piwik no script img

Antiziganistischer BrandanschlagFackelwurf auf schlafende Familie

Die wegen eines versuchten Brandanschlags auf Romn*ja Angeklagten werden aus der U-Haft entlassen. Das Gericht geht nicht von versuchtem Mord aus.

Prozessauftakt in Ulm am 11. Mai Foto: Stefan Puchner/dpa

Berlin taz | Die Haftbefehle gegen fünf Männer, die im Mai 2019 in Baden-Württemberg einen Brandanschlag auf eine Gruppe schlafender Romn*ja verübt haben sollen, sind aufgehoben. Das teilte am Montagabend das Landgericht Ulm mit, wo der Fall derzeit verhandelt wird. Grund sei ein möglicherweise weniger schwerwiegender Tatbestand, als von der Staatsanwaltschaft angenommen.

Im Mai 2019 sollen die Angeklagten im Ort Erbach eine brennende Fackel in unmittelbare Nähe eines Wohnwagens geworfen haben, in dem eine Familie mit ihrem neun Monate alten Baby schlief. Rund 30 Romn*ja campten zu dieser Zeit auf der Wiese im Erbacher Stadtteil Dellmensingen. Die Fackel verfehlte den Wagen, andernfalls hätte der Vorfall für die Familie verheerende Folgen haben können.

Während der Aktion sollen die Männer aus dem Auto heraus noch: „Ihr seid nicht willkommen in Deutschland“ gerufen und das Z-Wort benutzt haben. Auf ihren Handys fanden die Ermittler*innen später unter anderem ein Bild, auf dem sie eine schwarz-weiß-rote Fahne mit der Aufschrift „Deutschland – Meine Heimat“ halten und den Hitlergruß zeigen. Beim Prozessauftakt am Landgericht Ulm am 11. Mai bezeichnete einer der Angeklagten sich als „rechtsoffen“. Den Anschlag bezeichnete er als eine „Idee, eine Art Statement zu setzen, um die Roma-Familien zur Abreise zu bewegen“.

Vier der fünf Angeklagten waren seit Juli 2019 in Untersuchungshaft, der fünfte, zur Tatzeit minderjährig, war nach fünf Wochen wieder entlassen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte bei Prozessbeginn gefordert, die jungen Männer wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes und versuchter schwerer Brandstiftung zu verurteilen.

Ende des Verfahrens voraussichtlich im September

Nun aber erklärte das Gericht, aufgrund des „bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird der Sachverhalt nach vorläufiger Auffassung der Kammer möglicherweise nur als gemeinschaftlich begangene Nötigung gewertet werden können.“

Im Hinblick auf die dafür zu erwartende Höchststrafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei Erwachsenenstrafrecht) sei ein „weiterer Vollzug der bisher über 10 Monate andauernden Untersuchungshaft aus Sicht der Kammer nicht mehr verhältnismäßig“. „Antiziganismus und Fremdenfeindlichkeit“ als mögliche Tathintergründe würden aber „auch bei einer von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Bewertung im Rahmen der Strafzumessung von ausschlaggebender Bedeutung sein“.

Die Beweisaufnahme werde im bisher geplanten Umfang vollumfänglich fortgesetzt. Das Ende des Prozesses ist für September angesetzt.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

3 Kommentare

 / 
  • Und dann will man uns erzählen die Gerichte wären neutral.



    Wenn man bei einer Demo nur eine Flasche und nur in ungefähre Richtung der Polizei in voller Montur wirft, gilt das schon als versuchte Mord bzw. Totschlag.



    Dafür landet man für viele Monaten im Untersuchungshaft und dann wird dann auch entsprechend verurteilt.



    Aber hier... ach ja, es sind ja nur "nach Rechts offene Menschen". Ich hhabe es vergessen.

  • Die objektive Gefährlichkeit ist nicht zu bezweifeln, also ist Nötigung nur ein Aspekt. Diese ist vollendet, die Tötungshandlung ist versucht. Wer objektiv lebensgefährlich - und eine Brandstiftung ist lebensgefährlich - mit feindseliger Absicht handelt, kann nicht mit der Schutzbehauptung gehört werden, er habe nur "erschrecken" wollen.

  • Mir wird schlecht. Was ist mit dem Gericht los?