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Coronaskeptiker in BerlinDie eingebildete Diktatur

„Querdenker“ und Rechte wollen am Mittwoch verhindern, dass das Infektionsschutzgesetz novelliert wird. Ist was dran an ihren Befürchtungen? Eher nicht.

Geht's auch 'ne Nummer kleiner? Verirrter Napoleon im Kampf gegen die vermeintliche Coronadiktatur Foto: dpa

Karlsruhe taz | Am Mittwoch wollen die sogenannten Coronaskeptiker in Berlin vor dem Bundestag demonstrieren. Anlass ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die dort beschlossen werden soll. Gegen dieses Gesetz wird mit dramatischen Warnungen mobilisiert. Aber ist da was dran? Eine Einordnung:

Deutschland wird keine Hygiene-Diktatur.

Die Behauptung, Deutschland würde eine Hygiene-Diktatur werden, ist völlig aus der Luft gegriffen. Demokratie und Rechtsstaat bleiben auch nach dem 18. November voll erhalten. Gewählte Parlamente und Regierungen sind weiter im Amt, Gerichte behalten ihre Kontrollfunktion.

Im Infektionsschutzgesetz wird nur eine präzisere Rechtsgrundlage für die bereits geltenden Coronabeschränkungen eingeführt. Viele Maßnahmen wurden bisher auf die Generalklausel des Gesetzes gestützt, die „notwendige Schutzmaßnahmen“ erlaubt. Jetzt zählt ein neuer Paragraf 28a die gängigen Maßnahmen ausdrücklich auf: von der Maskenpflicht bis zur Restaurantschließung.

Der Staat erhält dadurch also keine neuen Befugnisse. Die Neuregelung reduziert nur die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte die Coronaeinschränkungen aufheben.

Das Gesetz ist kein „Ermächtigungsgesetz“ wie 1933.

Der Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz ist abwegig. 1933 setzte der Reichstag die Verfassung außer Kraft und hob die Gewaltenteilung auf. Die Reichsregierung unter Adolf Hitler konnte nun alle Gesetze selbst beschließen. Zum Zeitpunkt der Abstimmung im Reichstag war ein Teil der Abgeordneten bereits im Gefängnis, die anderen wurden durch bewaffnete SA- und SS-Männer bedroht.

Bei der Abstimmung am Mittwoch werden die Abgeordneten höchstens von den Gegnern des Gesetzes bedroht. Das Infektionsschutzgesetz muss sich auch nach der Neuregelung am Grundgesetz messen lassen.

Das Gesetz setzt nicht die Grundrechte außer Kraft.

Nein, die Grundrechte gelten weiter. Kein Grundrecht wird abgeschafft oder außer Kraft gesetzt. Das Gesetz erlaubt aber – wie bisher auch – Eingriffe in Grundrechte. Solche Eingriffe müssen im Rechtsstaat per Gesetz geregelt sein. Das Änderungsgesetz, das heute beschlossen wird, enthält deutlich präzisere Eingriffsermächtigungen.

Praktisch wichtiger ist aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es gilt immer, wenn der Staat handelt, und wird von den Verwaltungsgerichten kontrolliert. Schon mehrfach wurden einzelne Coronamaßnahmen als unverhältnismäßig beanstandet, zum Beispiel die Beherbergungsverbote für Reisende aus deutschen Risikogebieten.

Auch künftig können die Gerichte die Verhältnismäßigkeit kontrollieren. Wenn aber die Infektionszahlen steigen und es ein schlüssiges staatliches Gesamtkonzept dagegen gibt, sind auch schwerere Eingriffe in die Freiheit der Bürger noch angemessen.

Eingriffe in die Versammlungs- und Religionsfreiheit werden im neuen Gesetz sogar erschwert. Beschränkungen von Demos und Gottesdiensten sind nur noch zulässig, wenn die Eindämmung der Coronapandemie sonst „erheblich gefährdet“ wäre.

Das Gesetz legalisiert rechtswidrige Maßnahmen nicht.

