Deutscher Militäreinsatz in Afghanistan: Neuer Prozess um Kundus

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte könnte Deutschland verurteilen – weil die Tötung von Zivilisten nicht ausreichend untersucht worden sei.

Sechs Soldaten stehen in einer reihe vor einem Panzer

Soldaten der Bundeswehr in einem Feldlager in Kundus 2013 Foto: dpa

BERLIN taz | Die Opfer des Bombardements von Kundus 2009 lassen nicht locker. Am Mittwoch wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verhandeln, ob Deutschland den tragischen Vorfall in Afghanistan ausreichend strafrechtlich untersucht hat.

Im September 2009 hatten die afghanischen Taliban in der Nähe von Kundus zwei Tanklaster entführt. Die Laster blieben jedoch in einer Furt stecken. Die Bundeswehr, die für die Region zuständig war, forderte zwei US-Kampfflugzeuge an – aus Sorge, die Laster könnten als rollende Bomben gegen das Bundeswehrlager Kundus eingesetzt werden.

Nach mehreren Stunden gab der deutsche Oberst Georg Klein den Befehl, die Laster und die umherstehenden Menschen zu bombardieren. Er lehnte den Vorschlag der US-Piloten ab, zunächst mit Tiefflügen die Menschen zu verscheuchen. Klein vertraute auf die Aussage eines Informanten vor Ort, dass es sich ausschließlich um Taliban handele.

Tatsächlich hatten die Taliban jedoch die Bewohner der umliegenden Dörfer eingeladen, kostenlos Benzin zu zapfen. Beim Bombardement starben deshalb mindestens 70 Zivilisten, darunter viele Kinder.

Kein Vorsatz

Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen Oberst Klein im April 2010 eingestellt. Er habe keinen Vorsatz für ein Kriegsverbrechen gehabt, da er wegen der Aussagen des Informanten nicht mit der Anwesenheit von Zivilisten gerechnet habe.

Der afghanische Kleinbauer Abdul Hanan, der bei dem Bombardement zwei Söhne im Alter von 8 und 12 Jahren verlor, wehrte sich gegen die Einstellung des Verfahrens. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf billigte die Einstellung 2011 ebenso wie das Bundesverfassungsgericht vier Jahre später.

Abdul Hanan trug deshalb den Fall zum EGMR nach Straßburg. Er wird dabei unterstützt vom European Centre for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in Berlin. Der Prozess wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung gleich vor der 17-köpfigen Großen Kammer des Gerichtshofs stattfinden.

Zur Verhandlung am Mittwoch wird der inzwischen 47-jährige Abdul Hanan nicht nach Straßburg kommen. Aber in einer Videobotschaft, die ECCHR veröffentlichte, sagt er: „Die Beteiligten müssen zur Verantwortung gezogen werden.“

Mangelnde Aufklärung

Der EGMR kann Deutschland allerdings nicht anweisen, Oberst Klein anzuklagen – und das fordern auch Hanans Anwälte nicht. Sie monieren lediglich, dass Deutschland die Tötung der Zivilisten nicht ausreichend aufgeklärt habe.

Die Bundesanwaltschaft sei nicht vor Ort gewesen und habe sich nur auf die militärinterne Untersuchung verlassen, sie habe keine Augenzeugen angehört und zu wenig geprüft, ob Oberst Klein ausreichend Vorsichtsmaßnahmen traf.

Deutschland wird in Straßburg unterstützt von den Regierungen aus Frankreich, Großbritannien, Norwegen, Schweden und Dänemark. Sie halten die Europäische Menschenrechtskonvention in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet nicht für anwendbar. Damit werden sie aber wohl nicht durchkommen, da die Luftkontrolle eindeutig beim westlichen Militär lag.

Anwalt Wolfgang Kaleck, der ECCHR-Generalsekretär, hofft, dass Deutschland am Ende eine Entschädigung für die mangelhafte strafrechtliche Untersuchung an Hanan zahlen muss. „In ähnlichen Fällen hat der Gerichtshof schon mehrfach gegen die jeweiligen Staaten entschieden“, sagte er zur taz. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

5.000 Dollar pro Opfer

Bisher haben betroffene Familien von der Bundesregierung nur 5.000 Dollar pro Opfer erhalten. Ein Rechtstreit um vollen Schadensersatz, den der Bremer Anwalt Karim Popal für Betroffene führte, blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das Oberlandesgericht Köln sah bei Oberst Klein keine Amtspflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof hielt 2016 sogar das deutsches Amtshaftungsrecht für unanwendbar, weil es sich um einen militärischen Konflikt im Ausland handelte.

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