Änderung an Staatsangehörigkeitsgesetz: Keine Einbürgerung für Antisemiten

Die Große Koalition will bestimmten Straftätern die deutsche Staatsangehörigkeit zeitweise verwehren – eine Reaktion auf Hetze vor Synagogen.

Pro-Palästinensische Demonstranten in Berlin halten Plakate und Fahnen hoch

Viele Ber­li­ne­r*in­nen lehnen sich auf Demos gegen Hetze und Antisemitismus auf Foto: Imago

FREIBURG taz | Antisemitische und rassistische Straf­tä­te­r:in­nen dürfen auch nach leichteren Taten zeitweise nicht eingebürgert werden. Das wird der Bundestag noch in dieser Woche beschließen. Zudem soll Antisemitismus im Einbürgerungstest zum Thema werden.

Die Idee für die Verschärfung des Einbürgerungsrechts stammt von Mathias Middelberg, dem innenpolitischen Sprecher der Union. Er wollte auf antisemitische Kundgebungen vor Synagogen reagieren. Ursprünglich schlug Middelberg als Formulierung vor: „Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer eine antisemitisch motivierte Handlung vorgenommen hat.“ Ute Vogt, innenpolitische Sprecherin der SPD, fand jedoch den Begriff „Handlung“ zu unbestimmt. Daher wird nun auf strafrechtliche Verurteilungen abgestellt.

Zwar ist eine Einbürgerung schon bisher ausgeschlossen, wenn Aus­län­de­r:in­nen bereits strafrechtlich verurteilt wurden. Laut Staatsangehörigkeitsgesetz gilt dies aber ausnahmsweise nicht bei Haftstrafen bis zu drei Monaten und Geldstrafen bis 90 Tagessätzen. Diese Ausnahmen sollen nun entfallen, wenn jemand wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstig menschenverachtenden Straftat verurteilt wurde. „Antisemitisch motivierte Straftaten sind nie eine Bagatelle“, betont CDU-Mann Middelberg.

Die Einbürgerungsbehörde muss künftig also prüfen, ob eine Beleidigung oder eine Körperverletzung antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motiviert war und ob sich im Strafurteil ein entsprechender strafverschärfender Hinweis findet. Eine antisemitische Motivation ist im Strafgesetzbuch erst seit diesem Jahr ausdrücklich als strafverschärfend erwähnt, zuvor galt Antisemitismus als Unterfall der Menschenverachtung.

Neue Fragen im Einbürgerungstest

Die Verurteilung verhindert die Einbürgerung aber nicht dauerhaft, sondern nur, solange das Urteil im Bundeszentralregister aufgeführt ist. Verurteilungen bis zu 3 Jahren Haft oder 90 Tagessätzen Geldstrafe werden nach fünf Jahren im Register getilgt.

Als weitere Maßnahme fordert die Große Koalition, dass Fragen zum Antisemitismus und zum Existenzrecht Israels in den Einbürgerungstest aufgenommen werden. Der Test besteht aus 33 wechselnden Multiple-Choice-Wissensfragen, wovon 17 richtig beantwortet werden müssen. Beispiel: „Welches Recht gehört zu den Grundrechten in Deutschland? Waffenbesitz, Faustrecht, Meinungsfreiheit oder Selbstjustiz?“

Tatsächlich enthält der Gesamtkatalog aus 300 Testfragen bisher keine Fragen zum Antisemitismus. Doch selbst wenn hier zwei Fragen aufgenommen würden, würde das den Charakter als Wissenstest nicht verändern.

Viel relevanter bleibt die bereits bestehende Regelung, dass je­de:r Einbürgerungswillige ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgeben muss. Bei Personen, die nach der Einbürgerung antisemitisch auffallen, kann das Bekenntnis eventuell als vorgetäuscht gewertet und die Einbürgerung zehn Jahre lang zurückgenommen werden.

Das Gesetz soll in der Nacht zu Freitag um 5.50 Uhr gemeinsam mit anderen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen werden.

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