Bisher haben keine Gerichte entschieden, dass die Coronamaßnahmen wegen der vagen Rechtsgrundlage rechtswidrig seien. In den ersten Wochen der Krise ab März war die Justiz großzügig, weil man noch wenig über das Virus und sinnvolle Gegenmaßnahmen wusste. In letzter Zeit mahnten aber mehrfach Gerichte, dass inzwischen eine präzisere Rechtsgrundlage angebracht sein könnte. Der Gesetzgeber will negative Gerichtsurteile vermeiden und schafft mit Paragraf 28a deshalb nun eine präzisere Rechtsgrundlage.

Sachverständige sehen das Gesetz jetzt positiver als bei der Anhörung

Bei einer Anhörung des Bundestags vorige Woche sprachen sich gesundheitspolitische Sachverständige eher für das Gesetz aus, während JuristInnen teilweise harte Kritik äußerten. Deshalb wurde der Gesetzentwurf in den letzten Tagen noch einmal nachgebessert.

Coronaverordnungen müssen nun begründet und befristet werden. Nach vier Wochen sollen sie grundsätzlich auslaufen oder sie müssen neu beschlossen werden. Die juristische Sachverständige Andrea Kießling (Uni Bochum) twitterte am Dienstag: „Ich begrüße es sehr, dass die Regierung viele der Forderungen der Sachverständigen aufgenommen hat.“

Der Bundestag entmachtet sich nicht selbst.

Der Bundestag hatte beim Infektionsschutz noch nie viel zu sagen. Er beschließt das Infektionschutzgesetz und seine Änderungen. Und seit März obliegt ihm auch die Entscheidung darüber, ob eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ besteht.

Die allermeisten Eingriffe in Rechte der Bürger beschließen aber weder Bundestag noch Bundesregierung, sondern die Landesregierungen per Verordnung. Daran ändert sich nichts. Als Kontrolle und Gewaltenteilung ist die Zuständigkeit von 16 Bundesländern sogar deutlich wirksamer als eine stärkere Beteiligung des Bundestags, in dem letztlich ja die Regierungsmehrheit das Sagen hat.

Da in der Demokratie aber alle wesentlichen Entscheidungen von Parlamenten getroffen werden müssen, sollten die Landtage gegenüber den Landesregierungen gestärkt werden. Der Stuttgarter Landtag hat zum Beispiel im Juli ein Coronabegleitgesetz beschlossen, wonach Coronaverordnungen in Baden-Württemberg spätestens nach zwei Monaten die Zustimmung des Landesparlaments brauchen.

Es gibt keine Impfpflicht.

Mit der jetzt anstehenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird keine Impfpflicht eingeführt. Die Coronaimpfungen, die Mitte Dezember beginnen sollen, werden völlig freiwillig sein. In den kommenden Monaten muss die Politik angesichts begrenzter Impfkapazitäten eher entscheiden, welche Gruppen als erste ein Recht auf Impfung haben und welche länger warten müssen.

Bisher geht die Politik davon aus, dass ein Impfgrad von 60 Prozent der Bevölkerung genügt, um die Pandemie zu stoppen. Dieser Anteil dürfte auch ohne Impfgegner gut machbar sein – soweit der Impfstoff wirksam und weitgehend nebenwirkungsfrei ist.

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6 Kommentare

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  • Ok. Ok. Faß mal jenseits jeglicher Verschwörungstheorien zusammen:

    Was zu dieser anschwellenden Sorte von tauben Berichterstattung - gestande Juristen a ☕️☕️☕️☕️☕️ - auf der Bank im Stadtgarten just resümierten:



    “Wennde zu lange embedded in Karlsruhe usw usf rumhängst - gar institutionell verbandelt bist! Newahr.



