Karlsruhe kippt Grundsteuer-Berechnung: Neues Grund-Gesetz für Deutschland
Das Verfassungsgericht macht Druck: Bis 2019 muss die Politik neue Regeln für die Berechnung der Grundsteuer schaffen. Das Ziel: mehr Gleichheit.
Falls der Bund die komplizierte Reform nicht rechtzeitig fertigbekommt, haben Städte und Gemeinden ein massives Problem. Die Grundsteuer bringt den Kommunen jährlich 13 bis 14 Milliarden Euro Einnahmen. Es ist die drittwichtigste Einnahmequelle der Kommunen, nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil der Einkommenssteuer.
Auch Grundeigentümer und Mieter sind besorgt. Für beide Gruppen könnte es punktuell zu Mehrbelastungen kommen, wobei die Eigentümer von Mietshäusern die Grundsteuer auf die Mieter umlegen können. Wer mit welchen Belastungen rechnen muss, ergibt sich aber nicht aus dem Urteil, sondern erst aus den bis Ende 2019 folgenden Entscheidungen der Bundespolitik.
Für die Bundesregierung sicherte Finanzstaatssekretärin Christine Lambrecht (SPD) zu, dass das Aufkommen der Steuer im Interesse der Kommunen erhalten bleiben soll. Die Forderung des CDU-Mietrechtsexperten Jan-Marco Luczak, dass Mieter und Eigentümer nicht zusätzlich belastet werden, lässt sich damit zumindest nicht für alle umsetzen. Denn wenn manche entlastet werden, müssen andere mehr belastet werden, um das Aufkommen für die Kommunen stabil zu behalten.
Am alten System bemängelte das Bundesverfassungsgericht vor allem die Verzerrungen bei der Feststellung des Wertes von Flächen und Immobilien. Der Versuch, den Verkehrswert mit uralten Einheitswerten abzubilden, verfehle den Verkehrswert „generell und vollständig“, sagte BVG-Vizepräsident Ferdinand Kirchhof. Schon seit mindestens 2002 sei die Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig.
Derzeit erfolgt die Berechnung der Grundsteuer in drei Schritten: Zunächst wird der Wert des Grundstücks bestimmt. In Westdeutschland liegen dafür Einheitswerte von 1964 zugrunde, in Ostdeutschland stammen die Einheitswerte sogar von 1935. Dieser Wert wird mit einer Steuermesszahl – je nach Art der Bebauung – multipliziert. Im dritten Schritt wird dieser Betrag nun mit einem Hebesatz multipliziert, den die örtliche Kommune festlegt. Die Hebesätze unterscheiden sich stark und stiegen in jüngster Zeit deutlich an.
Eigentlich wollte der Bund die Einheitswerte alle sechs Jahre aktualisieren. Weil dies zu aufwendig schien, wurde darauf jedoch verzichtet. Je nach Lage des Grundstücks konnte sich der Wert in den nachfolgenden Jahrzehnten so ganz unterschiedlich entwickeln, etwa wenn das eine Dorf ländlich blieb und das andere in eine Stadt eingemeindet wurde, weshalb dann die Grundstückpreise explodierten. Bei der Grundsteuer konnte das aber nicht berücksichtigt werden. Selbst Neubauten wurde so bewertet, als seien sie 1964 oder 1935 erstellt worden. Für diese Verzerrung gab es keine Rechtfertigung, so die Richter. Sie verstieß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Mit Spannung wurde vor allem auf die Frist gewartet, die Karlsruhe dem Gesetzgeber einräumt. Nun gibt es – sehr ungewöhnlich – sogar zwei Fristen: Bis Ende 2019 hat der Bund Zeit, die Neuregelung zu beschließen. Bis Ende 2024 dürfen aber noch die alten Regeln und die alten Einheitswerte angewandt werden. Das klingt großzügig, ist es aber nicht. Bund und Länder hielten eine Übergangsfrist von zehn Jahren zur Neubewertung von 35 Millionen Immobilien für notwendig. Wenn Karlsruhe nun lediglich fünf Jahre gewährt, fördert das Modelle, die ohne eine aufwendige Bewertung von Grundstücken und Gebäuden auskommen.
Ansonsten gaben sich die Richter ganz neutral: Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Grundsteuer. Er könne versuchen, das alte System zu reparieren oder aber ein ganz neues beschließen.
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