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Kommentar Ceta-Gutachten des EuGhKeine Gefahr für Europas Demokratie

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Kritiker fürchten, eine Paralleljustiz für Konzerne wie beim Ceta-Abkommen schaffe einen „demokratiefreien Raum“. Doch sie kann auch nützlich sein.

Kein Freihandel ist auch keine Lösung Foto: Karsten Thielker

B rauchen wir in Deutschland eine Paralleljustiz für Konzerne? Nein, wohl kaum. Die deutschen Zivilgerichte schützen auch die Rechte ausländischer Investoren. Schafft eine Paralleljustiz für Konzerne einen“demokratiefreien Raum“, wie Attac behauptet? Sicher auch nicht. Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag in einem Gutachten jedenfalls festgestellt, dass der Investorenschutz im Ceta-Abkommen die Demokratie in Europa nicht beeinträchtigt.

Ceta ist das Handelsabkommen der EU mit Kanada. Es schafft ein Ceta-Gericht, das von kanadischen Investoren angerufen werden kann, wenn sie glauben, von Behörden oder vom Gesetzgeber in EU-Staaten nicht „billig und gerecht“ behandelt worden zu sein. Dass solche Klagen möglich sind, heißt aber noch lange nicht, dass sie auch Erfolg haben werden.

Es genügt nämlich nicht, wie Kritiker behaupten, dass der Staat Gewinnerwartungen ausländischer Konzerne enttäuscht. Schadensersatz wird es nur in wenigen drastischen Fällen geben, etwa bei einer „Rechtsverweigerung“ oder bei „offenkundiger Willkür“. Vielleicht hilft das neue EuGH-Gutachten den Kritikern, ihre Rhetorik etwas zurückzufahren. Sonst geht die befürchtete Einschüchterung des demokratischen Gesetzgebers auch auf ihre Kappe.

Dass ein Freihandelsabkommen auch ohne Investorenschutz-Gerichte möglich ist, zeigt das EU-Abkommen mit Japan, das Anfang 2019 ohne großes Aufsehen in Kraft getreten ist. Doch es gibt auch Problemstaaten wie China. Dort wird man europäische Unternehmen nicht guten Gewissens an staatliche Gerichte verweisen können. In solchen Konstallationen machen internationale Gerichte zum Investorenschutz durchaus Sinn. Die Regelungen im Handelsabkommen mit Kanada sind deshalb vor allem eine Vorlage für Verträge mit rechtsstaatlich zweifelhaften Staaten. Das hat der EuGH jetzt bestätigt. Ceta ist ein gutes Muster, mit genügend Sicherungen für die Demokratie.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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6 Kommentare

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  • Herr Rath, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben aber an wesentlichen Punkten unrecht!

    Punkt 1: Eine "enttäuschte Gewinnerwartung" läuft unter dem Begriff "indirekte Enteignung" (englisch "indirect inpropriation") und wird natürlich von CETA abgedeckt (siehe wieder Artikel 8.12, Satz (1))! Bitte lesen Sie dazu auch den Artikel von Lüder Gerken .

    Punkt 2: Nach deutschem Recht muss keine volle Entschädigung gezahlt werden. Es steht in Artikel 14 "Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen." Beim seinerzeit notwendigen Lastenausgleich haben die Enteigneten sogar überhaupt nichts als Ausgleich erhalten. Das ist mit CETA und ähnlichen Verträgen nicht möglich, sondern ausländische Firmenbesitzer müssten voll entschädigt werden.

    • @XXX:

      Korrektur: Es soll in meinem Post natürlich "indirect expropriation" und nicht "indirect inpropriation" heißen.

    • @XXX:

      Der von mir vorher erwähnte Artikel von Lüder Gerken ist in der Badischen Zeitung erschienen und nennt sich "Kein Sonderrecht für ausländische Investoren". Er beschreibt sehr gut, warum die Berücksichtigung dieser "indirekten Enteignungen" einerseits wichtig, andererseits aber auch höchst problematisch ist. Die URL ist: www.badische-zeitu...en--109726347.html

  • Christian Rath , Autor des Artikels, Rechtspolitischer Korrespondent

    Ja, bei einer Enteignung muss Entschädigung bezahlt werden. Dies gilt aber nicht nur bei CETA, sondern auch laut Grundgesetz, vgl. Art 14 und 15. Was Sie zitieren, ist seit Jahrzehnten Rechtslage in Deutschland. Die Entschädigung gleicht dabei den Verlust der Verfügungsgewalt aus (Fabrik ist weg), nicht aber enttäuschte Gewinnerwartungen (Fabrik macht wegen strenger Gesetze weniger Gewinn).

    Auch das Recht auf "billige und gerechte" Behandlung hilft einem Investor nicht, wenn seine Gewinnerwartungen durch staatliche Regulierung enttäuscht wurden. Denn in Artikel 8.10 II ist definiert, dass hier nur drastische Pflichtverletzungen des Staates gemeint sind, zB. eine "Rechtsverweigerung" oder "offenkundige Willkür".

  • Herr Rath, Sie schreiben folgendes:

    "Es genügt nämlich nicht, wie Kritiker behaupten, dass der Staat Gewinnerwartungen ausländischer Konzerne enttäuscht. Schadensersatz wird es nur in wenigen drastischen Fällen geben, etwa bei einer „Rechtsverweigerung“ oder bei „offenkundiger Willkür“."

    Das ist schlicht und einfach nicht wahr und eigentlich Ihrer unwürdig, der Sie ja promovierter Jurist sind. Bitte lesen Sie den Vertragstext von CETA, Paragraph 8.12, Satz 1 sagt ganz klar, dass Entschädigung des Investors eine unbedingte Voraussetzung ist, um CETA-konform zu sein (das kleine Wörtchen "and" am Ende von Punkt (c) impliziert das). An dieser Tatsache wird überhaupt nichts dadurch geändert, dass noch zusätzliche Bedingungen gefordert werden wie "rechtmäßig" und "ohne Willkür".

  • Schiedsgerichte sind nicht transparent und eine parallele Justiz für ausländische Unternehmen. Inländische Unternehmen sind immer der jeweiligen Justiz unterworfen.



    Insofern widersprechen sie der Gleichheit im Verfahren und sind mE abzulehnen.