Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt: Ansprüche auf Auskunft und Sperrung
Justizministerin Hubig legt nun auch den zivilrechtlichen Teil ihres Gesetzentwurfs zum Schutz vor digitalem Hass und sexueller Belästigung vor.
Wer im Netz beleidigt oder sexuell belästigt wird, soll künftig leichter erfahren, wer hinter der Tat steckt. Das sieht ein Gesetzentwurf von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) vor, den sie an diesem Freitag veröffentlichte. Als „ultima ratio“ sollen auch die Accounts der Täter gesperrt werden können.
Schon Ende März wurde der strafrechtliche Teil des Gesetzentwurfs bekannt. Im Kern will Hubig hier neue Strafnormen gegen die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ einführen. Ausdrücklich strafbar sein soll das unbefugte Anfertigen und Versenden von Aufnahmen nackter Genitalien und sexueller Handlungen sowie von Deepfakes, also manipulierten Aufnahmen, bei denen Köpfe per KI auf nackte Körper montiert wurden.
Der strafrechtliche Teil des geplanten „Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ umfasst zehn Seiten, der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf hat 58 Seiten. Das Strafrecht bildet also nicht den alleinigen Schwerpunkt von Hubigs Initiative.
Genauso wichtig ist der nun auch bekannte zivilrechtliche Teil. Danach sollen Opfer von digitalem Hass und sexueller Belästigung vor allem einen Auskunftsanspruch gegen die Plattformen bekommen, bei denen die Postings veröffentlicht wurden. Die Auskunftspflicht gilt für soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und TikTok, aber auch für berufsbezogene Angebote wie LinkedIn oder Plattformen, auf denen pornografische Inhalte veröffentlicht werden.
Die Plattform muss dann die Nutzerdaten herausgeben, also Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, damit das Opfer von dieser Person Schadensersatz verlangen kann. Oft haben sich Täter:innen aber unter Fakenamen oder Pseudonymen angemeldet. Deshalb sollen Opfer von digitalen Rechtsverstößen auch einen Anspruch auf Kenntnis der IP-Adresse bekommen, mit der sich der Nutzer bei der Tat (oder zuletzt) eingewählt hat. Beim jeweiligen Internetprovider kann dann erfragt werden, welcher Person die IP-Adresse zugewiesen war. Derzeit ist dies in der Regel nur sieben Tage lang möglich, weil die Provider dann die IP-Adressen löschen. Mit der von Hubig ebenfalls geplanten Vorratsdatenspeicherung sollen die IP-Adressen jedoch drei Monate lang verfügbar sein.
Ob ein Auskunftsanspruch besteht, muss das zuständige Landgericht entscheiden. Mit diesem Richtervorbehalt will Hubig verhindern, dass aufgrund falscher Anschuldigungen vorschnell die Anonymität von Personen aufgedeckt wird, die an Diskussionen im Internet teilnehmen.
Deutsches Recht könnte eine Lücke füllen
Als ultima ratio soll das Opfer von Hasspostings und sexuellen Belästigungen auch die Sperrung des Täteraccounts verlangen können. Voraussetzung ist, dass der Täter keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt oder dass es andere Indizien für drohende weitere Rechtsverletzungen gibt.
Auch für die Sperrung des Accounts hat Hubig eine Entscheidung durch das Landgericht vorgesehen. Soweit möglich, muss die Plattform den Accountinhaber vorher informieren und anhören.
Hubig greift mit ihrem Vorschlag für zivilrechtliche Regelungen teilweise auf Vorarbeiten des damaligen Justizministers Marco Buschmann (FDP) zurück. Er hatte in der letzten Wahlperiode entsprechende Eckpunkte und einen (nie veröffentlichten) Diskussionsentwurf erarbeitet.
Allerdings ging Buschmanns Ansatz teilweise weiter, weil die neuen Ansprüche bei jeglicher digitaler Rechtsverletzung gelten sollten. Damals wurde kritisiert, dass so auch ein Restaurantinhaber gegen eine vermeintlich wahrheitswidrigem Restaurantkritik vorgehen könnte.
Hubig beschränkt die Ansprüche nun auf bestimmte strafrechtliche Vorwürfe. Genannt werden 28 Normen von der Volksverhetzung über die geplante Strafnorm „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ bis zu Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz. Auch wenn es noch keine ausdrückliche Strafnorm gibt, soll laut Hubig auch der Gebrauch von „gefälschten Nutzerkonten“ erfasst sein, wie ihn die Schauspielerin Collien Fernandes ihrem Ex-Mann Christian Ulmen vorwirft.
Hubig geht davon aus, dass ihr Gesetzentwurf mit EU-Recht kompatibel ist. Da der EU-Digitial-Services-Act keine Auskunfts- und Löschungsansprüche beinhalte, könne die Lücke durch deutsches Recht gefüllt werden.
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