Aus für alte Krankenversicherungskarte: Elektronisch mit Ausnahmen
Die alte Krankenversichertenkarte verliert 2015 ihre Gültigkeit. Nicht in jedem Fall muss dann die neue Gesundheitskarte vorgelegt werden.
BERLIN dpa/taz | Die alte Krankenversicherungskarte hat Ende des Jahres endgültig ausgedient. Vom 1. Januar 2015 an gilt in Deutschland nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte. Auf diesen Termin haben sich jetzt die Kassenärzte und die Krankenkassen verständigt.
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband am Freitag mitteilten, verliert die alte Versichertenkarte damit zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit – unabhängig vom aufgedruckten Datum. Anfang Juli hatten sechs bis acht Prozent der Versicherten noch immer keine neue Karte beantragt oder kein verwendbares Foto eingeschickt.
Weil der Umtausch ins Stocken geraten war, hatten die Kassen die Geltungsdauer der alten Karten verlängert. Ursprünglich sollten sie bereits zum 30. September ungültig werden. Die neue elektronische Gesundheitskarte soll mittelfristig den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken und Apotheken verbessern – etwa um Wechselwirkungen bei Medikamenten zu vermeiden. Kritiker bezweifeln jedoch, dass die sensiblen Patientendaten ausreichend geschützt sind.
Eine Sprecherin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen versicherte unterdessen gegenüber der taz, „selbstverständlich“ hätten „Versicherte ab dem 1. Januar 2015 auch dann das Recht behandelt zu werden, wenn sie keine elektronische Gesundheitskarte beim Arzt vorlegen“. In einem solchen Fall gelten nach Angaben der Sprecherin folgende Regelungen in der Arztpraxis:
Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, darf der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt vielmehr eine regelhafte Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse.
Kann der Versicherte jedoch innerhalb von zehn Tagen keinen Versicherungsnachweis erbringen, dann ist der Arzt berechtigt, dem Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, ein Versicherungsnachweis vorgelegt wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten.
In Zahnarztpraxen gilt dagegen eine etwas abweichende Regelung: Dort besteht für den Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit, die elektronische Gesundheitskarte oder einen anderen Anspruchsnachweis seiner Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung vorzulegen, sodass vom Zahnarzt keine Privatrechnung gestellt wird. Ein Nachreichen des Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung stattgefunden hat, ist in der zahnärztlichen Praxis jedoch nicht vorgesehen.
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