Niederlage für Rechtsextreme: Bayerns Verfassungsschutz darf AfD beobachten
Einmal mehr scheitert die AfD mit dem Versuch, sich juristisch gegen ihre Beobachtung zu wehren. Ein entsprechender Berufungsantrag wurde am Mittwoch abgelehnt.
dpa | Der bayerische Verfassungsschutz darf die AfD weiter wegen des Verdachts auf verfassungswidrige Bestrebungen in der Partei beobachten. Die Partei scheiterte erneut und möglicherweise endgültig mit dem Versuch, die Beobachtung in Bayern gerichtlich untersagen zu lassen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte es ab, Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München zuzulassen, das eine Klage der AfD abgewiesen hatte. Die Entscheidung sei unanfechtbar, teilte das Gericht mit. Die von der AfD aufgeworfenen Fragen seien bereits in der Rechtsprechung geklärt, die Einwände gegen das Urteil griffen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hatte im Sommer 2024 eine Klage der AfD gegen die bereits 2022 bekannt gegebene Beobachtung abgewiesen. Damals hieß es, das Gericht habe in der dreitägigen mündlichen Verhandlung tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD festgestellt. So lägen Äußerungen vor, die auf „einem ethnisch-biologischen Volksverständnis basieren“, teilte das Gericht damals unter anderem zur Begründung mit. Und: Die Anhaltspunkte für einen Verdacht auf rechtsextremistische Tendenzen seien hinreichend und derart gewichtig, dass auch die Öffentlichkeit über die Beobachtung informiert werden könne, sagte der Vorsitzende Richter.
Das Gericht ließ damals zunächst keine Berufung zu. Diese versuchte die AfD über den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzufordern – vergeblich.
Der bayerische Verfassungsschutz hatte 2022 bekannt gegeben, die AfD als Gesamtpartei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten, weil Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen bestünden. Dagegen hatte die AfD zunächst im Eilverfahren geklagt und in zwei Instanzen verloren. Im Sommer 2024 verlor sie auch in der Hauptsache am Verwaltungsgericht.
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