckten Aufforderung „Hängt die Grünen!“. Mit den „Grünen“ seien für den verständigen Leser die Mitglieder der Partei Die Grünen gemeint. Die Aufforderung „Hängt die Grünen!“ sei eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten, die selbst strafbar ist (Paragraf 111 Strafgesetzbuch).

Laut den Münchener Rich­te­r:in­nen haben die Grünen daher einen Unterlassungsanspruch gegen das Aufhängen des Plakats. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts ist räumlich nicht begrenzt, wirkt also bundesweit. Das Münchener Gericht war zuständig, weil auch in der bayerischen Landeshauptstadt entsprechende Plakate hingen. Der „III. Weg“ kann gegen die Verfügung noch Widerspruch einlegen. Dann würde der Fall vom Landgericht mündlich verhandelt.

Erneute Provokation

Auch die Stadt Zwickau hatte vorige Woche die Plakate als Aufforderung zu Straftaten eingestuft und den „III. Weg „zum Abhängen verpflichtet. Dagegen hatte die Nazi-Partei erfolgreich beim Verwaltungsgericht Chemnitz geklagt. Die Plakate seien wegen des kleingedruckten Zusatzes eine zulässige Aufforderung, grüne Plakate des „III. Wegs“ aufzuhängen, so die Chemnitzer Richter:innen. Die Plakate des „III. Wegs“ müssten nur in 100 Meter Entfernung zu Plakaten der Partei die Grünen aufgehängt werden – dann sei gewährleistet, dass die Plakate des „III. Wegs“ „vollständig gelesen und inhaltlich wahrgenommen werden“. Beide Seiten – Nazis und Stadt Zwickau – haben gegen diesen Eilbeschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bautzen eingelegt, das bis Redaktionsschluss aber noch nicht entschieden hat.

Unterdessen hat der III. Weg am Samstag in Würzburg erneut provoziert. Mit eingehüllten Strohpuppen und Kunstblut wurden drei Leichen dargestellt. Sie sollten an die Tat eines wohl psychisch kranken somalischen Flüchtlings erinnern, der im Juni in Würzburg drei ihm unbekannte Frauen erstochen hatte. Am Kopfende der Leichen waren Photos der Kanz­ler­kan­di­da­t:in­nen Olaf Scholz, Annalena Baerbock und Armin Laschet aufgestellt mit dem Spruch „Schön bunt hier“. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft vor Ort sah darin eine nicht strafbare Kritik an der Asylpolitik der etablierten Parteien. Die Darstellung sei eindeutig, nicht mehrdeutig.

Der bayerische SPD-Landtagsabgeordnete Florian Ritter wertete die Aktion jedoch ganz anders. Die Inszenierung zeige die Ermordung von drei demokratischen Politiker:innen. Inzwischen liegen auch Strafanzeigen vor, die ähnlich argumentieren. Die Staatsanwaltschaft Würzburg will diese nun prüfen. Aber selbst wenn eine Darstellung mehrdeutig ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Interesse der Meinungsfreiheit in der Regel die nicht strafbare Deutung zugrunde gelegt werden. Gegen die Aktion des III. Wegs, an der 15-20 Personen teilnahmen, demonstrierten rund 300 Würzburger:innen.

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