NGO moniert Hartz IV für Flüchtlinge: Verfassungswidrig niedrig?
Flüchtlinge bekommen weniger Geld als Bezieher von Arbeitslosengeld II. Dabei markiert Hartz IV doch offiziell bereits das Existenzminimum.
Schon seit 1993 werden die Sozialleistungen für Flüchtlinge in einem speziellen Gesetz geregelt, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Weil die ursprünglichen Sätze nie angepasst wurden, beanstandete das Bundesverfassungsgericht 2012 das AsylbLG. Auch Flüchtlinge haben Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, so die Richter.
Nach dem Urteil wurde das Asylbewerberleistungsgesetz 2014 zwar reformiert. Es sieht aber immer noch keine Gleichbehandlung mit Hartz-IV-Empfängern vor. Die AsylbLG-Leistungen liegen unter dem Strich rund zwölf Prozent unter den Hartz-IV-Leistungen, die doch bereits das Existenzminimum markieren.
Der Bundestag begründete dies mit dem noch nicht verfestigten Aufenthalt in Deutschland. So müssten Asylantragsteller noch nicht auf einen Computer oder ein TV-Gerät sparen. Leistungen nach dem AsylbLG erhalten alle Asylantragsteller in den ersten 18 Monaten sowie abgelehnte Antragsteller mit Duldungsstatus.
„Schicksalsgemeinschaft“ soll sparen
Die GFF hält solche Abschläge vom Existenzminimum für sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb für verfassungswidrig. Es könne nicht unterstellt werden, dass sich Flüchtlinge in der Regel nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.
Zum einen sei mehr als die Hälfte der Asylanträge erfolgreich. Aber auch abgelehnte Antragsteller erhielten oft aus humanitären Gründen eine Duldung und blieben noch lange oder dauerhaft in Deutschland. Außerdem seien die Kosten für Neuankömmlinge oft sogar besonders hoch. Wer keinen Computer und keinen Fernseher besitzt, habe stattdessen besonders hohe Ausgaben bei seinem Smartphone, so die GFF.
Für Flüchtlinge, die in Sammelunterkünften leben, wird seit 2019 sogar noch ein weiterer zehnprozentiger Abschlag abgezogen. Sie werden damit behandelt wie Ehepaare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und „aus einem Topf“ wirtschaften. Da sie in gleicher Lage seien und damit eine „Schicksalsgemeinschaft“ bildeten, könnten Flüchtlinge in Sammelunterkünften etwa Bücher gemeinsam nutzen und Lebensmittel in Großpackungen einkaufen, so die Bundesregierung.
Die GFF hält das für weltfremd. Solche Einsparungen seien überhaupt nicht realisierbar, weil es in einer Sammelunterkunft kein „Näheverhältnis“ wie in einer Ehe gebe. „Es ist nicht ersichtlich, weshalb Fremde, die sich rein zufällig in einer Unterkunft befinden, gemeinsam wirtschaften sollten“, heißt es in der GFF-Mustervorlage. Das Zusammenleben in den Unterkünften sei nicht von gegenseitigem Vertrauen geprägt, sondern von Verständnisproblemen und Konflikten.
GFF-Expertin Sarah Lincoln geht davon aus, dass es bald entsprechende Richtervorlagen an das Bundesverfassungsgericht geben wird. In Eilverfahren hatten im letzten Jahr schon rund zehn Sozialgerichte von Freiburg bis Berlin verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtslage für Flüchtlinge aus Sammelunterkünften geäußert.
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