Konvention gegen Gewalt gegen Frauen: Wer sich nicht wehrt, willigt ein

Seit August gilt eine neue Konvention gegen Gewalt gegen Frauen. Deutschland hinkt hinterher: Viele Arten von Vergewaltigung sind nicht strafbar.

Mit Vergewaltigern geht das deutsche Recht noch immer sehr milde um. Bild: dpa

BERLIN taz | Wenn jemand Ihnen Luft aus dem Autoreifen lässt, dann ist das strafbar. Wenn jemand Ihnen eine Ohrfeige gibt, ist das mindestens eine „tätliche Beleidigung“, wenn nicht Körperverletzung – und strafbar.

Körperverletzung kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Wenn jemand Sie vergewaltigt, und Sie haben geweint und „Nein“ gerufen – wird er nicht bestraft. Wie das Strafgesetzbuch und die deutsche Justiz mit vergewaltigten Frauen umgehen, zeigt eindrücklich eine Analyse von gut hundert Fällen, die der Bundesverband Frauenberatungen und Frauennotrufe (BFF) jetzt vorgelegt hat.

Am 1. August ist die Istanbul-Konvention des Europarats in Kraft getreten. Sie setzt Mindeststandards für staatliche Maßnahmen zur Verhütung und Ahndung von Gewalt gegen Frauen. Deutschland hat sie unterzeichnet, aber noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Der Konvention zufolge müssen sexuelle Handlungen, die nicht einverständlich erfolgen, bestraft werden. Das aber ist in Deutschland nicht der Fall.

So heißt es in einem Urteil: „Die Vornahme sexueller Handlungen allein gegen den Willen einer Person hat der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt.“ Das Justizministerium sieht jedoch keinen Handlungsbedarf. Nach dem deutschen Strafrecht ist Vergewaltigung bisher nur dann strafbar, wenn der Täter Gewalt anwendet oder eine „gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben“ androht. Oder wenn er die schutzlose Lage eines Opfers ausnutzt. Weil diese Voraussetzungen oft nicht erfüllt sind, werden häufig Verfahren eingestellt, obwohl das Opfer seinen entgegenstehenden Willen klar zum Ausdruck brachte.

Keine Gegenwehr um zu überleben

Die Autorinnen belegen, dass Gerichte häufig darauf abstellen, dass das Opfer „Widerstand“ leistet, der vom Täter mit Gewalt gebrochen wird. Viele Opfer fallen jedoch in eine Art Schockstarre, weil die Vergewaltigung von einem Bekannten ausgeführt wurde, von dem sie das nicht erwartet haben. Die verlangte Gegenwehr, stellen die Autorinnen fest, sei für Frauen ohnehin untypisch, sie „entspricht in der Regel nicht deren Sozialisation, sie gilt in anderen Situationen als ’unweiblich‘ und für Frauen unangemessen“. Zudem könne der Verzicht auf Gegenwehr „eine gut begründete Überlebensstrategie sein, um schwere Verletzungen zu vermeiden“.

Auch die zweite Alternative – die Drohung mit einer „gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben“ – sei oft nicht erfüllt, weil mit anderen Übeln gedroht werde. Es gebe Ehemänner, die ihrer ausländischen Frau drohten, die Abschiebung in die Wege zu leiten, wenn sie nicht gefügig sei. Selbst die später eingeführte Alternative der „schutzlosen Lage“ wird eng ausgelegt, wie ein in der Studie zitierter Einstellungsbeschluss einer Staatsanwaltschaft zeigt: „Insbesondere ist dem Beschuldigten nicht hinreichend sicher nachzuweisen, dass er die Haustür abgeschlossen und den Schlüssel für Sie unerreichbar aufbewahrt hat.“

Kein Anlass zu Veränderungen

Kritik wird auch an der Rechtsprechung zu einem anderen Delikt, dem sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger, geübt. Eine Frau, die von ihrem Partner im Schlaf vergewaltigt wird und dabei aufwacht, darf vom Bundesgerichtshof vernehmen, dass der Täter „in einer Intimbeziehung von einem grundsätzlichen Einverständnis in sexuelle Handlungen“ ausgehen kann, sodass die Strafbarkeit entfällt.

Die Verantwortung für das, was als strafwürdiger sexueller Übergriff gewertet wird, werde statt dem Täter dem Opfer übertragen, schließen die Forscherinnen. Die Istanbul-Konvention soll genau das verhindern. Die rechtspolitischen SprecherInnen aller Fraktionen sehen Handlungsbedarf. Doch Justizminister Heiko Maas (SPD) sieht keinen Anlass, den „Vergewaltigungsparagrafen“ 177 im Strafgesetzbuch zu ändern. Die aktuelle Fassung genüge den Anforderungen der Istanbul-Konvention. Denn das deutsche Strafrecht fordere gerade nicht in allen Fällen den Beweis für physischen Widerstand.

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