Arbeitszeiterfassung für Lehrer: Auch wer nicht hinschauen will, hat Pflichten
Eine Verhandlung zur Arbeitszeiterfassung gewinnt Bremens Personalrat Schulen nicht – doch die Behörde wird für ihr absichtliches Wegschauen gerügt.
Wie viel arbeiten eigentlich Lehrer*innen? Wer macht Überstunden? Wie viele? Und werden Ruhezeiten eingehalten? Diesen Fragen hat man sich bisher allenfalls in einzelnen Studien genähert – eine individuelle Arbeitszeiterfassung gibt es bisher nirgends.
Den Bedarf gäbe es: Die Unterrichtsstunden, die Lehrer*innen ableisten, sind über Jahrzehnte in etwa gleich geblieben. Oben drauf gekommen sind viele kleine und große Aufgaben, deren Anteil an der Arbeitszeit nirgendwo hinterlegt ist. Wer als Lehrkraft zu viel arbeitet, der bekommt dafür keinen Ausgleich.
Der Personalrat Schulen in Bremen wollte das ändern. Er versuchte, einen Initiativantrag auf Arbeitszeiterfassung über eine Einigungsstelle durchzusetzen. Auf den ersten Blick ist der Personalrat nun gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht hat am Dienstag entschieden: Den Antrag hätte der Personalrat gar nicht über die Einigungsstelle erzwingen dürfen. Der Grund klingt ein wenig absurd: Der Personalrat hat nur deshalb kein Recht dazu, weil die Stadt ohnehin zum Zählen verpflichtet ist.
Denn eigentlich ist alles klar bei der Arbeitszeiterfassung: Es gibt ein Gesetz. Es gibt sehr deutliche Urteile, vom Europäischen Gerichtshof und auch vom Bundesarbeitsgericht. Einen Antrag auf eine Ausnahme vom Gesetz für Lehrkräfte hat das Bundesarbeitsministerium abgelehnt. Ja wirklich, es ist zweifelsfrei entschieden: Arbeitgeber müssen die Angestellten ihre Arbeitszeit erfassen lassen, und das gilt auch an Schulen.
Kein Bundesland erfasst die Arbeitszeit
Spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von September 2022 gibt es daran keinen Zweifel mehr. Und doch arbeiten Lehrer*innen überall in Deutschland noch ohne Arbeitszeiterfassung. Kein einziges Bundesland hat sich bisher aufgerafft, das Geforderte einzuführen. Die Länderregierungen als Arbeitgeber vertagen die Einführung einfach immer weiter.
Aber gerade weil die Rechtslage so klar ist, hatte der Bremer Personalrat nicht das Recht, die Frage über eine Einigungsstelle klären zu lassen und zu erzwingen: Ein Mitbestimmungsrecht (nach Paragraf 63, Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes) besteht nicht, wenn schon eine umfassende gesetzliche oder arbeitsrechtliche Regelung vorhanden ist. Die Arbeitszeiterfassung endlich einzuführen, so wie es das Recht vorsieht, das müssten eigentlich die Beschäftigten selbst gerichtlich einklagen.
Mitsprache hätte der Personalrat demnach nur bei der Frage, wie eine Erfassung umgesetzt wird – nicht ob. Der Personalrat hatte in seinem Initiativantrag von Sommer 2024 aber neben vielen inhaltlichen Bestimmungen auch einen Zeitpunkt festgesetzt – ab dem Schuljahr 2025/26 sollten die Arbeitsstunden gezählt werden. Diese zeitliche Forderung interpretierte das Gericht letztendlich als eine unzulässige Mitbestimmung bei bereits klarer Gesetzeslage.
Eine Niederlage also – oder? Tatsächlich ist man beim Personalrat Schulen nicht unglücklich mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. „Eigentlich sind wir sogar ganz zufrieden“, sagt die ehemalige Vorsitzende des Personalrats Schule, Angelika Hanauer, nach der Verkündung. Die Entscheidung des Bremer Senats hätte ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ohnehin nicht aufgehoben. Das Entscheidende ist für Hanauer etwas anderes: Die Argumentation des Senats hat das Gericht eben auch verworfen.
