EuGH-Urteil zu Datenschutz: Wenige Hebel gegen Facebook
Der Konzern hat seinen Europasitz in Irland. Nun hat der EuGH geurteilt: Datenschutzverfahren aus anderen EU-Staaten gehen nur im Ausnahmefall.
Im Ausgangsverfahren hat die belgische Datenschutzbehörde 2015 eine Untersuchung gegen Facebook eingeleitet, weil der Konzern mithilfe von Cookies und Plugins Daten über das private Surfverhalten von belgischen Internetnutzern unrechtmäßig sammelt. Die Daten würden verwendet, um ein Profil der Person zu erstellen und dieser dann zielgerichtete Werbung anzuzeigen – ohne die Nutzer ausreichend zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen.
Als im Mai 2018 die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft trat, forderte Facebook die Einstellung des belgischen Verfahrens. Denn nun sei für Facebook ausschließlich die irische Data Protection Commission zuständig. Allerdings gilt die irische Behörde als eher zahm und Facebook-freundlich.
Auf Vorlage des zuständigen belgischen Gerichts hat nun der EuGH bestätigt, dass nach der DSGVO grundsätzlich die irische Behörde zuständig ist. Er benennt aber zwei Fälle, in denen eine andere – zum Beispiel eben die belgische – Behörde gegen Facebook vorgehen könnte.
Die Ausnahmen werden kaum eintreten
Zum einen können nicht-irische Datenschützer tätig werden, wenn „dringender Handlungsbedarf“ besteht. So können aber nur Maßnahme für maximal drei Monate erlassen und keine Grundsatzfragen geklärt werden. Außerdem geht es, wenn nur Bürger des jeweiligen Landes betroffen sind und die irische Behörde ein Einschreiten ausdrücklich ablehnt.
Auch wenn manche Anwälte bereits von einer „herben Niederlage“ für Facebook sprechen, dürfte der Konzern mit dem EuGH-Urteil gut leben können. Beide Ausnahmen dürften schließlich selten sein. Zum einen lehnt die irische Behörde ein Tätigwerden in der Regel nicht ab, sondern agiert nur langsam und zögerlich. Außerdem ist Facebooks Profilbildung mit Nutzerdaten nun wirklich kein Problem, dass nur in einem EU-Staat relevant ist.
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