Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Google muss Fake News entfernen
Zum „Recht auf Vergessenwerden“ bei Falschinformationen hat der Bundesgerichtshof entschieden und die Rechtsprechung des EuGH bestätigt.
Das „Recht auf Vergessenwerden“ gibt es seit dem Jahr 2014. Es beruhte zunächst nur auf einem EuGH-Urteil. Danach kann jeder von Google und anderen Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Texte nicht mehr in der Trefferliste zum eigenen Namen auftauchen. Google muss dem folgen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Seit Mai 2018 ist das „Recht auf Vergessenwerden“ auch ausdrücklich in der EU-weit gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im Einzelfall mit den Grundrechten der anderen Beteiligten abzuwägen, etwa der Pressefreiheit der Medien und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Details hierzu waren aber noch ungeklärt, insbesondere wer im Fall der Fälle die Beweislast trägt, wenn Informationen angeblich falsch sind.
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus der Finanzdienstleisterbranche, das von einer US-Webseite als unseriös gebrandmarkt wurde. Das Ehepaar warf seinerseits der US-Webseite vor, sie berichte absichtlich falsch, um sie zu erpressen. Google lehnte 2015 den Auslistungsantrag des Ehepaars ab. Die Begründung: Man könne nicht beurteilen, ob die US-Berichte korrekt seien. Der Fall landete beim BGH, der den EuGH einschaltete, weil es um die Auslegung von europäischem Recht geht.
Datenschutz auf EU-Ebene
Die eigentliche Grundsatzentscheidung hat der EuGH bereits im Dezember 2022 getroffen. Danach hat bei unrichtigen Informationen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen immer Vorrang und die Meinungs- und Informationsfreiheit muss zurückstehen. Dies gelte auch, wenn nur ein Teil der Informationen falsch ist, diese Informationen aber für den Gesamtartikel „nicht unwesentlich“ sind. Bei Fake News muss Google also immer den Link aus seiner Trefferliste zur betroffenen Person entfernen.
Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Informationen haben allerdings die Betroffenen, in diesem Fall also das Ehepaar, das die Auslistung beantragte. Dabei kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, dass sie die Unrichtigkeit der Information erst in einem Gerichtsverfahren klären lassen.
Dies hatte der BGH zunächst vorgeschlagen. Es muss genügen, so die aktuelle Entscheidung des Vorsitzenden Richters des sechsten Zivilsenats, Stephan Seiters, wenn Google „relevante und hinreichende“ Nachweise für die Unrichtigkeit vorgelegt werden.
Ist die Unrichtigkeit offensichtlich, muss Google den entsprechenden Text auslisten, so der EuGH. Wenn die Beweise aber nicht offensichtlich sind, muss Google nicht selbst recherchieren. Dann müssen die Betroffenen doch eine gerichtliche Klärung versuchen. Sie können von Google dann aber verlangen, dass in der Trefferliste auf das laufende Gerichtsverfahren hingewiesen wird.
Bei Anwendung dieser Regeln kam der BGH nun zum Schluss, dass Google keinen der drei von dem Ehepaar beanstandeten Artikel aus der Trefferliste entfernen muss. Ein Artikel enthält schon keine personenbezogenen Informationen, außerdem konnte das Ehepaar bei den anderen beiden Texten nicht nachweisen, dass die Informationen „offensichtlich unrichtig“ sind.
Erfolg hatten sie nur in einer Randfrage. Google darf ihre Fotos nicht in der Trefferliste als kleine, etwa daumennagelgroße Vorschaubilder („Thumbnails“) anzeigen, weil die Bilder in diesem Kontext keinen eigenen Informationswert haben.
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