Kommentar Verbot von Kurdengruppen: Das PKK-Verbot stiftet viel Unheil
Trotz des Wandels der PKK zu friedlichen Forderungen bleibt sie verboten. So werden viele Aktivisten, die verfolgt wurden, erneut kriminalisiert.
D as vor 25 Jahren erlassene Betätigungsverbot für die kurdische Arbeiterpartei PKK und andere kurdische Organisationen hat viel Unheil gestiftet. Mit diesem Verbot und der Aufnahme der PKK in die Terrorliste der Europäischen Union folgten die Bundesrepublik Deutschland und die EU dem Drängen des Nato-Partners Türkei – eines Staates, der sich selbst gravierender Menschenrechtsverletzungen schuldig macht und der sich daraufhin legitimiert fühlen konnte, rücksichtslos mit Unterdrückung und Staatsterror gegen Kurden und ihre Organisationen vorzugehen.
Trotz des Wandels, den die einst gewaltorientierte PKK in Europa in Richtung einer friedlich-demokratischen Lösung des Konflikts vollzogen hat, besteht ihr Verbot bis heute fort, ist sogar 2017 noch ausgeweitet worden – auf Symbole bislang legaler Gruppen. Dies hat Zigtausende politisch aktiver Kurden, die vor Verfolgung und Folter aus der Türkei geflohen waren, hierzulande kriminalisiert – oft genug nur wegen verbaler oder symbolischer „Taten“.
Mit diesem Verbot werden die Grundrechte der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, der Meinungs- und Pressefreiheit und damit die freie politische Betätigung massiv beschränkt.
Auf Grundlage des europaweit einmaligen PKK-Verbots werden Geld- und Freiheitsstrafen verhängt, Einbürgerungen abgelehnt, Staatsbürgerschaften aberkannt, Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert, Asylanerkennungen widerrufen oder Ausweisungen verfügt. Doch längst ist das Verbot zum kontraproduktiven Anachronismus geworden und gehört – auch nach Auffassung namhafter Bürger- und Menschenrechtsorganisationen – schleunigst aufgehoben.
Erst kürzlich hat ein belgisches Berufungsgericht entschieden, dass die PKK keine terroristische Organisation sei, sondern eine legitime Partei in einem innerstaatlichen Konflikt in der Türkei; sie könne deshalb auch nicht mit Antiterrorgesetzen verfolgt werden, genauso wenig wie deren Mitglieder und Unterstützer.
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