Karlsruhe zur Bundesnotbremse: Ausgangssperren waren zulässig
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung sind gescheitert: Die tiefen Eingriffe in die Grundrechte seien „gerechtfertigt“.
Lange Zeit haben die Bundesländer mit ihren Coronaverordnungen die Pandemiepolitik bestimmt. Als die Länder im März jedoch auf die dritte Coronawelle uneinig und sorglos reagierten, nahm Kanzlerin Angela Merkel das Heft in die Hand und der Bundestag beschloss die Bundesnotbremse. Nun galten in allen Landkreisen, die den Inzidenzwert von 100 überschritten, automatisch strenge Beschränkungen, zum Beispiel nächtliche Ausgangssperren von 22 Uhr bis 5 Uhr. Schulen sollten ab einer Inzidenz von 165 schließen.
Die Regelung trat am 23. April zeitweise bundesweit in Kraft. Sie war gesetzlich bis zum 31. Juni befristet, doch schon am 13. Juni waren alle Landkreise wieder unter dem Inzidenzwert von 100. Vor zwei Wochen hat die Ampelkoalition die Notbremse sogar ganz aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen.
Gegen die Bundesnotbremse gingen in Karlsruhe mehr als 300 Verfassungsbeschwerden ein. Eine einstweilige Anordnung hatte das Gericht zuvor abgelehnt. Nun hat der Erste Senat erstmals in der Hauptsache entschieden. Das Gericht konzentrierte sich dabei auf zwei Komplexe: Zum Thema Schulschließungen wählte es zwei Verfassungsbeschwerden von Familien aus.
Bei den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen wurden fünf Verfassungsbeschwerden näher geprüft, darunter die Klagen von 80 FDP-Bundestagsabgeordneten, von drei Landtagsabgeordneten der Freien Wähler aus Rheinland-Pfalz und von zehn Kläger:innen, die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) koordiniert wurden, darunter die grüne Bundestagsabgeordnete Canan Bayram.
Verhältnismäßigkeit der Mittel
Die Richter:innen stellten fest, dass die Maßnahmen zwar tief in Grundrechte eingreifen, dass dieser Eingriff aber durch das Ziel – Schutz von Leben, Gesundheit und Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens – gerechtfertigt war. In beiden Entscheidungen kam es letztlich auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel an.
Als Ausgangspunkt bezog sich das Gericht auf die Einschätzung des RKI, dass die Gefährdung für die Bevölkerung im April „sehr hoch“ war. Die Infektionen hätten sich exponentiell ausgebreitet, die ansteckendere Delta-Variante wurde dominant. Die Krankenhäuser standen unmittelbar davor, auf Notbetrieb umzuschalten.
Die geprüften Maßnahmen wurden als „geeignet“ akzeptiert. Sie zielten im Rahmen eines „Gesamtkonzeptes“ darauf ab, so die Richter:innen, Kontakte in der Bevölkerung und damit neue Infektionen zu reduzieren. Mit Ausgangssperren sollten vor allem abendliche Treffen in Privaträumen erschwert werden. Die Richter:innen hielten es auch für geeignet, dass die Maßnahmen an bestimmte Inzidenzwerte gekoppelt wurden. Dies bleibe im Rahmen des „Einschätzungsspielraums“ des Gesetzgebers.
Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig, so die Richter:innen, weil der Gesetzgeber dem Pandemieschutz nicht einseitig Vorrang gab. Zeitlich sei die Bundesnotbremse auf maximal neun Wochen befristet gewesen, auch habe sie nur in besonders belasteten Landkreisen gegolten. Bei der nächtlichen Ausgangssperre habe es zudem Ausnahmen gegeben, unter anderem für Berufstätige und für die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen. Bei Schulschließungen seien Ausnahmen für Abschlussklassen möglich gewesen, außerdem konnte eine Notbetreuung für Kinder ohne gutes heimisches Lernumfeld eingerichtet werden.
Recht auf Schule
Zu Recht seien Schulschließungen erst ab einem Wert von 165 angeordnet worden, so die Richter:innen. Schließlich seien die Eingriffe für Schüler:innen schwerwiegend, insbesondere für Grundschulkinder und Kinder aus sozial benachteiligten Familien.
Bei Schulschließungen müsse der Staat ersatzweise digitalen Distanzunterricht anbieten. Dies könnten Schüler:innen notfalls gerichtlich einklagen, so das Gericht. Dabei könnten sie sich auf ein erstmals postuliertes „Recht auf schulische Bildung“ berufen.
Die Richter:innen bezeichnen ihre Einschätzung bezüglich der Schulschließungen ausdrücklich als „vorläufig“. Mit zunehmendem Impfangebot in der Gesellschaft könne das Verbot von Präsenzunterricht sogar „allmählich seine Rechtfertigung verlieren“, heißt es im Karlsruher Beschluss.
Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD, begrüßte die Entscheidungen: „Wir sehen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte als sinnvoll an, auch zu deren Schutz.“ Der designierte Justizminister Marco Buschmann (FDP), der selbst geklagt hatte, kündigte dagegen an, die Ampelkoalition werde auch weiterhin keine Ausgangssperren vorsehen. „Nicht das Verlassen der Wohnung ist gefährlich, sondern der Kontakt mit Menschen.“ Schulschließungen seien, „wenn es irgend geht, zu vermeiden“.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Israelische Drohnen in Gaza
Testlabor des Grauens
Proteste bei Nan Goldin
Logiken des Boykotts
Rekrutierung im Krieg gegen Russland
Von der Straße weg
Bundeskongress der Jusos
Was Scholz von Esken lernen kann
Bündnis Sahra Wagenknecht
Ein Bestsellerautor will in den Bundestag
Demokratieförderung nach Ende der Ampel
Die Lage ist dramatisch