Der Senat nämlich, der hatte sich bisher auf ganz andere Gründe berufen: Die Frage sei zu wichtig für die Mitbestimmung, es hänge zu viel daran. Die Argumentation des Senats geht in etwa so: Wenn eine Erfassung stattfindet, dann wird eventuell festgestellt, dass viele Lehrer*innen Überstunden machen. „Und wenn wir das feststellen, dann müssen wir reagieren, dann haben wir eine Schutzpflicht als Arbeitgeber.“
Wenn nun aber Lehrer*innen entlastet würden, würde sich der Lehrermangel verschärfen. Das könnte alle Schüler*innen und Eltern im Land treffen – und damit, so die Schlussfolgerung, sei es eine Entscheidung, die nicht von einem Personalrat und nicht von einer Einigungsstelle getroffen werden dürfe. Die Frage betreffe die gesamte Gesellschaft und gehöre in demokratisch legitimierte Hände, in die Verantwortung der Regierung.
Das Bremer Verwaltungsgericht war in erster Instanz dem Bremer Senat in dieser Argumentation gefolgt und hatte ihm Recht gegeben: Berufen hat sich das Gericht dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1995. Das setzte der Mitbestimmung damals „sehr restriktive Grenzen“, so die Einschätzung von Richter Maierhöfer.
Auch damals war es darum gegangen, ob sich eine Regierung bei personalrechtlichen Fragen über den Beschluss einer Einigungsstelle hinwegsetzen dürfe. Unterschieden hatte das höchste deutsche Gericht dafür zwischen sozialen Fragen, bei denen nur Beschäftigte von einer Entscheidung betroffen sind – und Fragen, die auch Auswirkungen auf das Gemeinwohl als Ganzes hätten.
Nur im ersten Fall dürfte der Personalrat einer Behörde eine Entscheidung über die Einigungsstelle erzwingen. In allen anderen Fällen müsste die Letztentscheidung bei der demokratisch legitimierten Regierung bleiben.
Das Bremer Verwaltungsgericht entschied deshalb im Mai: Hier hat die Regierung das Letztentscheidungsrecht. Ignorieren wollte auch das Oberverwaltungsgericht das Urteil von 1995 nicht. „Man muss die Entscheidung nicht mögen“, sagte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung, „aber sie ist nun mal gefallen, und es ist eben das Bundesverfassungsgericht.“ Aber: Das Oberverwaltungsgericht interpretierte den Fall anders.
Behörde argumentiert mit Fürsorgepflicht
Denn tatsächlich, sagte Richter Maierhöfer, habe die Arbeitszeiterfassung selbst ja gar keine Folgen für die Allgemeinheit. Die Vertreterin der Behörde in der Verhandlung widersprach deutlich: „Wir haben doch eine Fürsorgepflicht; wenn sich zeigt, dass Beschäftigte keine Pausen machen oder zu lange arbeiten, müssen wir reagieren.“ Natürlich habe das Auswirkungen auf den Schulbetrieb.
Das akzeptierte Maierhöfer nicht: „Die Erfassung erfasst erst einmal nur Tatsachen“, argumentierte der Richter. Natürlich habe manch einer während der Pandemie bewusst keinen Coronatest gemacht, um keine Konsequenzen tragen zu müssen. „Aber Corona hatte man dann im Zweifelsfall trotzdem, und auch eine Quarantänepflicht.“
Die arbeitsschutzrechtlichen Konsequenzen, vor denen die Behörde Angst hat, wären also eigentlich keine Folge der Erfassung – sondern die eines (möglichen) Missstandes. „Nur weil sie die Überstunden nicht wissen wollen, ist ja ihre Schutzpflicht nicht weg“, sagte der Richter.
Wie die Behörde im Einzelfall mit einer festgestellten Mehrarbeit umgehe, das müsse sie dann selbst entscheiden, sagte der Richter. „Da wollen wir uns auch gar nicht einmischen“, versicherte die Personalrätin Hanauer. Es sei aber nicht naheliegend, dass in Zukunft Unterricht ausfallen müsste. „Da gibt es sicherlich viele andere Punkte, an denen man die Arbeitsbelastung der Lehrer*innen runterschrauben könnte.“
Beim Personalrat sieht man sich mit dem Urteil besser gerüstet für die Zukunft. Die beginnt jetzt: Unter dem neuen Senator Mark Rackles (SPD) wurden die Gespräche mit dem Personalrat wieder aufgenommen, gemeinsam plant man gerade ein Pilotprojekt zur Arbeitszeiterfassung, das im Sommer starten soll. Neun Schulen sind dabei – der Personalrat hat schon Ideen, wie das Projekt in mehreren Schritten ausgeweitet werden könnte –, um in nicht zu ferner Zukunft zu einer Zeiterfassung für alle zu kommen.
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