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Erfolgreiche TransparenzklageUrteil für mehr Einblick bei Rentengeldern

Das Verwaltungsgericht in Karlsruhe verfügt die Offenlegung angelegter Rentengelder der VBL. Geklagt hatte die Initiative FragdenStaat.

Aus Berlin

Eva Kaiser

Als Arne Semsrott von der Organisation FragDenStaat 2022 bei der Zusatzrentenversicherung des öffentlichen Diensts nachfragte, wo diese ihre Gelder anlegte, gab die sich widerwillig. Die Versorgungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) wollte keine Einblicke in ihre Kapitalanlagen gewähren. Die größte institutionelle Investorin verwaltet über 50 Milliarden Euro von rund 5 Millionen Versicherten. Sie sei aber keine „informationspflichtige Stelle“, hieß die Antwort.

Das Verwaltungsgericht in Karlsruhe urteilte am Mittwoch indes: Doch, die VBL ist auskunftspflichtig. Dem Antrag, Einsicht zu erhalten in die Portfolios der Pflichtversicherung für beispielsweise Ver­wal­tungs­be­am­t*in­nen oder Erzieher*innen, muss die VBL nachkommen. Ein Erfolg für Semsrott, der die Klage eingereicht hatte: „Jahrelang hat sich die VBL hinter fadenscheinigen Ausreden versteckt, um ihre Transparenzpflicht zu umgehen.“

2021 war publik geworden, dass Versicherungsgelder auch in Kohleunternehmen geflossen waren. Ob sich das geändert hat, ob die VBL wirklich so nachhaltig investiert, wie sie öffentlich sagt, das muss sie nun zeigen. „Heute ist ein guter Tag für die Millionen Menschen, die bei der VBL versichert sind“, freut sich Magdalena Senn vom Verein Finanzwende. Künftig können diese unter anderem Informationen darüber erhalten, ob ihre Beiträge in Aktien, Rohstoffe oder Immobilien angelegt wurden und welche Unternehmen dahinterstehen.

Das Problem undurchsichtiger Kapitalanlagen ist auch bei anderen Rentenkassen verbreitet. Die etwa 50 Versorgungswerke verkammerter Berufe, beispielsweise Ärz­t*in­nen und Anwält*innen, verfügen insgesamt über einen dreistelligen Milliardenbetrag, wie Mauricio Vargas von Greenpeace erklärt. Er hatte im vergangenen Jahr in einer Studie die damals geplante Aktienrente untersucht. Es zeigte sich, dass Unternehmen, die Menschenrechte verletzten und die Umwelt zerstörten, nicht aus dem Fonds ausgeschlossen waren. „Dasselbe gilt in der Regel für die Versorgungswerke. Ihre Investitionsregeln geben sie sich selbst und lassen viel Raum für fossile Investitionen.“ Die VBL kann gegen das Urteil Widerspruch einlegen.

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3 Kommentare

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  • Immer das Gleiche. Wer etwas zu verbergen hat, gibt keine Transparenz. Wenn jetzt Transparenz gewährt wird, besteht für die Betroffenen dennoch keine Möglichkeit dem System zu entrinnen. Das von Beamten beherrschte Verwaltungssystem versteht es gekonnt die eingenen entwickleten System zur eingen Bereicherung zu bewahren.



    Strategisch aufgestellt um innerhalb der eigenen Generation auf Kosten der nächsten noch schnell Kasse zu machen.



    Mein großer Dank geht an die Kläger, der diesen menschenverachtenden und kriminällen Machenschaften zum Wohle der Gesellschaft ein wenig entgegentritt.

  • Nun braucht es nur noch eine erfolgreiche Klage gegen den VBL-Zwang.

    Die vom Entgelt eingezogenen Beiträge, nicht unerheblich auch in niedrigen Entgeltgruppen (insb. im Tarifgebiet Ost), könnte man selbst gewinnbringender investieren oder eben verkonsumieren, wenn die Rente auch damit nicht über das Existenzminimum gehievt werden kann.

    So schaut man monatlich auf seinen Entgeltbescheid und rauft sich die Haare, ob der immensen Abzüge. Geld, das zum Leben fehlt.

    Vielleicht kehre ich dem öD auch den Rücken, denn die Wahrscheinlichkeit, dass sich diesbezüglich und in Hinsicht auf die Arbeitsbedingungen, die Boomerrentenwelle rollt an, etwas in die richtige Richtung bewegen wird, scheint gering bis aussichtslos.

    :(

  • Liebe taz, ihr schreibt: "Die VBL kann gegen das Urteil Widerspruch einlegen."

    Vermutlich meint ihr Berufung. Ist ein Verwaltungsgerichtsverfahren, da legt man gegen Urteile Berufung oder Revision ein. Bei Entscheidungen im Eilverfahren (Vorläufiger Rechtsschutz), gibt es die Beschwerde.

    Widerspruch ist lediglich ein Instrument im vorgerichtlichen Verfahren.