Bundesverfassungsgericht hebt Urteil auf: Richter holen Fan aus dem Strafraum
Ein BVB-Auswärtsspiel in Sevilla führte zu fragwürdigen Fan-Verurteilungen. Der Eintrag ins Zentralregister muss nun überprüft werden.
Im Dezember 2010 hatte Borussia Dortmund ein Auswärtsspiel der Europa League beim FC Sevilla in Spanien. Die Stimmung war schon vor dem Spiel gereizt. Einige gewalttätige Dortmunder Fans standen aggressiven Polizisten gegenüber, so ist es in damaligen Presseberichten nachzulesen. Im Stadion setzte die spanische Polizei brutal Schlagstöcke ein. Manche der Dortmund-Fans warfen wiederum Plastiksitzschalen Richtung Polizisten.
Nach dem Spiel zog die Polizei 15 BVB-Fans im Alter von 20 bis 26 Jahren aus der Menge heraus und nahm sie fest. Sie mussten sich rund zwei Stunden in der Kälte an eine Mauer stellen. Wer sich bewegte, sei geschlagen worden, so berichteten die Betroffenen. Anschließend wurden sie in Untersuchungshaft genommen.
Zwei Dolmetscher drängten sie am nächsten Tag, Geständnisse zu unterschreiben, dann kämen sie sofort frei. Ansonsten würde ihnen normale Verfahren mit wochenlanger Untersuchungshaft drohen. Die Verurteilung in Spanien habe in Deutschland keine Folgen, so einer der Dolmetscher, tauche insbesondere nicht in einem deutschen Führungszeugnis auf. Ein anwesender Verteidiger sprach kein Deutsch und zeigte sich desinteressiert. Die Fans, die nur noch nach Hause wollten, unterschrieben und wurden entsprechend wegen Gewalt und Nötigung gegen Polizeibeamte zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt – nach ihren Angaben ohne weitere Gerichtsverhandlung.
Der spätere Kläger, ein heute 27-Jähriger, beantragte einige Monate später in Deutschland testweise ein Führungszeugnis und musste feststellen, dass die spanische Verurteilung doch enthalten war. Daraufhin beschwerte er sich beim Bundesamt für Justiz und beim Bundesjustizministerium, da das spanische Verfahren gegen rechtsstaatliche Mindeststandards verstoßen habe. Beide Stellen erklärten, eine Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte sei nicht zu erkennen.
Doch der Fan ließ nicht locker und klagte beim Kammergericht Berlin auf Streichung des spanischen Eintrags. Wieder ohne Erfolg. Bei Strafgerichten in der EU könne allgemein davon ausgegangen werden, dass das jeweilige Verfahrensrecht rechtsstaatlichen Anforderungen genüge. Es seien auch keine Verstöße gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder der Grundrechtecharta ersichtlich.
Der Fan, der vom Bochumer Kriminologie-Professor Thomas Feltes vertreten wurde, legte nun Verfassungsbeschwerde ein – und hatte jetzt bei einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts Erfolg. Das Berliner Gericht habe das Grundrecht des Borussia-Fans auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil es seine Vorwürfe gegen die spanische Justiz nicht näher überprüfte. Es habe außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es die Schilderung des Fans als in sich widersprüchlich darstellte, obwohl sie klar und eindeutig war. So hätten die Berliner Richter dem Vorwurf nachgehen müssen, dass (anders als im spanischen Urteil erwähnt) gar keine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. Der Borussia-Fan habe auch ausreichend beschrieben, warum er sich in Spanien unter Druck gesetzt fühlte. Das Kammergericht muss den Fall nun neu entscheiden.
Kriminologe Feltes geht davon aus, dass das Urteil den Rechtsschutz gegen fragwürdige Auslandsurteile generell verbessert. Allerdings dürften wohl gerade Fußballfans bei Auslandsspielen mit solchen Schnellverfahren konfrontiert sein.
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