Massenüberwachung mit Gesichtserkennung: Wen die Kamera erkennt
Von der Gesichtserkennung bis zum Fingerabdruck – die biometrische Überwachung nimmt zu, so der Report einer Bürgerrechts-NGO.
Grundsätzlich verbietet die Datenschutz-Grundverordnung biometrische Überwachung. Nur in Ausnahmefällen ist sie erlaubt, zum Beispiel, wenn die Betroffenen ausdrücklich und freiwillig zugestimmt haben. So musste kürzlich etwa der Berliner Zoo seine Pläne, Jahreskartennutzer:innen anhand biometrischer Gesichtserkennung zu identifizieren, stoppen.
Der Bericht beleuchtet einzelne Länder in Fallbeispielen, darunter auch Deutschland. Hier kritisieren die Autor:innen unter anderem eine zunehmende Nutzung von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken in Personalausweisen. Für die Gesichtserkennung führt der Report ein Beispiel aus Köln an, wo die Polizei Kameras installiert habe, die „biometric-ready“ seien, also tauglich für die Live-Gesichtserkennung.
Im Blickfeld dieser Kameras seien nicht nur Personen, die sich auf Plätzen oder Straßen bewegen, sondern auch Arztpraxen, Kanzleien und religiöse Orte – und damit auch die Personen, die sie betreten oder verlassen. Die NGO kritisiert dabei grundsätzlich den Einsatz von Kameraüberwachung im öffentlichen Raum, weil sie das verdeckte Sammeln persönlicher Daten normalisiere.
„Während die EU-Gesetze sagen, dass jeder von uns unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist, stellt die Verbreitung biometrischer Massenüberwachungspraktiken in ganz Europa das auf den Kopf“, kritisiert Ella Jakubowska von EDRi. In der Logik dieser Überwachungspraktiken sei jede:r so lange verdächtig, bis die Unschuld mittels der zur Überwachung gehörenden Datenbanken und Systeme nachgewiesen werde.
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