„Härteleistungen“ der Bundesregierung: 973.542,67 Euro für NSU-Opfer
Die NSU-Terrorzellen-Opfer und ihre Angehörigen erhalten von der Bundesregierung eine Entschädigung. Das Geld dient der Erstattung von Beerdigungs- und Überführungskosten.
BERLIN dpa | Kurz vor Beginn des Prozesses gegen die rechtsextreme Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) hat die Bundesregierung insgesamt rund eine Million Euro an die Opfer und deren Angehörige gezahlt. Das berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung unter Berufung auf ein Schreiben aus dem Bundesjustizministerium. Darin sei festgehalten, dass bis „zum Stichtag 5. April 2013 Härteleistungen in Höhe von rund 973.542,67 Euro ausgezahlt“ worden seien. Inzwischen seien nur noch 6 von 137 Anträgen offen.
Dem Ministerium zufolge erhalten die Angehörigen der neun ermordeten Kleinunternehmer türkischer und griechischer Herkunft demnach insgesamt gut 600 000 Euro. Hier seien 75 Bescheide ausgestellt worden. In sieben Fällen seien Härteleistungen zur Erstattung von Beerdigungs- und Überführungskosten bewilligt worden.
Hinzu komme die Entschädigung der Opfer des Nagelbomben-Attentats 2004 in der Kölner Keupstraße. Damals wurden 22 Menschen teils lebensgefährlich verletzt. Ihnen seien bislang in 49 Bescheiden 264.600 Euro ausgezahlt worden, zitiert die Zeitung aus dem Ministeriumsschreiben. In dieser Summe enthalten seien Pauschalen von 5000 Euro sowie Härteleistungen. Im Zusammenhang mit dem zehnten Mord an einer Polizistin in Heilbronn und den Banküberfällen seien zusätzlich rund 104 000 Euro bewilligt worden.
Der Prozess um die zehn Morde der NSU wird am 17. April vor dem Oberlandesgericht München eröffnet. Der ehemalige Verfassungsrichter Ernst Gottfried Mahrenholz hält im Streit um die Vergabe von Beobachterplätzen im NSU-Prozess eine Videoübertragung in einen anderen Saal für unerlässlich.
„Die Öffentlichkeit selbst bestimmt das Ausmaß ihrer Gewährleistung. Niemand sonst“, sagte er der Süddeutschen Zeitung. „Reicht der Gerichtssaal nicht aus, ist die Videoübertragung in einen zweiten hinlänglich großen Raum unumgängliche richterliche Pflicht.“ Bisher hat das Oberlandesgericht München dies für den Prozess nicht vorgesehen.
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