: Schutz beim Knutschen auf der Parkbank
Die Änderungen Die Richter mahnen Verbesserungen bei Punkten rund um das Privatleben, für Rechtsanwälte und die Menschenwürde an. Außerdem soll das Bundeskriminalamt künftig transparenter für die Öffentlichkeit werden
Private Lebensgestaltung I: Schon lange ist klar, dass die Polizei Verdächtige nicht beim Sex im Ehebett oder bei Familiengesprächen am Küchentisch abhören darf. Dieser Kernbereich der Privatsphäre gilt aber nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der Wohnung, entschied jetzt das Verfassungsgericht. Die Polizei muss sich also auch bei intimen Waldspaziergängen oder Küssen auf der Parkbank zurückhalten, wenn sie filmt oder lauscht. Gespräche über Straftaten sind allerdings nie geschützt, so Karlsruhe, auch wenn sie mit der Ehegattin geführt werden.
Private Lebensgestaltung II:Wenn bei der Wohnraumüberwachung oder der Onlinedurchsuchung große Datenmengen anfallen, die möglicherweise intime Details beinhalten, so müssen die Daten zunächst durch eine „unabhängige Stelle“ (zum Beispiel ein Gericht) gesichtet und gesäubert werden. Bisher waren dafür spezielle BKA-Beamte, darunter der BKA-interne Datenschutzbeauftragte zuständig.
Kontaktpersonen: Bislang darf laut Gesetz nicht nur die Wohnung von potenziellen Terroristen akustisch und optisch überwacht werden, sondern auch Räume ihrer Kontaktpersonen. Dies hat Karlsruhe nun auf Fälle eingeschränkt, bei denen es um Gespräche mit dem potenziellen Terroristen geht. Sonstige Gespräche der Kontaktperson in deren Wohnung dürfen nicht überwacht werden.
Berufsgeheimnisse: Pfarrer, Abgeordnete und Strafverteidiger wurden im BKA-Gesetz streng vor Überwachung geschützt; andere Anwälte und Journalisten deutlich weniger. Karlsruhe entschied nun, dass alle Anwälte gleich behandelt werden müssen. Für Journalisten bleibt es bei der bloßen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Verhütung von Straftaten: Das BKA darf laut Gesetz nicht nur zur Abwehr konkreter Gefahren, sondern für jede „Verhütung von Straftaten“ eingesetzt werden. Das beschränkte Karlsruhe nun auf zwei Konstellationen. Anlass muss ein „konkretisiertes und absehbares Geschehen“ oder das „individuelle Verhalten einer Person“ sein, etwa deren Rückkehr aus einem Terror-Ausbildungslager. Die Kläger wollten, dass das BKA erst überwachen kann, wenn eine konkrete Gefahr besteht.
Datentransfer ins Ausland: Erstmals beschäftigte sich das Gericht mit der Übermittlung von Polizeidaten ins Ausland. Die Richter halten dies für zulässig, weil das Grundgesetz internationale Zusammenarbeit begrüße. Im Ausland müsse aber ein „angemessenes“ Datenschutzniveau herrschen. Zudem darf das BKA keine Daten übermitteln, wenn zu befürchten ist, dass „elementare rechtsstaatliche Grundsätze“ oder die Menschenwürde verletzt werden. Hier hält das Gericht die Kontrollmechanismen des BKA-Gesetzes aber für ausreichend.
Transparenz: „Regelmäßig“ soll das BKA künftig mitteilen, wie oft es von seinen neuen präventiven Befugnissen Gebrauch macht. Die Berichte sollen dem Bundestag und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Aufsicht: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz soll im Bereich des BKA-Gesetzes künftig mindestens alle zwei Jahre kontrollieren. Bisher war umstritten, ob diese auch zuständig ist, wenn die G-10-Kommission des Bundestags heimliche Ermittlungen genehmigt hat. Christian Rath
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