    Dann verlierste schlicht deine Kritikfähigkeit und das Ganze gerät dir zur peinlichen Hofberichterstattung!“



    “Ja. Stimmt. Die unsäglich Ranwanztour der ewigen Grinsebacke ARD-Möller is zwar noch nicht erreicht - So fern aber auch nicht mehr. Journaille’ismus halt •“



    Normal di taz - 😱 -

    kurz - Der Abwieglerpreis der Woche.



    Geht an Christian Rath. Gwücklunsch 👹

    • @Lowandorder:

      Däh&Zisch - Mailtütenfrisch - ergänzt

      “ "weitgehend nebenwirkungsfrei " 😜

      kurz - “Zu Risiken&Nebenwirkungen mein Schatz!



      Frag besser nicht die taz Green-Schwatz!



      Ein Blick inn‘ Immergriins Bayernkurier



      Nö. Hilft weder dir noch mir - 🤮 -

  • Der Kommentar wurde entfernt.



    Die Moderation

    • @Jenaer:

      Liggers.



      &



      Das Schöne war - nicht nur daß die Sonne auf die Hofgartenwiese schien & als sie richtig stand - im Schloß die Fenster aufgingen & sich die Schlapphüte den 🐺 fotografierten.

      Nein - daß nicht nur die Baskenmütze Böll & Kapotthut Friedensklärchen sondern u.a. die gesamte “Freiburger Schule“ Horst Ehmke Konrad Peter Häberle & der Professoren viele - dem lauschte & Beifall klatschte. Peter Häberle der diese NO NO NOTSTANDSNO Gesetze durchwinkende Karlsruher Entscheidung entgegenhielt:



      Ob es sich dabei nicht erstmal um eine verfassungswidrige Verfassungsrechtsprechung handle.



      Waren wir doch mit HoHoHoschimin & Benda (IM) wir kommen angelandet.



      & nahmen die kernigen Sätze - seherisch



      “Chenossen & Chenossinnen“ des hamburger SDAJ-Vors. mit nachhause:



      “Wir haben schon drei Innenminister geschafft! Und wir werden auch diesen Innenminister schaffen!!“



      (Nicht ganz unflott - wie sich später zeigte - als Ernst Benda als Präsi öffentlich vehement die Entscheidung zum Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verteidigt hat! Das die IMs Bund wie Länder - ja die Exekutive insgesamt - durch den Schaum in die Tischkante beißen läßt!;))



      (Nicht zu vergessen die Krokodile 🐊 🐊



      im Reichstagsglutgrsben by Papa Heußner!;)) - Tausend Dank alte Hütte!;)



      de.wikipedia.org/w...rmann_Heu%C3%9Fner

  • Wenn diese Irregeleiteten von „Grundrechtsverletzungen auf dem Weg zur Diktatur“ reden, kann ich nur entgegenhalten: Ihr schränkt mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Da fällt mir (als nicht mehr Glaubensanhänger) nur ein: Gott schütze Deutschland. Und der Missbrauch von Kindern als Schutzschild ist besonders übel. Und dieses braune Gesocks im Bundestag, genannt „Alternative“ zerlegt sich hoffentlich bald selbst.

  • Ach was! Däh! -

    § 29



    Beobachtung



    (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

    (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

    www.bgn-branchenwi...ten/gv/ifsg/29.htm -



    & Däh - tazis stellv. Verfassungsrichter Ba-Wü - Christian Rath -



    “ Das Gesetz setzt nicht die Grundrechte außer Kraft.“ Ach was!



    (Nö. & logo Art. 79 Abs 3 - roché de bronce! Wesensgehaltsgarantie Art 19 Abs 2 GG!)

    “Nein, die Grundrechte gelten weiter.



    Kein Grundrecht wird abgeschafft oder außer Kraft gesetzt.



    Das Gesetz erlaubt aber – wie bisher auch – Eingriffe in Grundrechte.



    Solche Eingriffe müssen im Rechtsstaat per Gesetz geregelt sein.



    Das Änderungsgesetz, das heute beschlossen wird, enthält deutlich präzisere Eingriffsermächtigungen.…“

    kurz - Take it easy - 🤮