Coronaleugner in Berlin: Demoverbot wieder aufgehoben
Die Veranstalter hätten Vorkehrungen getroffen, um auf Teilnehmer einzuwirken, urteilt das Verwaltungsgericht. Das Hygienekonzept ist allerdings fragwürdig.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Berlin will nun das Oberverwaltungsgericht anrufen, wie Polizeipräsidentin Barbara Slowik kurz vor Bekanntgabe der Entscheidung für den Fall einer juristischen Niederlage in erster Instanz bekräftigt hatte.
Zu der Kundgebung am Samstag in Berlin hatte die Initiative „Querdenken 711“ aus Stuttgart 22.500 Teilnehmer auf der Straße des 17. Juni nahe dem Brandenburger Tor angemeldet. Die Versammlungsbehörde der Polizei hatte diese größere Demonstration und neun weitere kleinere Veranstaltungen am Mittwoch verboten.
Aus dem Konzept des Anmelders ist laut Gericht nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bei der für 22.500 Menschen angemeldeten Veranstaltung „bewusst missachten“ werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten, erklärte das Gericht. Außerdem bemängelte das Gericht, die Versammlungsbehörde habe nur unzureichend Alternativen zu einem Versammlungsverbot geprüft wie etwa die Änderung des Orts oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl.
Hygeniekonzept mit falschen Zahlen
Die Initiative „Querdenken 711“ hat im Internet ihr Hygienekonzept für die Demo am Samstag veröffentlicht. Darin heißt es, man gehe davon aus, dass 8 Quadratmeter pro TeilnehmerIn benötigt würden. „Damit ist sichergestellt, dass eine ausreichende ‚Reserve‘ vorhanden ist“, heißt es in dem Papier. Bei 22.500 Menschen ergebe sich somit ein Flächenbedarf von 180.000 Quadratmetern.
Dem Hygienekonzept hinzugefügt ist eine Karte der Veranstaltungsfläche. Sie bennte die Straße des 17. Juni auf den kompletten drei Kilometern Länge vom Charlottenburger Tor bis zum Brandenburger Tor. Bei der letzten Corona-Demo am 1. August waren nur wenige hundert Meter der Straße mit Menschen gefüllt. Hinzugerechnet werden diesmal noch Teile der Zufahrtsstraßen zum Großen Stern.
Selbst in diesem äußerst großzügig bemessenen Bereich kommt man nach Berechnungen der taz mit Hilfe des Onlinetools mapchecking nur auf eine Fläche von 120.000 Quadratmetern. Das Hygienekonzept beruht somit auf falschen Angaben der Veranstalter.
Das Gericht hat den Veranstaltern nun allerdings nur die Auflage erteilt, den Standort der Hauptbühne etwas zu verschieben, damit genügend Platz ist. Zwischen Videowänden muss ein Mindestabstand von 300 Metern bestehen. Zudem müsse der Veranstalter durch regelmäßige Lautsprecherdurchsagen und Ordner sicherstellen, dass Teilnehmer der Kundgebung Mindestabstand einhalten. Eine Maskenpflicht gehört demnach nicht zu den Auflagen.
Die Versammlungsbehörde darf weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstands erlassen.
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