Kommentar Gefahrengebiet-Urteil: Grüne, so geht es wohl nicht
Verdachtsunabhängige Kontrollen im Gefahrengebiet sind unverhältnismäßig, sagt das Gericht. Hamburg sollte auf diese Einschüchterung verzichten.
Die Einrichtung großflächiger „Gefahrengebiete“ in Hamburg verstößt gegen das Grundgesetz. Die Möglichkeit, dort verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen, ist unverhältnismäßig. Das erklärte jetzt das Oberverwaltungsgericht Hamburg in begrüßenswerter Deutlichkeit.
Allerdings ist die entsprechende Rechtsgrundlage im Hamburger Polizeigesetz weiter in Kraft. Denn die Aussagen zur Verfassungswidrigkeit der Gefahrengebiete waren nur „nicht entscheidungserhebliche“ Nebenbemerkungen. Die Hamburger Richter stützten ihr Urteil letztlich auf andere Argumente.
Auf den ersten Blick wirkt die Hamburger Entscheidung etwas halbherzig. Taktisch war das Vorgehen der Hamburger Richter allerdings ziemlich geschickt. Denn sie selbst können die Verfassungswidrigkeit gar nicht feststellen. Sie hätten also erst das Bundesverfassungsgericht oder das Hamburgische Verfassungsgericht fragen müssen – und bis zur Antwort hätte es Monate oder (in Karlsruhe) Jahre gedauert.
So haben die Hamburger Richter umgehend erklärt, wo es langgehen soll. Und sie haben die Hamburger Politik sofort entsprechend unter Druck gesetzt. Immerhin heißt es im rot-grünen Koalitionsvertrag ausdrücklich, die neue Hamburger Mehrheit wolle „vor dem Hintergrund der Rechtsprechung“ prüfen, „ob und wenn ja welcher Anpassungsbedarf“ für die Regelung der Gefahrengebiete besteht.
Weil verdachtsunabhängige Kontrollen im Rechtsstaat immer problematisch sind, sollte der Senat ganz auf dieses Einschüchterungsinstrument verzichten. Es reicht nicht, mögliche Anlässe und zeitliche Grenzen für die Einrichtung für Gefahrengebiete zu nennen. Die Grünen können nun zeigen, dass es etwas ändert, wenn sie in der Stadtregierung vertreten sind.
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