Klage gegen Gesundheitskarte: Ein Foto ist okay

Die elektronische Gesundheitskarte verletzt nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

So alt ist die Idee schon: Karte mit dem Bild der ehemaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt Bild: ap

FREIBURG taz | Die elektronische Gesundheitskarte verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied jetzt in einem Grundsatzurteil das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Damit ist die Klage eines Rentners gescheitert, der das Konzept der Gesundheitskarte generell ablehnte und aus Protest seiner Krankenkasse das Foto verweigerte.

Die elektronische Gesundheitskarte sollte ursprünglich die Rolle einer elektronischen Kranken- und Rezeptakte einnehmen. Ärzte sollten zum Beispiel sehen, welche Medikamente ein Patient bisher verschrieben bekam. So sollten Behandlungen optimiert und Nebenwirkungen vermieden werden.

Davon ist die Gesundheitskarte aber noch weit entfernt. Wegen datenschutzrechtlicher und technischer Probleme, aber auch aufgrund unterschiedlicher Interessen von Krankenkassen und Ärzten, enthält sie verpflichtend nur die Grunddaten des Patienten, etwa Adresse und Geschlecht. Sie entspricht damit im Wesentlichen der bisherigen Versichertenkarte. Seit 2014 wird die Gesundheitskarte allerdings nur noch mit Lichtbild ausgegeben, um die Nutzung durch andere Personen zu erschweren.

Der klagende Rentner hält ein Foto auf der Gesundheitskarte für überflüssig, er könne seine Identität auch mit dem Personalausweis belegen. Überhaupt lehne er es ab, seine Gesundheitsdaten auf dieser Karte zu speichern. Die Übertragung solcher Daten per Internet sei zudem viel zu unsicher.

Die Klage des Rentners war schon in den Vorinstanzen und jetzt auch beim Bundessozialgericht gescheitert. Sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht verletzt. Vielmehr sei es gerechtfertigt, von den Versicherten ein Foto zu verlangen, um den Schutz vor Missbrauch der Karte zu verbessern.

Soweit derzeit ärztliche Daten freiwillig auf der Kartei gespeichert werden, verletze auch dies keine Rechte des Klägers. Schließlich liege die Entscheidung ja bei ihm selbst, so das BSG. Rechtlich seien die auf der Karte gespeicherten Daten ausreichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert. Ob die Datensicherheit auch „faktisch“ ausreichend ist, ließen die BSG-Richter allerdings offen. „Die Telematikinfrastruktur ist noch im Teststadium“, hieß es zur Begründung.

Az. B 1 KR 35/13 R

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